VAT taxable supply despite invalid underlying contract

BFH XI B 47/09Bfh / Division 1115.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer’s non-admission complaint against the Baden-Württemberg Fiscal Court’s judgment. It held that the FG had correctly treated the taxpayer’s fees as consideration for a taxable supply, even though the underlying contractual arrangements were alleged to be void. Civil-law invalidity does not prevent VAT treatment if there is a legal relationship with reciprocal performance and the payment is the actual countervalue. A possible restitution claim does not, by itself, negate the existence of consideration.

Omnilex-Regeste

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG; taxable supply for consideration; invalidity of underlying contract irrelevant; restitution claim does not preclude consideration. A service is supplied for consideration when there is a legal relationship between supplier and recipient within which reciprocal performances are exchanged and the remuneration received constitutes the actual countervalue for the service rendered (consid. 13). The civil-law validity of the underlying contract is immaterial for VAT purposes (consid. 14). Nor does a claim for restitution based on unjust enrichment defeat the characterization of a payment as consideration, provided the payment was in fact received; any reduction of the tax base under § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG requires actual repayment (consid. 21).

Gesamter Gesetzestext

BFH — XI B 47/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-15

Aktenzeichen: XI B 47/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1991, § 1 Abs 1 Nr 1 S 1 UStG 1993

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 20. April 2009, Az: 10 K 355/09, Urteil

Spruchkörper: 11. Senat

Titelzeile

Umsatzsteuer - Anforderungen an einen Leistungsaustausch

Leitsatz

  1. NV: Eine Leistung wird i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegen Entgelt erbracht, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Leistung bildet.

  2. NV: Auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Vertrages kommt es insoweit nicht an.

  3. NV: Ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung steht dem Charakter einer tatsächlich erhaltenen Zahlung als Entgelt nicht entgegen.

Tatbestand

1 I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsbeistand, war in den Streitjahren (1992 bis 1994) im Rahmen einer Einzelpraxis sowie als geschäftsführender Mehrheitsgesellschafter einer Steuerberatungs-GmbH schwerpunktmäßig mit der Abwicklung von Bauherren- und Erwerbermodellen befasst, wobei die GmbH die Funktion eines Treuhänders übernommen hatte.

2 Die Erwerber hatten der GmbH im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages eine umfassende Vollmacht erteilt, aufgrund derer die GmbH den Kläger mit der steuerrechtlichen Beratung der Erwerber beauftragt hatte.

3 Der Kläger unterwarf die von ihm vereinnahmten Steuerberatergebühren nicht der Umsatzsteuer. Nachdem dies 1999 im Rahmen einer Außenprüfung festgestellt worden war, setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) gegen den Kläger insoweit (weitere) Umsatzsteuer fest. Der Einspruch blieb erfolglos.

4 Mit der Klage machte der Kläger u.a. geltend, zwischen ihm und den Erwerbern liege kein Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vor. Denn der zwischen den Erwerbern und der GmbH abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag --und damit auch die darin von den Erwerbern der GmbH erteilte umfassende Vollmacht-- sei wegen Verstoßes der GmbH gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig gewesen (Hinweis u.a. auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. April 2008 XI ZR 272/06, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2008, 1211). Deshalb seien die von der GmbH im Namen der Erwerber mit ihm (dem Kläger) geschlossenen Steuerberaterverträge unwirksam.

5 Die Zahlungen an ihn für seine Steuerberatungsleistungen seien auch nicht den Erwerbern zuzurechnen. Denn ebenfalls unwirksam seien die von der GmbH namens der Erwerber mit einem Kreditinstitut geschlossenen Darlehnsverträge und die Zahlungsanweisungen der GmbH, aufgrund derer seine (des Klägers) Forderungen wegen Steuerberatungsleistungen beglichen worden seien.

6 Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen.

Entscheidungsgründe

7 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.

8 1. Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen werden. Die vom Kläger behauptete Divergenz liegt nicht vor.

9 Das angefochtene Urteil weicht entgegen der Ansicht des Klägers hinsichtlich der Anforderungen an einen Leistungsaustausch i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG weder von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. November 2008 V R 8/07 (BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397) noch von der Entscheidung des FG München vom 7. Dezember 2006 14 K 2715/05 (juris) ab.

10 a) Der Kläger meint, dem angefochtenen Urteil liege folgender abstrakter Rechtssatz zugrunde:

11 "Eine entgeltliche Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG - d. h. ein umsatzsteuerrechtlich beachtlicher Leistungsaustausch - liegt auch dann vor, wenn der Unternehmer aufgrund seiner auf einem Rechtsverhältnis mit dem Leistungsempfänger basierenden Leistung einen Gegenwert enthält, der nicht als eine dem Leistungsempfänger zurechenbare Vergütung für seine Leistung qualifiziert werden kann. Es ist lediglich Voraussetzung, dass der Unternehmer erkennbar leistet, um überhaupt einen Gegenwert für diese Leistung zu erhalten."

12 b) Dieser Rechtssatz lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen.

