Change of tax election only before expiry of objection period

BFH IX B 220/09Bfh / Division 910.05.2010Dismissed

Zusammenfassung

The BFH dismissed a non-admission complaint concerning the attempted late change of an election made in the income tax return. It held that a taxpayer who has exercised a choice and been finally assessed is bound by that choice. A later change is only possible under Section 172(1)(1)(2)(a) AO if the new election is declared before the objection period expires, which had not happened here.

Regest

Section 172(1)(1)(2)(a) AO; change of a tax election declared in the return after final assessment: a taxpayer who has validly exercised an election right and been finally assessed is bound by that election. A subsequent change is possible only if the amended election is declared before expiry of the objection period against the original assessment (consid. 2 f.). The provision does not rescue a late change made after finality has occurred. A complaint for leave to appeal fails where the challenged judgment accords with BFH case law and no fundamental question requiring clarification is shown.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 220/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-10

Aktenzeichen: IX B 220/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 172 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO

Vorinstanz: vorgehend FG München, 29. Oktober 2009, Az: 15 K 298/07, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Änderung von Wahlrechten nur vor Ablauf der Einspruchsfrist

Leitsatz

NV: Eine mit der Steuererklärung getroffene Wahl kann nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO nur geändert werden, wenn die geänderte Wahlentscheidung vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärt wird .

Gründe

1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Weder ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) noch ist die --vorsorglich-- herausgehobene Rechtsfrage grundsätzlich bedeutsam (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

2 Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH ab; es entspricht ihr vielmehr. Bei der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 1, 2 des Fördergebietsgesetzes werden dem Steuerpflichtigen Wahlrechte dem Grunde und der Höhe nach eröffnet; die Ausübung dieser Wahlrechte ist nicht an eine Frist gebunden. Hat der Steuerpflichtige jedoch sein Wahlrecht in der Einkommensteuererklärung ausgeübt und ist er aufgrund dessen bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt worden, so hat er sein Wahlrecht ausgenutzt. Er ist infolge der Bestandskraft des Bescheids an die getroffene Wahl gebunden (so BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 8/08, BFH/NV 2009, 1439). Das von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) zitierte, zu Veranlagungswahlrechten ergangene Urteil des BFH vom 3. Februar 1987 IX R 255/84 (BFH/NV 1987, 751) steht dazu nicht im Widerspruch, war dort wegen der Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung doch ein Ausüben oder Ändern der Wahlentscheidung noch möglich.

3 Wenn die Kläger überdies in Bezug auf Wahlrechte auf die Änderungsmöglichkeiten des § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) verweisen, so ist diese Vorschrift --unabhängig von den Ausführungen der Vorinstanz-- schon deshalb nicht einschlägig und die damit verbundene Rechtsfrage nicht klärbar, weil die Kläger ihre Wahländerung nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist in Bezug auf den ursprünglichen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr (vom 26. Juli 2001, mit dem sie bestandskräftig zur Einkommensteuer veranlagt wurden) erklärt haben (s. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, 2. Halbsatz AO).

Schlagwörter

taxationelection rightsfinal assessmentobjection periodspecial depreciationnon-admission complaint