Swiss disability insurance daily allowances not taxable as wages

BFH VI R 15/08Bfh / 6. Abteilung06.10.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

A German resident working in Switzerland received daily allowances from Swiss disability insurance during a retraining period. The tax office treated the payments as gross employment income, but the Finance Court ruled otherwise. On revision, the Federal Fiscal Court held in written proceedings that the employer's premium contributions had already constituted wages, so the subsequent insurance benefits could not be taxed again as employment income. The revision was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 19 EStG; employer-funded future-security contributions and benefits from the same insurance arrangement: if the employer’s contributions to a third-party insurer already constitute Arbeitslohn, later insurance benefits paid to the employee do not again constitute taxable wages. The decisive criterion is whether the employee acquires an immediate and unconditional claim to the benefit; where the premium payment has already been taxed as employment income, double qualification as Arbeitslohn of the insurance benefit is excluded (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI R 15/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-06

Aktenzeichen: VI R 15/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 19 EStG 1990, § 126a FGO, § 19 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 11. März 2008, Az: 14 K 262/02, Urteil

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Tagegeld aus gesetzlicher schweizerischer Invalidenversicherung nicht einkommensteuerpflichtig

Leitsatz

NV: Die Leistungen aus einer Versicherung sind kein Arbeitslohn, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn waren .

Tatbestand

1 I. Streitig ist, ob "Taggelder" aus einer schweizerischen Invalidenversicherung für einen Grenzgänger der deutschen Einkommensteuer unterliegen.

2 Der ledige Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wohnt in Deutschland. Er war von 1991 bis Januar 1996 als Montageschreiner bei einer Firma in der Schweiz beschäftigt. Sowohl der Kläger als auch seine Arbeitgeberin waren gesetzlich verpflichtet, Beiträge zur Invalidenversicherung zu leisten. Nach den Lohnausweisen des Klägers hat seine Arbeitgeberin für ihn Beiträge einbehalten und an die Invalidenversicherung abgeführt.

3 1995 erlitt der Kläger auf einer Baustelle einen Bandscheibenvorfall. Nach längerer Arbeitsunfähigkeit nahm er ab Januar 1996 an einer zweijährigen Umschulungsmaßnahme zum technischen Kaufmann teil. Für die Dauer der Umschulungsmaßnahme erhielt der Kläger ein Tagegeld nach dem Invalidenversicherungsgesetz.

4 Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die vom Kläger erhaltenen Tagegelder als Bruttoarbeitslohn.

5 Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1363 veröffentlichten Gründen statt.

6 Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7 Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

8 II. Der Senat entscheidet gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss. Er hält die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind vorher darüber unterrichtet worden; sie hatten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13. August 2010. Der nach Ablauf dieser Frist eingegangene Schriftsatz des FA vom 22. September 2010 mit der Stellungnahme der Oberfinanzdirektion führt zu keiner anderen Beurteilung.

9 1. Zu Recht hat das FG eine Steuerpflicht der Tagegelder verneint, weil bereits die Beitragserbringung durch die Arbeitgeberin des Klägers an die Versicherung Arbeitslohn war. Der Senat hat in seinem Urteil vom 15. November 2007 VI R 30/04 (BFH/NV 2008, 550) bereits entschieden, dass die Versicherungsleistungen selbst nicht zu Arbeitslohn führen können, wenn bereits die Beiträge, die der Arbeitgeber an die Versicherung erbracht hat, Arbeitslohn i.S. des § 19 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind.

10 a) Zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Arbeitslohn ist jeder gewährte Vorteil, der durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ist. Zum Arbeitslohn können auch Ausgaben gehören, die ein Arbeitgeber leistet, um einen Arbeitnehmer oder diesem nahe stehende Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes abzusichern (Zukunftssicherung, z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385).

11 Die Arbeitslohnqualität von Zukunftssicherungsleistungen, bei denen die Leistung des Arbeitgebers an einen Dritten (Versicherer) erfolgt, hängt davon ab, ob sich der Vorgang --wirtschaftlich betrachtet-- so darstellt, als ob der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung gestellt und der Arbeitnehmer sie zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet hat. Daher ist von Arbeitslohn auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer gegen die Versorgungseinrichtung, an die der Arbeitgeber die Beiträge geleistet hat, ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch auf die Leistung zusteht (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 30. Mai 2001 VI R 159/99, BFHE 195, 364, BStBl II 2001, 815; in BFH/NV 2008, 550).

12 b) In Anwendung dieser Grundsätze ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass die Beitragszahlungen durch die Arbeitgeberin des Klägers zu Arbeitslohn bei diesem führen. Der Kläger hat einen eigenen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen die Invalidenversicherung erworben. Da die Beitragserbringung an die Versicherung durch die Arbeitgeberin Arbeitslohn war, ist die Annahme von Arbeitslohn bei den Leistungen aus dieser Versicherung ausgeschlossen (vgl. BFH in BFH/NV 2008, 550).

Schlagwörter

taxationemployment incomefuture securityinsurance benefitscross-border workerdisability insurancedouble qualification

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether daily allowances from Swiss disability insurance are taxable as employment income in Germany.

Extrahierter Entscheid

No. The allowances are not wage income because the employer's contributions to the insurance were already treated as wages; the insurance benefits themselves cannot again be treated as employment income.

Extrahierte Begründung

Under § 19 EStG, employer-funded future security benefits may constitute wages if the employee acquires an immediate, unconditional claim against the provider. Here, the employer's premium payments were already wage income, so later benefits from the insurance are excluded from wage income.

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