No action against tax suspension appeal decision

BFH I B 207/09Bfh / 1. Abteilung19.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayer's non-admission complaint. It held that an objection decision on suspension of enforcement cannot be challenged by action; the tax court can only be seized through the special AdV procedure. The taxpayer's lawyer had filed an unequivocal complaint/action, which could not be reinterpreted as an AdV application. An incorrect legal remedy notice in the objection decision did not create a non-statutory remedy. Because the FG's dismissal was correct in result, the complaint had to fail under analogous application of § 126 Abs. 4 FGO.

Omnilex-Regeste

§ 361 AO, § 69 FGO; Anfechtung einer Einspruchsentscheidung im AdV-Verfahren; unstatthafte Klage und keine Umdeutung einer eindeutigen anwaltlichen Prozesserklärung. Eine Einspruchsentscheidung über die Aussetzung der Vollziehung ist nicht mit der Klage, sondern nur im besonderen Verfahren nach § 69 Abs. 3, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 FGO angreifbar. Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vermag einen gesetzlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf nicht zu eröffnen. Eine ausdrücklich als Klage bezeichnete, ihrem Inhalt nach eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Vertreters ist nicht rechtsschutzgewährend in ein anderes Begehren umzudeuten. Ist das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig, ist die Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen (consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — I B 207/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-19

Aktenzeichen: I B 207/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69 Abs 3 FGO, § 69 Abs 5 S 3 FGO, § 69 Abs 7 FGO, § 347 Abs 1 S 1 AO, § 361 Abs 2 S 1 AO, § 361 Abs 5 AO, § 126 Abs 4 FGO, § 116 Abs 5 S 1 FGO, Art 19 Abs 4 GG

Vorinstanz: vorgehend Hessisches Finanzgericht, 28. Oktober 2009, Az: 2 K 1476/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

(Keine Klage im Verfahren wegen AdV - Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung - Keine Umdeutung der eindeutigen Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters - Entsprechende Anwendung von § 126 Abs. 4 FGO im Beschwerdeverfahren)

Leitsatz

  1. NV: Eine Einspruchsentscheidung im Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung kann nicht mit der Klage angefochten werden .

  2. NV: Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht eine im Gesetz nicht vorgesehene Klagemöglichkeit .

Tatbestand

1 I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts zur Aussetzung der Vollziehung (AdV).

2 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde für die Streitjahre (1998 bis 2005) zur Einkommensteuer veranlagt. Nachdem die Klägerin die dieserhalb erlassenen Steuerbescheide mit einer Klage angefochten hatte, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung der Bescheide auf einen Antrag der Klägerin hin aus. Er verfügte dabei, dass die AdV einen Monat nach Zustellung der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) ende und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs stehe. Der Einspruch der Klägerin gegen die Verfügung über die AdV hatte keinen Erfolg; in der Einspruchsentscheidung heißt es u.a., dass diese mit der Klage angefochten werden könne.

3 Die durch einen Rechtsanwalt vertretene Klägerin erhob daraufhin eine Klage, mit der sie beantragte, den in der AdV-Verfügung enthaltenen Widerrufsvorbehalt aufzuheben sowie jene Verfügung dahin abzuändern, dass die AdV "erst bei Eintritt der Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung endet". Das FG wies die Klage ab, ohne die Revision gegen sein Urteil zuzulassen.

4 Die Klägerin hat daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der sie geltend macht, dass die Revision nach § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen sei.

5 Das FA ist der Nichtzulassungsbeschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. In diesem Zusammenhang muss auf die Ausführungen der Klägerin zu den ihrer Ansicht nach vorliegenden Zulassungsgründen nicht eingegangen werden. Denn unabhängig davon stellt sich das angefochtene Urteil jedenfalls schon deshalb als richtig dar, weil die von der Klägerin erhobene Klage unzulässig war.

7 1. Nach § 361 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) kann die Finanzbehörde die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts aussetzen. Die Entscheidung über die AdV kann mit einem Einspruch angefochten werden (§ 347 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO). Das FG kann jedoch, wenn und soweit die Finanzbehörde eine AdV abgelehnt hat, nur nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 Satz 3 FGO angerufen werden (§ 361 Abs. 5 AO; § 69 Abs. 7 FGO). Aus dieser Regelungslage folgt, dass eine die AdV betreffende Einspruchsentscheidung nicht mit der Klage zum FG angefochten werden kann (ebenso z.B. Gosch in Beermann/Gosch, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 361 AO Rz 20; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 361 AO Rz 16; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung, 10. Aufl., § 361 Rz 40). Eine dahin gehende Klage ist mithin unzulässig.

