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BFH II E 6/10 ΓÇó Costs not waived for incorrect handling of the case
BFH II E 6/10Bfh / 2. Abteilung07.10.2010Dismissed
The BFH treated the debtor’s post-invoice request for non-collection of court costs as an objection to the cost assessment. It held that non-collection under Section 21(1) GKG requires an identifiable mistake or an obvious violation of clear legal rules. Since the prior non-admission complaint had been rightly dismissed and the cited divergence was based on a non-comparable BGH case, there was no incorrect handling. The objection was therefore dismissed. The decision was free of court fees.
§ 21 Abs. 1 GKG, § 66 Abs. 1 GKG; Kosten werden wegen unrichtiger Sachbehandlung nur nicht erhoben, wenn bei der Behandlung der Sache ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen vorliegt. Ein nach Zugang der Kostenrechnung gestellter Antrag auf Nichterhebung ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandeln. Eine bloß behauptete Divergenz genügt nicht, wenn die herangezogene Vergleichsentscheidung einen sachlich und rechtlich nicht vergleichbaren Fall betrifft.
Entscheidungsdatum: 2010-10-07
Aktenzeichen: II E 6/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 21 Abs 1 GKG, § 66 Abs 1 GKG
Spruchkörper: 2. Senat
Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung
NV: Der nach Zugang einer Kostenrechnung gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz anzusehen.
NV: Voraussetzung für die Nichterhebung von Kosten ist ein erkennbares Versehen oder ein offensichtlicher Verstoß gegen klare gesetzliche Regelungen.
1 I. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 die Beschwerde des Kostenschuldners und Erinnerungsführers (Kostenschuldner) wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 19. Februar 2010 3 K 293/09 als unbegründet zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kostenschuldner auferlegt. Daraufhin hat die Kostenstelle des BFH durch Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 Gerichtskosten in Höhe von 178 € gegen den Kostenschuldner angesetzt.
2 Dagegen wendet sich der Kostenschuldner. Er beantragt, die Gerichtskosten wegen falscher Sachbehandlung nicht zu erheben.
3 Die Vertreterin der Staatskasse beantragt, die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.
4 II. 1. Der nach Zugang der Kostenrechnung vom 21. Juli 2010 gestellte Antrag des Kostenschuldners, Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben, ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 66 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) anzusehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 25. März 2008 VIII E 1/08, BFH/NV 2008, 1185; Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N.). Die Erinnerung ist jedoch unbegründet.
5 2. Nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Dies setzt ein erkennbares Versehen oder offensichtliche Verstöße gegen klare gesetzliche Regelungen voraus (vgl. BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; BGH-Beschluss in HFR 2004, 175). Dafür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die vom Kostenschuldner erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde zu Recht als unbegründet zurückgewiesen. Die geltend gemachte Divergenz liegt schon deshalb nicht vor, weil --wie im BFH-Beschluss vom 23. Juni 2010 II B 32/10 ausgeführt-- das BGH-Urteil vom 11. Dezember 1981 V ZR 247/80 (BGHZ 82, 354) zu einem mit dem Streitfall nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist. Diese Entscheidung betraf die Qualifizierung eines unentgeltlichen schuldrechtlichen Wohnrechts auf Lebenszeit (vgl. BGH-Urteil in BGHZ 82, 354, unter II.1.), während im Streitfall die Aufgabe eines dinglichen Wohnrechts i.S. des § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu beurteilen war. Für ein dingliches Wohnrecht gelten nach § 1093 Abs. 1 Satz 2 BGB andere Regelungen als für ein unentgeltliches schuldrechtliches Wohnrecht, das auf einem Leihvertrag nach § 598 BGB beruht. Dem BGH-Urteil in BGHZ 82, 354 kann nicht entnommen werden, dass die Ausführungen zur möglichen Dauer des (schuldrechtlichen) Leihvertrags auch ein dingliches Wohnrecht betreffen.
6 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).