Spousal third-party debt interest as deductible rental expense

BFH IX B 61/10Bfh / Division 921.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the tax office’s non-admission complaint in a rental-income case. It held that the legal principles governing deduction of interest stemming from a loan taken out by the non-owner spouse as advertising expenses of the owner spouse are already settled. The FG’s factual finding that the wife had herself borne the interest burden was not objectionable on review, even though the FG used the inaccurate term 'abbreviated contractual path'. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung verneint, wenn die maßgebliche Rechtsfrage höchstrichterlich geklärt ist. Schuldzinsen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten können beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nur berücksichtigt werden, soweit dieser sie wirtschaftlich selbst trägt; dies ist aufgrund der tatrichterlichen Feststellungen zur Mittelverwendung und Kontenauffüllung revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbar. Die unzutreffende Verwendung des Begriffs des „abgekürzten Vertragswegs“ ist unerheblich, wenn die Feststellungen den Eigenaufwand tragen.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 61/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: IX B 61/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 21 EStG 2002, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 1997, § 9 Abs 1 S 3 Nr 1 EStG 2002, § 21 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 28. Januar 2010, Az: 8 K 2108/07 E, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Drittaufwand und Eigenaufwand bei Ehegatten

Leitsatz

NV: Die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt .

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von dem Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht gegeben. Denn die Grundsätze, nach denen aus einem Darlehen des Nichteigentümer-Ehegatten herrührende Schuldzinsen beim Eigentümer-Ehegatten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu berücksichtigen sind, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. Dezember 1999 IX R 21/96, BFHE 191, 28, BStBl II 2000, 312; vom 4. September 2000 IX R 22/97, BFHE 193, 112, BStBl II 2001, 785).

3 Soweit das Finanzgericht (FG) im Einzelfall zu dem Schluss gekommen ist, dass der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) auch hinsichtlich der maßgeblichen, vom Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) abgeschlossenen Darlehensverträge Eigenaufwand entstanden ist und sie diesen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend machen kann, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die Klägerin hat die ursprünglich vom Kläger geschuldeten und über dessen Konto abgewickelten Schuldzinsen --insbesondere durch Auffüllen dieses Kontos mit Mieteinnahmen und Privatdarlehen-- selbst getragen. Unerheblich ist insoweit, dass das FG für diese Feststellung den in diesem Zusammenhang unzutreffenden Begriff des "abgekürzten Vertragswegs" verwendet hat.

Schlagwörter

rental incomeadvertising expensesspousal loanthird-party expenseeconomic burdennon-admission complaintfundamental significancefactual findings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the case raised a matter of fundamental significance justifying admission of the complaint under § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Extrahierter Entscheid

No. The relevant principles on treating interest from a loan of the non-owner spouse as deductible rental expenses are already settled in higher-court case law.

Extrahierte Begründung

The BFH referred to its established precedents and held that the abstract legal question does not require further clarification.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer-wife could treat the interest paid on the husband's loan as her own advertising expenses in rental income.

Extrahierter Entscheid

Yes, because she herself bore the debt service by replenishing the account used to pay the interest, especially through rental income and private loans.

Extrahierte Begründung

Although the FG used the inaccurate term 'abbreviated contractual path', its factual finding that the wife personally carried the burden was not objectionable on review.

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