Local jurisdiction of tax court after tax office merger

BFH IX B 36/10Bfh / Division 918.08.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the complaint against the judgment of the Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern. The complainant argued that the FG had become locally incompetent because the originally responsible tax office merged with another office during the proceedings. The BFH held that local jurisdiction is determined by the seat of the authority actually sued and is not lost by a later administrative change in responsibility after the action has become pending. The asserted procedural defect therefore did not exist.

Omnilex-Regeste

§ 38 Abs. 1 FGO; § 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 GVG: Die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts bestimmt sich nach dem Sitz der vom Kläger tatsächlich verklagten Behörde, unabhängig davon, ob diese auch sachlich oder örtlich die zutreffende Behörde ist. Eine einmal begründete örtliche Zuständigkeit entfällt nicht dadurch, dass auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig wird oder die Behörden nach Rechtshängigkeit zusammengelegt werden; spätere Veränderungen der die Zuständigkeit begründenden Umstände berühren die örtliche Zuständigkeit nicht (vgl. consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 36/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-18

Aktenzeichen: IX B 36/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 38 Abs 1 FGO, § 70 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 17 Abs 1 S 1 GVG

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, 16. Dezember 2009, Az: 3 K 475/07, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Örtliche Zuständigkeit des FG bei Zuständigkeitswechsel auf Finanzbehördenebene

Leitsatz

  1. NV: Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich von dem/der Kläger/in verklagten Behörde, unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist.

  2. NV: Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes FA zuständig geworden ist oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.

2 1. Die als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) gerügte örtliche Unzuständigkeit des Finanzgerichts (FG) ist nicht gegeben. Die örtliche Zuständigkeit des FG richtet sich nach dem Sitz der tatsächlich --hier von der Klägerin und Beschwerdeführerin-- verklagten Behörde (§ 38 Abs. 1 FGO), unabhängig davon, ob dies auch die örtlich zutreffende Behörde ist (vgl. Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 38 FGO Rz 20). Danach ist im Streitfall der Sitz des Beklagten und Beschwerdegegners (des Finanzamts --FA--) maßgebend, so dass das angerufene FG örtlich zuständig ist. Diese einmal begründete örtliche Zuständigkeit des FG fällt nicht allein deshalb weg, weil auf Verwaltungsebene ein anderes Finanzamt zuständig geworden ist, oder wie im Streitfall das ursprünglich zuständige FA W mit dem nunmehr zuständigen FA während des Klageverfahrens zusammengelegt wurde (s. Bl. 80 FG-Akte). Denn durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der die Zuständigkeit begründenden Umstände wird die örtliche Zuständigkeit des FG nicht berührt (§ 70 FGO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes; s. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BFHE 209, 9, BStBl II 2005, 575; BFH-Beschlüsse vom 19. Mai 2008 V B 29/07, BFH/NV 2008, 1501; vom 27. Januar 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780). Abgesehen davon war vorliegend Verfahrensgegenstand die Rechtmäßigkeit der vom FA erlassenen Feststellungsbescheide und der diese aufhebende Bescheid.

Schlagwörter

local jurisdictiontax courttax office mergerprocedural defectlis pendens

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the tax court lacked local jurisdiction after a change in the competent tax office during the pending case.

Extrahierter Entscheid

The FG remained locally competent because jurisdiction is determined by the seat of the authority actually sued, and a later administrative change or merger does not remove that competence.

Extrahierte Begründung

Local jurisdiction under § 38 Abs. 1 FGO depends on the seat of the defendant authority named by the claimant. Once established, it is not affected by later changes in administrative responsibility after lis pendens, pursuant to § 70 FGO in conjunction with § 17 Abs. 1 sentence 1 GVG.

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