Requirements for substantiating an anhörungsrüge

BFH XI S 24/10Bfh / Division 1114.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayer’s anhörungsrüge against its earlier order dismissing her non-admission complaint. The court held that the submission did not meet the substantiation requirements of § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO because it failed to identify concretely which decisive factual or legal arguments had been overlooked and did not engage with the reasoning of the prior BFH order. Costs were imposed on the applicant, and court costs of EUR 50 were fixed.

Omnilex-Regeste

§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO; substantiation requirements for an anhörungsrüge; an application alleging violation of the right to be heard is inadmissible unless it states concretely and substantively which decisive factual or legal submissions the court failed to notice or consider, in which proceedings this occurred, and from which circumstances this conclusion is derived. A mere repetition of the complaint that the lower court violated Art. 103 Abs. 1 GG does not suffice, especially where the application does not address the reasoning of the contested decision (consid. 4-6).

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI S 24/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-14

Aktenzeichen: XI S 24/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 133a FGO, § 133a Abs 2 S 5 FGO, § 135 Abs 1 FGO, § 3 Abs 2 Anl 1 Nr 6400 GKG vom 09.12.2004

Vorinstanz: vorgehend BFH, 30. Juni 2010, Az: XI B 84/09, Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Zur Darlegung der Voraussetzungen einer Anhörungsrüge

Leitsatz

NV: Mit dem Vorbringen, vom BFH werde nicht zur Kenntnis genommen, dass bereits das FG das rechtliche Gehör verletzt habe, werden die Voraussetzungen eines Gehörsverstoßes nicht substantiiert dargelegt .

Tatbestand

1 I. Mit Beschluss vom 30. Juni 2010 XI B 84/09 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 6. August 2009 5 K 254/07 als unzulässig verworfen.

2 Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wendet sich die Rügeführerin gegen den vorgenannten Senatsbeschluss. Sie macht geltend, bereits in der Nichtzulassungsbeschwerde sei das Versagen rechtlichen Gehörs gerügt worden. In dem Beschluss des Senats, mit dem ihre Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen worden sei, würden dieses Recht und ihre Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen. Im Wesentlichen bringt sie unter Bezug auf das finanzgerichtliche Verfahren vor, die Begründungen im angefochtenen Urteil des FG seien nie Gegenstand einer vorherigen Erörterung gewesen. Sie habe zu Auffassungen des FG nicht Stellung nehmen können.

Entscheidungsgründe

3 II. Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

4 1. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.

5 Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Beschwerdeverfahren XI B 84/09 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen in diesem Verfahren das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint, folgern zu können (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. April 2010 VI S 1/10, BFH/NV 2010, 1467, m.w.N., und vom 8. April 2010 IX S 22/09, BFH/NV 2010, 1299, m.w.N.).

6 Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Auffassung, dass das rechtliche Gehör im finanzgerichtlichen Verfahren vor dem FG verletzt worden sei. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 werde eben dieses Recht nicht zur Kenntnis genommen, geht sie mit keinem Wort auf die Begründung des vorgenannten Beschlusses ein. Ein Gehörsverstoß i.S. des Art. 103 Abs. 1 GG wird mit ihrem Vorbringen jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

7 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es fällt eine Festgebühr von 50 € an.

Schlagwörter

right to be heardadmissibilitysubstantiationanhörungsrügetax procedurecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the anhörungsrüge was admissible and sufficiently substantiated under § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO.

Extrahierter Entscheid

The rüge was inadmissible because it did not specifically and substantively identify what decisive submissions were not heard or considered and in which proceedings this occurred.

Extrahierte Begründung

The applicant merely repeated her view that the FG had violated the right to be heard and did not address the reasons given in the BFH’s earlier order; a mere assertion that the BFH overlooked the alleged FG violation does not satisfy the statutory substantiation requirement.

Kernrechtsfrage

Costs of the anhörungsrüge proceedings.

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the costs; court costs were fixed at EUR 50.

Extrahierte Begründung

The cost decision followed § 135 Abs. 1 FGO, with the fee determined under the court fees schedule.

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