Attorney fees in tax court: minimum dispute value applies

BFH VI S 6/10Bfh / 6. Abteilung29.09.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiffs had lost their non-admission complaint and then asked the BFH to set the value of the matter for calculating their lawyer’s fees. The BFH held the request inadmissible because attorney fees in fiscal-court proceedings are determined by the court-fee value, and the statutory minimum dispute value of EUR 1,000 under § 52(4) GKG already applied. Since the cost office had used that minimum value correctly, there was no need for a separate value determination under the RVG. The decision was made without court fees.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 52 Abs. 1, Abs. 4 GKG; Bemessung des Gegenstandswerts für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Rechtsanwalts/Steuerberaters. Für die anwaltliche Vergütung ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren maßgebende Streitwert heranzuziehen; der nach § 52 Abs. 1 GKG nach dem Antrag und der Bedeutung der Sache zu bestimmende Wert unterliegt jedoch dem Mindeststreitwert des § 52 Abs. 4 GKG. Ist dieser Mindestwert bereits zutreffend angesetzt, fehlt es an einem selbständig festzustellenden Gegenstandswert; ein Antrag nach § 33 RVG ist dann unzulässig (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VI S 6/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-29

Aktenzeichen: VI S 6/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 33 Abs 1 RVG, § 33 Abs 2 RVG, § 23 Abs 1 S 1 RVG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 4 GKG, § 72 Nr 1 GKG

Spruchkörper: 6. Senat

Titelzeile

Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater

Leitsatz

NV: Die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren für einen Rechtsanwalt/Steuerberater sind unter Berücksichtigung des Mindeststreitwerts nach § 52 Abs. 4 GKG zu bemessen .

Tatbestand

1 I. Die Kläger, Beschwerdeführer und Antragsteller (Kläger) haben gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) Köln vom 8. März 2010 5 K 1438/09, mit dem ihre Klage auf Berücksichtigung u.a. von Aufwendungen als Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastung abgewiesen wurde, Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 14. Juli 2010 als unzulässig verworfen und den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

2 Mit Schriftsatz vom 10. August 2010 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die Festsetzung des Streitwerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren beantragt.

Entscheidungsgründe

3 II. 1. Der Antrag ist unzulässig.

4 Die von der Prozessbevollmächtigten der Kläger begehrte Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 Abs. 1 und 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) kommt nicht in Betracht, weil sich die Anwaltsgebühren im Streitfall nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnen und es an einem solchen Wert auch nicht fehlt. Denn der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs (BFH) hat bei der Ermittlung der Gebühren für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zutreffend den Mindeststreitwert von 1.000 € angesetzt.

5 Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG sind bei der Bemessung des Gegenstandswerts für das gerichtliche Verfahren die Wertvorschriften für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Nach § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) --anwendbar gemäß § 72 Nr. 1 GKG-- bemisst sich der Streitwert grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache. Diese Regelung wird aber durch § 52 Abs. 4 GKG modifiziert, als der Streitwert --wie vorliegend-- nicht unter einen Mindestbetrag von 1.000 € angenommen werden darf. Dieser Mindeststreitwert ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die im finanzgerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren eines Bevollmächtigten maßgeblich (FG Köln, Beschluss vom 26. Februar 2007 10 Ko 1308/06, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 953; Niedersächsisches FG, Beschluss vom 9. Juni 2005 11 Ko 19/05, EFG 2005, 1804).

6 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (BFH-Beschluss vom 10. Oktober 1995 III B 49/95, BFH/NV 1996, 246; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 38).

Schlagwörter

attorney feesdispute valueminimum valueinadmissibilitytax court costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a separate value determination under the RVG was admissible for the attorney-fee calculation.

Extrahierter Entscheid

No separate determination was available because the fees had to be calculated by reference to the court-fee value, and that value was already fixed by the statutory minimum dispute value.

Extrahierte Begründung

Under § 23(1) sentence 1 RVG, the court-fee value rules apply to attorney fees in court proceedings. The general value under § 52(1) GKG is modified by § 52(4) GKG, which prevents the value from falling below EUR 1,000. Since the BFH cost office had correctly applied that minimum value, there was no basis for a separate value order under § 33 RVG.

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