13 Vielmehr ist das FG --zutreffend (vgl. z.B. das vom Kläger genannte BFH-Urteil in BFHE 223, 520, BStBl II 2009, 397, unter II.1.b.)-- davon ausgegangen, dass i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Leistung gegen Entgelt erbracht wird, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (Urteil S. 7, 8).

14 Das FG hat ferner --in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH (vgl. z.B. Urteile vom 24. Februar 2005 V R 1/03, BFH/NV 2005, 1160, unter II.1.b; vom 6. Dezember 2007 V R 24/05, BFHE 219, 476, BStBl II 2009, 490, unter II.1.c) und übereinstimmend mit dem vom Kläger angeführten Urteil des FG München vom 7. Dezember 2006 14 K 2715/05 (juris)-- ausgeführt, auf die zivilrechtliche Wirksamkeit des zugrunde liegenden Vertrages komme es insoweit nicht an (Urteil S. 8, 9).

15 Entgegen der Ansicht des Klägers versteht das FG den Begriff der Gegenleistung i.S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG mithin nicht in dem Sinne, dass es sich dabei nicht um eine dem Leistungsempfänger zurechenbare Vergütung handeln müsse. Soweit das FG ausgeführt hat, es könne umsatzsteuerrechtlich keine Rolle spielen, dass die Leistung den Erwerbern "bereicherungsrechtlich nicht zugerechnet wird" (Urteil S. 9), versteht sich diese --zutreffende-- Äußerung als Antwort auf die zivilrechtlich ausgerichtete Klagebegründung des Klägers.

16 2. Die Beschwerde ist auch nicht, wie der Kläger ferner geltend macht, gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

17 a) Der Kläger meint, in einem Revisionsverfahren müsse geklärt werden die "Rechtsfrage, ob ein steuerbarer Leistungsaustausch im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG bei unwirksamem Kausalgeschäft auch dann angenommen werden kann, wenn der leistende Unternehmer zwar eine Zahlung anlässlich seiner Leistungserbringung erhält, ..., wenn diese Zahlung jedoch zum einen vom Leistungsempfänger nicht auf der Grundlage des unwirksamen Rechtsgeschäfts an ihn geleistet wurde und der Unternehmer zum anderen Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlung ausgesetzt ist".

18 b) Diese Rechtsfrage könnte in dem vom Kläger angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Voraussetzungen ausgeht, die nicht vorliegen oder jedenfalls in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind.

19 Zum einen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Zahlungen, die der Kläger für seine gegenüber den Erwerbern erbrachten Steuerberatungsleistungen erhalten hat, "nicht auf der Grundlage des unwirksamen Rechtsgeschäfts an ihn geleistet" wurden. Vielmehr kommt als Grundlage für diese Zahlungen ausschließlich der von der GmbH im Namen der Erwerber mit dem Kläger geschlossene Beratungsvertrag in Betracht - mag dieser Vertrag wirksam sein oder nicht.

20 Zum anderen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht, dass der Kläger "Rückforderungsansprüchen hinsichtlich der Zahlung ausgesetzt ist". Vielmehr hat das FG festgestellt, dass "die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts" (trotz dessen Unwirksamkeit) "eintreten und bestehen lassen" wollten; der Kläger habe "die Gelder jedenfalls vereinnahmt" und sei "bislang nicht auf deren Rückzahlung in Anspruch genommen" worden (Urteil S. 8).

21 c) Im Übrigen hat der BFH bereits geklärt, dass ein Rückzahlungsanspruch des Zahlenden aus ungerechtfertigter Bereicherung dem Charakter einer tatsächlich erhaltenen Zahlung als Entgelt nicht entgegensteht (vgl. Urteil vom 19. Juli 2007 V R 11/05, BFHE 219, 220, BStBl II 2007, 966, unter II.2.d) und dass selbst dann, wenn der leistende Unternehmer und der Leistungsempfänger die vollständige oder teilweise Rückzahlung des bereits entrichteten Entgelts vereinbaren, sich die Bemessungsgrundlage i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG nur dann mindert, soweit das Entgelt tatsächlich zurückgezahlt wird (vgl. Urteil vom 18. September 2008 V R 56/06, BFHE 222, 162, BStBl II 2009, 250).

Schlagwörter

value added taxtaxable supplyconsiderationinvalid contractunjust enrichmentnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a divergence justifying admission of revision.

Extrahierter Entscheid

No divergence was shown; the lower court applied the same VAT test for an exchange of services for consideration.

Extrahierte Begründung

The FG held that a taxable supply exists when a legal relationship contains reciprocal performance and the received remuneration is the actual countervalue. It also correctly held that civil-law invalidity is irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted to develop the law on taxable exchange despite an invalid causal transaction.

Extrahierter Entscheid

No. The proposed legal question depended on facts not established in the judgment, in particular that the payments were not made under the disputed contract and that reimbursement claims existed.

Extrahierte Begründung

The court found that the payments were made on the basis of the advisory contract and that the taxpayer had kept the money and had not been asked to repay it. A possible restitution claim does not negate consideration.

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