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BFH IX B 128/10 ΓÇó No appeal lies against a decision on an hearing complaint
BFH IX B 128/10Bfh / Division 916.09.2010Dismissed
The Federal Fiscal Court held that the taxpayer's appeal against the tax court's decision rejecting her hearing complaint was inadmissible. The underlying dispute concerned the retroactive revocation of home-ownership allowance for 2005 to 2007. The court relied on § 133a(4) sentence 3 FGO, according to which decisions on hearing complaints are not appealable. It therefore dismissed the complaint.
§ 133a Abs. 4 S. 3 FGO; gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die Beschwerde unstatthaft. Die Entscheidung nach erfolgter Anhörungsrüge ist unanfechtbar; für eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit besteht seit Einführung des Anhörungsrügeverfahrens grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2010-09-16
Aktenzeichen: IX B 128/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 133a Abs 4 S 3 FGO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 21. Januar 2010, Az: 8 K 339/09, Beschluss
Spruchkörper: 9. Senat
Keine Beschwerde gegen Entscheidung über Anhörungsrüge
NV: Gegen die Entscheidung über eine Anhörungsrüge ist die Beschwerde nicht statthaft.
1 I. Im finanzgerichtlichen Verfahren war streitig, ob der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) berechtigt war, die Festsetzung der Eigenheimzulage 2005 bis 2007 gegenüber der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rückwirkend aufzuheben.
2 Das Finanzgericht (FG) wies die gegen die Aufhebungsbescheide gerichtete Klage durch Urteil vom 29. September 2009 ab. Mit Beschluss vom 21. Januar 2010 verwarf das FG überdies eine gegen das Urteil vom 29. September 2009 gerichtete Anhörungsrüge der Klägerin als unzulässig. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde.
3 II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
4 Die gerichtliche Entscheidung über die Anhörungsrüge ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) unanfechtbar. Für eine außerordentliche Beschwerde --etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit"-- ist nach Einführung der Anhörungsrüge generell kein Raum mehr (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 30. November 2005 VIII B 181/05, BFHE 211, 37, BStBl II 2006, 188; vom 29. April 2008 I B 31, 34/08, nicht veröffentlicht, juris).