Non-admission complaint requirements in partnership arrangement case

BFH IX B 231/09Bfh / Division 911.06.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH dismissed the taxpayers' non-admission complaint against the FG Munich judgment concerning a business-arrangement issue. It held that the asserted questions lacked fundamental importance and did not justify legal development because they were resolved by statute and existing precedent. No divergence was shown, since the FG had not departed from an abstract legal principle. The complaints of insufficient fact-finding and denial of a hearing also failed because no proper procedural objection was raised and the parties had been heard at the oral hearing.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 FGO; requirements for admission of a non-admission complaint in a case concerning personal integration in a business arrangement; a question is not of fundamental importance where it can be answered on the basis of the statutory provisions and settled case law and no new aspects call for renewed review by the BFH. A divergence presupposes a materially different abstract legal proposition on a comparable factual basis; a mere different assessment of the facts is insufficient. A challenge for breach of the duty to investigate under § 76 Abs. 1 S. 1 FGO requires substantiated submission as to omitted evidence, the need for ex officio clarification, and the likely findings. Hearing is respected where the parties were able to address the legal issues in oral proceedings; the court need not adopt their legal view (consid. 2-7).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 231/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-06-11

Aktenzeichen: IX B 231/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 76 Abs 1 S 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend FG München, 24. November 2009, Az: 12 K 1094/09, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Voraussetzungen einer Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebsaufspaltung - Sachaufklärungspflicht - rechtliches Gehör

Leitsatz

  1. NV: An der für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erforderlichen Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen.

  2. NV: Die Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung sind anhand der tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall festzustellen.

  3. NV: Die schlüssige Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt u.a. voraus, dass vorgetragen wird, welche Tatsachen hätten aufgeklärt werden und welche Beweise hätten erhoben werden müssen, aus welchen Gründen sich dem FG die Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen und welche rechtserheblichen Tatsachen sich hierbei voraussichtlich ergeben hätten.

4.NV: Eine Verletzung der Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht gegeben, wenn das FG den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit gibt, zur rechtlichen Problematik des Streitfalles Stellung zu nehmen. Zur Wahrung rechtlichen Gehörs gehört es nicht, dass sich das FG der Rechtsansicht des Rechtssuchenden anschließen müsste.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) muss der Beschwerdeführer schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltenen Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2007 XI B 162/06, BFH/NV 2008, 384, m.w.N.).

3 Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgestellten Rechtsfragen zu den Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung haben weder grundsätzliche Bedeutung noch ist insoweit eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Denn es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse festzustellen, ob im Einzelfall eine personelle Verflechtung vorliegt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 8. November 1971 GrS 2/71, BFHE 103, 440, BStBl II 1972, 63; BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 384, m.w.N.). Da die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfragen hiernach von der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles abhängt, kann ihr keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2007 VII B 304/06, BFH/NV 2007, 2060, m.w.N.).

4 2. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im Streitfall auch keine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten.

5 Die von den Klägern behauptete Divergenz als Unterfall des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht. Im Streitfall ist indes der von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung herausgearbeitete abstrakte Rechtssatz den Gründen der angefochtenen Entscheidung schon nicht zu entnehmen. Das FG hat vielmehr --hinsichtlich der Voraussetzungen der personellen Verflechtung einer Betriebsaufspaltung-- zutreffend auf die Grundsätze der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abgestellt; wenn das FG hierbei im Einzelfall bei der Beurteilung der streiterheblichen Tatsachen zu einer von der Auffassung der Kläger abweichenden Schlussfolgerung gelangt ist, liegt darin keine Abweichung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718; vom 11. Dezember 2002 IX B 124/02, BFH/NV 2003, 495).

6 3. Soweit nach Auffassung der Kläger das FG gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen habe, indem es angebotene Zeugenbeweise nicht erhoben habe, hätte zur ordnungsgemäßen Rüge eines dahin gehenden Verfahrensmangels u.a. dargelegt werden müssen, weshalb in der mündlichen Verhandlung keine entsprechenden Anträge auf Vernehmung der schriftsätzlich benannten Zeugen gestellt wurden; denn ein Verfahrensmangel kann nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Einhaltung die Prozessbeteiligten verzichten können und auch verzichtet haben, indem sie ihre Verletzung in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt haben (z.B. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2004 XI B 213/02, BFH/NV 2005, 566, m.w.N.). Die Beschwerdebegründung lässt darüber hinaus nicht erkennen, weshalb sich dem FG auf der Grundlage seines materiell-rechtlichen Standpunktes eine weitere Sachverhaltsaufklärung auch ohne entsprechende Beweisanträge hätte aufdrängen müssen.

7 4. Die von den Klägern gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) liegt nicht vor. Zur Gewährung rechtlichen Gehörs obliegt es dem Gericht u.a., den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung zu geben und ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Die Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt vom Gericht indes nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056). Die vor dem FG --durch zwei Prozessbevollmächtigte-- fachkundig vertretenen Kläger hatten in der mündlichen Verhandlung hinreichend Gelegenheit, zur maßgeblichen Frage des Vorliegens einer Betriebsaufspaltung Stellung zu nehmen; dazu ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll, dass die Beteiligten das Wort erhielten und mit ihnen die Sach- und Rechtslage erörtert wurde. Darüber hinaus ist nicht dargetan, wozu die Kläger sich im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht haben äußern können, was sie bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch (zusätzlich) vorgetragen hätten und dass dieser Vortrag --auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG-- zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (vgl. BFH-Beschluss vom 30. Mai 2007 VI B 119/06, BFH/NV 2007, 1697, m.w.N.).

Schlagwörter

non-admission complaintfundamental importancedivergenceduty to investigateright to be heardbusiness arrangementwaiveroral hearing

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed fundamental importance or need for development of the law under § 115 Abs. 2 Nr. 1 and Nr. 2 FGO

Extrahierter Entscheid

No. The questions were answerable from the statutory framework and existing case law; no new aspects justified another BFH ruling.

Extrahierte Begründung

A further appeal requires a substantiated showing that the legal questions are generally clarifiable and relevant. That was lacking because the issue depended on the specific facts of the case and existing precedent already answered the questions.

Kernrechtsfrage

Whether a divergence justified admission under § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO

Extrahierter Entscheid

No. The FG did not formulate a divergent abstract legal rule; it applied settled case law to the facts and merely reached a different factual conclusion.

Extrahierte Begründung

A divergence exists only if the lower court departs from another court's legal principle on the same or comparable facts. A different assessment of the facts is not enough.

Kernrechtsfrage

Whether the FG violated its duty to investigate under § 76 Abs. 1 FGO

Extrahierter Entscheid

No admissible procedural defect was shown. The complaint did not explain why no witness motion was made at the hearing or why the court had to investigate further on its own.

Extrahierte Begründung

An omitted procedural objection may be waived under § 155 FGO in conjunction with § 295 ZPO. The complaint also failed to show what additional facts evidence would likely have produced.

Kernrechtsfrage

Whether the taxpayers were denied the right to be heard under Art. 103 Abs. 1 GG and § 96 Abs. 2 FGO

Extrahierter Entscheid

No. The FG gave the parties sufficient opportunity to comment on the legal issue of a business arrangement at the hearing.

Extrahierte Begründung

The right to be heard requires an opportunity to speak and consideration of submissions, not adoption of the party's legal view. The record showed that the issues were discussed and the parties were heard.

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