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BFH III S 28/09 (PKH) ΓÇó No counsel requirement in tax PKH proceedings
BFH III S 28/09 (PKH)Bfh / 3. Abteilung27.07.2010Dismissed
The applicant sought legal aid from the BFH for a planned appeal against a fiscal court order refusing legal aid in a tax case. The BFH held that no counsel is required for a PKH request filed directly with it, but the request still failed because the intended appeal had no prospect of success. Under the FGO, an order refusing PKH is not appealable, so the prerequisite of sufficient prospects under § 142 FGO in conjunction with § 114 ZPO was absent. The application was therefore denied.
§ 62 Abs. 4 FGO, § 62a Abs. 1 FGO; Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren vor dem BFH. Für den beim Bundesfinanzhof als Prozessgericht gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe besteht kein Vertretungszwang; die mit der Neuregelung des § 62 Abs. 4 FGO eingeführte allgemeine Vertretungsregelung hat die unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage insoweit nicht geändert (consid. 1). Prozesskostenhilfe setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussicht voraus; fehlt es daran, weil die beabsichtigte Beschwerde gegen einen PKH-ablehnenden Beschluss nach § 128 Abs. 2 FGO unzulässig ist, ist PKH zu versagen (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2010-07-27
Aktenzeichen: III S 28/09 (PKH)
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 62 Abs 4 FGO, § 62a Abs 1 FGO, § 142 FGO, § 114 ZPO
Spruchkörper: 3. Senat
Weiterhin kein Vertretungszwang im Prozesskostenhilfeverfahren
NV: Auch unter Geltung des § 62 Abs. 4 FGO i. d. F. vom 12. Dezember 2007 müssen sich die Beteiligten im Prozesskostenhilfeverfahren nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
1 I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) erhob am 20. Dezember 2007 Klage wegen Erlass von Steuern und steuerlichen Nebenleistungen und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Das Finanzgericht (FG) lehnte diese mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab.
2 Für ein Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der PKH beantragt der Kläger PKH.
3 II. Der Antrag auf Gewährung von PKH wird abgelehnt.
4 1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers zu seinen Gunsten nur als Antrag auf PKH für ein Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des FG aus. Denn eine von ihm persönlich eingelegte Beschwerde wäre wegen des für Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwangs (§ 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Für den beim BFH als Prozessgericht zu stellenden Antrag auf PKH besteht hingegen kein Vertretungszwang. Diese unter § 62a Abs. 1 FGO a.F. geltende Rechtslage hat sich durch die Regelung des Vertretungszwangs seit 1. Juli 2008 in § 62 Abs. 4 FGO nicht geändert (BFH-Beschluss vom 8. Mai 2009 IV S 3/09 (PKH), Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R 679).
5 2. Die Gewährung von PKH setzt nach § 142 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
6 Im Streitfall bestehen keine Erfolgsaussichten für eine Beschwerde gegen die vom Kläger beanstandete Entscheidung des FG. Beschlüsse, mit denen der Antrag auf Gewährung von PKH abgelehnt wird, können nach der ausdrücklichen Regelung des § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden.