Appeal against cost-memory decision inadmissible

BFH II B 119/10Bfh / 2. Abteilung07.10.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court held that an appeal is not admissible against a decision on a complaint in cost-fixation proceedings. The appellant’s constitutional objection failed: any violation of the citation requirement would affect only the specific offending provision, not render the whole FGO or § 128(4) FGO void. The appeal was therefore dismissed as inadmissible, and costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§ 128 Abs. 4 FGO; Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen; § 66 Abs. 3 S. 3 GKG bestätigt diesen Ausschluss. Ein etwaiger Verstoß einzelner Vorschriften gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG führt nur zur Nichtigkeit der betreffenden Norm; eine Gesamtnichtigkeit des Gesetzes kommt nur bei untrennbarer Verflechtung des nichtigen Teils mit dem übrigen Regelungsgefüge in Betracht (consid. 4). § 128 Abs. 4 FGO ist weder selbst grundrechtsrelevant noch mit grundrechtsrelevanten Vorschriften untrennbar verbunden.

Gesamter Gesetzestext

BFH — II B 119/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-07

Aktenzeichen: II B 119/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 128 Abs 4 FGO, § 66 Abs 3 S 3 GKG, Art 19 Abs 1 S 2 GG

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Juli 2010, Az: 6 KO 1337/10, Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat

Titelzeile

Beschwerde gegen Entscheidung über Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht statthaft

Leitsatz

  1. NV: Nach § 128 Abs. 3 FGO ist eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren nicht gegeben.

  2. NV: § 128 Abs. 4 FGO ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) nichtig.

Tatbestand

1 I. Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluss vom 28. Juli 2010 6 KO 1337/10 die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die im Verfahren 6 K 1859/09 erstellte Kostenrechnung zurückgewiesen. Hiergegen hat der Erinnerungsführer Beschwerde eingelegt.

Entscheidungsgründe

2 II. Die Beschwerde ist unzulässig.

3 Nach § 128 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht gegeben. Diese Vorschrift schließt u.a. eine Beschwerde gegen die Entscheidung über eine Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren aus (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2005 VII B 332/04, BFH/NV 2005, 905). Dieser Ausschluss der Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten gemäß § 128 Abs. 4 FGO stimmt mit der Regelung in § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) überein, wonach eine Beschwerde gegen Entscheidungen über die Erinnerung an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Der Erinnerungsführer wurde in der dem Beschluss des FG beigefügten Rechtsmittelbelehrung darauf hingewiesen, dass der Beschluss unanfechtbar ist.

4 Unbeachtlich ist der Einwand des Erinnerungsführers, die FGO sei wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot nichtig. Selbst wenn einzelne Vorschriften der FGO gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes verstoßen würden, ergäbe sich hieraus nur eine Teilnichtigkeit der FGO im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften, nicht aber eine weiter gehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der FGO, die nicht dem Zitiergebot unterliegen. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 V B 23/08, BFH/NV 2009, 801). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes derart verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BStBl II 1984, 72, unter B.III., m.w.N.). Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Regelung des § 128 Abs. 4 FGO in Grundrechte eingreift oder mit Vorschriften, die in Grundrechte eingreifen, untrennbar verflochten ist.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht bei einer nicht statthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2005, 905).

Schlagwörter

costsappeal inadmissibilitycost-fixationcitation requirementconstitutional validity

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an appeal lies against a decision on a complaint in cost-fixation proceedings under § 128 FGO

Extrahierter Entscheid

No appeal lies; the appeal is inadmissible.

Extrahierte Begründung

§ 128(4) FGO excludes appeals in cost disputes, including appeals against decisions on complaints in cost-fixation proceedings. This corresponds to § 66(3) sentence 3 GKG.

Kernrechtsfrage

Whether § 128(4) FGO is void for violation of the citation requirement under Art. 19(1) sentence 2 GG

Extrahierter Entscheid

No. Even if individual FGO provisions violated the citation requirement, only those provisions would be void; there is no basis for total invalidity of the FGO or of § 128(4) FGO.

Extrahierte Begründung

A breach of the citation requirement affects only the specific norm that infringes it. Total invalidity arises only where the invalid part is inseparably intertwined with the rest of the statute, which was not the case here.

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