8 2. Im Streitfall hat die Klägerin die Einspruchsentscheidung des FA mit einer Klage angefochten. Ihr diesbezügliches Begehren kann nicht als Anrufung des FG nach Maßgabe des § 69 Abs. 3 FGO ausgelegt oder in diesem Sinne umgedeutet werden. Denn der betreffende Schriftsatz ist einerseits durch einen Rechtsanwalt verfasst und kann andererseits sowohl nach seiner Überschrift ("Klage") als auch nach seinem weiteren Inhalt (z.B. Hinweis auf notwendige mündliche Verhandlung) nur im Sinne einer Klageschrift verstanden werden; er enthält keinen Hinweis, auf den sich eine abweichende Deutung stützen ließe. Eine in diesem Sinne eindeutige Erklärung eines rechtskundigen Prozessvertreters kann auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der "rechtsschutzgewährenden Auslegung" (dazu Bundesfinanzhof --BFH--, Urteile vom 19. April 2007 IV R 28/05, BFHE 218, 75, BStBl II 2007, 704; vom 8. Mai 2008 VI R 12/05, BFHE 222, 196, BStBl II 2009, 116, m.w.N.) nicht abweichend von ihrem tatsächlichen Inhalt gedeutet werden (BFH-Beschluss vom 4. November 2008 V B 114/08, BFH/NV 2009, 400).

9 3. Die hiernach erhobene Klage war nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften unzulässig. Das gilt ungeachtet dessen, dass in der Einspruchsentscheidung des FA --fälschlich-- die Klage als zulässiges Rechtsmittel benannt ist; eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung eröffnet nicht einen rechtlich nicht vorgesehenen Rechtsbehelf (Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 55 FGO Rz 14, m.w.N.). Das FG hätte daher die Klage unabhängig davon, wie die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen inhaltlich zu beurteilen sind, abweisen müssen.

10 4. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Abweisung der Klage durch das FG jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Die von der Klägerin angestrebte Durchführung eines Revisionsverfahrens müsste daher zwangsläufig zu einer Zurückweisung des Rechtsmittels führen (§ 126 Abs. 4 FGO). In einer solchen Situation ist eine Nichtzulassungsbeschwerde in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen; das gilt jedenfalls dann, wenn das FG --wie im Streitfall-- das Fehlen einer Sachentscheidungsvoraussetzung übersehen und deshalb die Klage nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen hat (ebenso Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 32, m.w.N.). In diesem Sinne ist daher hier zu entscheiden.

Schlagwörter

tax proceduresuspension of enforcementadmissibilitylegal remedy noticerecharacterizationnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether an objection decision concerning suspension of enforcement can be challenged by action before the tax court.

Extrahierter Entscheid

No. Such a decision cannot be attacked by a lawsuit; the tax court may only be seized under the special review procedure provided for AdV matters.

Extrahierte Begründung

Sections 361 AO and 69 FGO provide an exclusive procedural path. Therefore, an action against the objection decision was inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayer's clear filing titled as a complaint/action could be reinterpreted as an application under § 69 FGO.

Extrahierter Entscheid

No. A clear submission drafted by a lawyer and framed throughout as a lawsuit cannot be recharacterized contrary to its wording and content.

Extrahierte Begründung

A legally trained representative's unambiguous procedural declaration is not open to a different interpretation merely under a liberal access-to-justice approach.

Kernrechtsfrage

Whether an erroneous statement in the objection decision that the decision could be appealed by lawsuit created a permissible remedy.

Extrahierter Entscheid

No. A mistaken legal remedy notice cannot create a remedy not foreseen by law.

Extrahierte Begründung

The governing statutes determine admissibility; an incorrect notice cannot expand remedies beyond the statutory scheme.

Kernrechtsfrage

Whether the non-admission complaint should succeed despite the FG's dismissal on the merits rather than for inadmissibility.

Extrahierter Entscheid

No. Because the lower judgment was correct in result, the complaint had to be rejected by analogous application of § 126 Abs. 4 FGO.

Extrahierte Begründung

Where the appeal would necessarily fail due to inadmissibility, the complaint is rejected even if the lower court overlooked the procedural defect and dismissed the action as unfounded.

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