No fundamental significance where issue already settled

BFH X B 180/09Bfh / Division 1027.04.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected the taxpayers’ complaint against non-admission of the revision. The court held that the proposed question concerning the use of conditional intent to sell as a criterion for distinguishing commercial property trading from private asset management was already settled in longstanding BFH case law. Because the complainants did not identify new, substantial arguments from scholarship or lower-court jurisprudence, they failed to demonstrate any need for renewed clarification. The complaint was therefore dismissed.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1, § 116 Abs. 3 S. 3 FGO; grundsätzliche Bedeutung einer bereits höchstrichterlich geklärten Rechtsfrage. Ist eine abstrakte Rechtsfrage durch ständige Rechtsprechung entschieden, genügt für die Zulassung der Revision nicht die bloße erneute Beanstandung der Rechtsprechung. Erforderlich ist vielmehr der substantiierte Vortrag neuer, gewichtiger und bislang nicht geprüfter Einwände aus Rechtsprechung oder Schrifttum, die eine erneute Entscheidung des BFH als erforderlich erscheinen lassen. Zur Darlegungslast gehört die Auseinandersetzung mit der bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und deren Tragweite (vgl. consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 180/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-04-27

Aktenzeichen: X B 180/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 15 Abs 2 EStG 1990, § 15 Abs 2 EStG 1997

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 24. September 2009, Az: 11 K 5112/05 E,G,F, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Eignung der bedingten Veräußerungsabsicht als Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist geklärt - Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache bei bereits entschiedener Rechtsfrage

Leitsatz

NV: Die Rechtsfrage, ob das Merkmal der bedingten Veräußerungsabsicht, aus der eine gewerbliche Betätigung widerlegbar zu schließen ist, wenn der Veräußerer in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch Veräußerung von Immobilienobjekten die sog. Drei-Objekt-Grenze überschreitet, ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung ist, ist durch die Rechtsprechung geklärt .

Gründe

1 Die Beschwerde, mit der die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen, die Revision sei wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen, hat keinen Erfolg.

2 1. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kommt nur in Betracht, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Lange in Hübschmann/ Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 91). Eine bestimmte abstrakte Rechtsfrage muss in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Ist über die Rechtsfrage bereits entschieden worden, so ist zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) für erforderlich gehalten wird (BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 114/05, BFH/NV 2006, 709). Insbesondere muss der Beschwerdeführer deutlich machen, welche neuen gewichtigen, vom BFH bislang nicht geprüften Einwendungen im Schrifttum und in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Rechtsprechung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 9. März 1998 III B 209/96, BFH/NV 1998, 1261, m.w.N.).

3 2. Nach diesen Grundsätzen kommt der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage, ob das von der Rechtsprechung herausgearbeitete Merkmal der "bedingten Veräußerungsabsicht", aus der eine gewerbliche Betätigung widerlegbar zu schließen sei, wenn der Veräußerer in einem engen zeitlichen Zusammenhang durch Veräußerung von Immobilienobjekten die sog. Drei-Objekt-Grenze überschreite, ein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels von der privaten Vermögensverwaltung sei, keine grundsätzliche Bedeutung zu. Diese Rechtsfrage ist durch die ständige Rechtsprechung aller Ertragsteuersenate des BFH bereits geklärt; den Klägern ist es nicht gelungen, neue gewichtige, vom BFH nicht geprüfte Einwendungen im Schrifttum gegen diese Rechtsprechung darzulegen.

4 Der beschließende Senat hat beispielsweise bereits im Urteil vom 5. September 1990 X R 107-108/89 (BFHE 159, 161, BStBl II 1990, 1060) erkannt, dass bei der Veräußerung von weniger als vier Objekten innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach der Gebäudeerrichtung und späterem planmäßigem Verkauf weiterer Objekte in relativ kurzer Zeit bei branchenkundigen Steuerpflichtigen (z.B. Grundstücksmakler) eine bereits bei Errichtung bestehende zumindest bedingte Veräußerungsabsicht anzunehmen sei. An dieser Rechtsprechung haben die Ertragssteuersenate des BFH trotz der einen oder anderen kritischen Stimme in der Literatur (z.B. Heuermann, Deutsche Steuerjuristische Gesellschaft 2007, Bd. 30, 121, 138) festgehalten und --soweit ersichtlich-- zuletzt im Urteil vom 17. Dezember 2009 III R 101/06 (Deutsches Steuerrecht 2010, 535) entschieden, die --durch die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von etwa fünf Jahren indizierte-- (zumindest) bedingte Veräußerungsabsicht beim Erwerb könne nur durch objektive Umstände, nicht aber durch Erklärungen des Steuerpflichtigen über seine Absichten widerlegt werden. Angesichts dieser jahrzehntelangen höchstrichterlichen Rechtsprechung und der Tatsache, dass die Kläger keine neuen, gewichtigen und bislang nicht geprüften Argumente im Schrifttum oder der Instanzgerichte gegen diese Rechtsprechung vortragen konnten, besteht kein Klärungsbedarf hinsichtlich der von den Klägern aufgeworfenen Rechtsfrage.

Schlagwörter

fundamental significancenon-admission complaintproperty tradingprivate asset managementconditional intent to sellthree-object limitburden of substantiation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave to appeal should be granted for fundamental significance concerning the criterion of conditional intent to sell in distinguishing commercial property trading from private asset management.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question had already been clarified by settled BFH case law, and the complainants failed to show new, weighty arguments requiring renewed review.

Extrahierte Begründung

A question of fundamental significance exists only if it is still in need of clarification. Where the BFH has already decided the issue, the complainant must additionally explain why a new decision is necessary, especially by identifying new substantial objections from scholarship or lower-court case law. That showing was not made here.

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