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BFH VIII B 63/09 ΓÇó Dachgeschoss room as home office lacks general significance
BFH VIII B 63/09Bfh / Division 804.05.2010Dismissed
The Federal Fiscal Court dismissed the taxpayer's complaint against denial of revision. It held that the question whether a converted attic room in a condominium constitutes a home office is not of fundamental importance because the classification depends on the overall circumstances of the individual case. The lower court's view that the room was a storage/accessory room within the domestic sphere due to its allocation to the condominium and usability for the owner's own purposes raised no legal error requiring clarification.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; admissibility of revision for fundamental importance in the classification of a room as a home office: A question is not of fundamental significance where its answer depends on the specific factual circumstances of the individual case and therefore cannot be decided abstractly. The determination whether a room belongs to the domestic sphere as a home office requires an overall assessment of all circumstances; factual findings and evaluation are primarily for the tax courts. Rooms accessory to the private dwelling, such as cellar or attic rooms, are generally integrated into the domestic sphere even if used as a workplace (consid. 3-6).
Entscheidungsdatum: 2010-05-04
Aktenzeichen: VIII B 63/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 4 Abs 5 Nr 6b EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 24. Februar 2009, Az: 15 K 12151/08, Urteil
Spruchkörper: 8. Senat
Dachgeschossraum als häusliches Arbeitszimmer
NV: Die Frage, ob ein Dachgeschossraum im Sondereigentum - wegen der Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken des Wohnungseigentümers - Zubehörraum zur Wohnung und damit bei beruflicher Nutzung häusliches Arbeitszimmer ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung.
1 Die Beschwerde ist nicht begründet.
2 Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
3 Die von ihr aufgeworfene Frage, ob ein nachträglich zum Arbeitszimmer ausgebauter Dachgeschossraum in einem 6-Familienhaus ein häusliches Arbeitszimmer der zwei Stockwerke tiefer gelegenen Wohnung im ersten Obergeschoss ist, ist bei wörtlichem Verständnis wegen ihrer Ausrichtung auf die tatsächlichen Besonderheiten des Einzelfalls nicht von grundsätzlicher Art (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und auch nicht geeignet, der Rechtsfortbildung zu dienen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Oktober 2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185), wobei die Tatsachenfeststellung und -würdigung in erster Linie den Finanzgerichten obliegt.
4 Geht man anhand der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Beschwerdebegründung davon aus, dass sie grundsätzlich geklärt wissen möchte, ob ein Raum "stets und immer" nur häusliches und niemals außerhäusliches Arbeitszimmer sein kann, wenn er zum Sondereigentum einer Eigentumswohnung gehört, erscheint diese Frage andererseits zu allgemein gestellt, um in einem Revisionsverfahren klärungsfähig zu sein.
5 Bezogen auf die tatsächlichen Umstände des Streitfalls ist sie jedenfalls nicht klärungsbedürftig, weil der BFH bereits entschieden hat, dass Zubehörräume zur privaten Wohnung des Steuerpflichtigen --wie Keller- und Speicherräume-- grundsätzlich in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind und ein dort befindliches Arbeitszimmer deshalb ein "häusliches" ist (BFH-Urteil vom 26. Februar 2003 VI R 130/01, BFHE 202, 114, BStBl II 2004, 74; vgl. auch BFH-Urteil vom 18. August 2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428).
6 Die Auffassung des Finanzgerichts, dass der Sondereigentum bildende Dachgeschossraum wegen seiner rechtlichen Zuordnung zur Eigentumswohnung und der daraus folgenden Nutzbarkeit zu eigenen Zwecken in diesem Sinne Zubehörraum war, weicht hiervon nicht ab. Sie lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wirft keine weiteren Fragen von rechtssystematischer Bedeutung auf, deren Beantwortung im allgemeinen Interesse läge oder geeignet wäre, der Rechtsfortbildung zu dienen.