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BFH V B 146/09 ΓÇó Long inaction by tax office does not make tax assessment unlawful
BFH V B 146/09Bfh / 5. Abteilung23.04.2010Dismissed
The BFH dismissed the complainant's complaint against an FG judgment. It held that the argument based on a BMF circular was insufficiently substantiated under § 116(3) sentence 3 FGO. The alleged excessive duration of the objection proceedings also did not justify admission: the issue lacked fundamental significance, and settled case law states that even years of inaction by the tax office do not make the tax assessment unlawful. The FG proceedings themselves were conducted without delay.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; jahrelange Untätigkeit des Finanzamts im Einspruchsverfahren begründet weder eine grundsätzliche Bedeutung noch die Rechtswidrigkeit der Steuererhebung. Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht hinreichend bezeichnet und dargelegt wird. Überlange Dauer des Verwaltungsverfahrens führt für sich allein nicht zur Aufhebung der Steuerfestsetzung; eine Verfahrensrüge gegen das FG scheidet aus, wenn das finanzgerichtliche Verfahren selbst zügig betrieben wurde.
Entscheidungsdatum: 2010-04-23
Aktenzeichen: V B 146/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 30. Oktober 2009, Az: 6 K 2757/08, Urteil
Spruchkörper: 5. Senat
Jahrelange Untätigkeit des FA
NV: Es ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit der Beschwerde geltend macht, dass die Grundsätze eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Juni 1983 im Streitfall zu "einer Verschärfung der Besteuerung gegenüber der bis dahin geltenden Praxis führt", ist die Beschwerde unzulässig, da bereits nicht erkennbar ist, auf welchen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Zulassungsgründe sich der Kläger dabei stützt. Sie ist daher nicht den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nachgekommen.
3 2. Auch soweit der Kläger geltend macht, dass aufgrund überlanger Verfahrensdauer ein Verstoß gegen das Gebot des wirksamen Rechtsschutzes vorliege, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Dieser Frage kommt keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Dezember 2004 I B 163/04, BFH/NV 2005, 895). Weiter ist durch die Rechtsprechung geklärt, dass auch jahrelange Untätigkeit eines Finanzamts im Einspruchsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit der Steuererhebung führt (BFH-Beschluss vom 6. September 1995 II B 77/94, BFH/NV 1996, 262), wie das Finanzgericht (FG) zutreffend ausgeführt hat. Im Übrigen wurde das Verfahren vor dem FG selbst zügig geführt, so dass die Sachbehandlung durch das FG nicht verfahrensfehlerhaft (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) war.
4 3. Im Übrigen ergeht die Entscheidung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Darstellung vom Sachverhalt.