No revision for alleged misinterpretation of transfer contract

BFH X B 118/09Bfh / Division 1017.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court rejected the complaint against non-admission of revision. It held that the plaintiffs had shown no qualified and trust-damaging legal error in the tax court's interpretation of the notarized transfer agreement. The tax court was entitled to distinguish between maintenance measures preserving the contractual condition at transfer and improvement measures going beyond it. Replacement of all windows and the front door was viewed as an improvement, so the related expenses were not deductible as maintenance payments under § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2002.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO; Zulassung der Revision wegen Sicherung der Rechtseinheit bei qualifiziertem Rechtsanwendungsfehler. Ein solcher liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung in einem Maße fehlerhaft ist, dass nur eine höchstrichterliche Korrektur das Vertrauen in die Rechtsprechung wiederherstellen kann; bloße erhebliche Rechtsfehler oder eine im Einzelfall vertretbare Vertragsauslegung genügen nicht (consid. 2, 5). Behält sich der Altenteilsberechtigte ein Wohnrecht vor, sind als Versorgungsleistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG nur Aufwendungen abziehbar, die den im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustand der Wohnung erhalten; Verbesserungsmaßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, sind nicht erfasst (consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BFH — X B 118/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-17

Aktenzeichen: X B 118/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 10 Abs 1 Nr 1a EStG 2002

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 3. Juni 2009, Az: 2 K 27/07, Urteil

Spruchkörper: 10. Senat

Titelzeile

Sog. qualifizierter Rechtsanwendungsfehler des FG bei einer Vertragsauslegung - Aufwendungen für Alterteilerwohnung als Versorgungsleistung

Leitsatz

  1. NV: Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Auslegung des FG einen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweist, dass er geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

  2. NV: Behält sich ein Altenteilsberechtigter ein Wohnrecht vor, können nur die Aufwendungen als Versorgungsleistung anerkannt werden, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Beschwerdebegründung den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) auf die Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) gestützte Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

2 1. Eine Zulassung der Revision ist nicht zur Sicherung der Rechtseinheit (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) geboten. Zwar ist die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO auch dann zuzulassen, wenn ein Rechtsfehler des Finanzgerichts (FG) zu einer "greifbar gesetzwidrigen" Entscheidung geführt hat. Voraussetzung hierfür ist, dass die Entscheidung des FG in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur der finanzgerichtlichen Entscheidung wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--- s. Beschluss vom 28. August 2007 VII B 357/06, BFH/NV 2008, 113, m.w.N.). Diese Voraussetzung kann etwa dann vorliegen, wenn das FG eine offensichtlich einschlägige entscheidungserhebliche Vorschrift übersehen hat (vgl. BFH-Beschluss vom 28. Juli 2003 V B 72/02, BFH/NV 2003, 1597) oder wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht (vgl. BFH-Beschluss vom 8. Februar 2006 III B 128/04, BFH/NV 2006, 1116). Unterhalb dieser Schwelle liegende erhebliche Rechtsfehler reichen dagegen nicht aus, um eine greifbare Gesetzwidrigkeit oder gar eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung anzunehmen (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 2005 IX B 13/05, BFH/NV 2005, 2031).

3 2. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt im Streitfall kein sog. qualifizierter, zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO führender Rechtsanwendungsfehler vor.

4 a) Die Kläger machen geltend, das FG habe mit der Auslegung des notariellen Übergabevertrages vom 28. Oktober 2003, insbesondere dessen § 3 Nr. 1 Buchst. a Abs. 3, die Auslegungsregeln der §§ 133 und 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in krasser Weise verletzt, was eine willkürliche, nicht auf rechtlichen Überlegungen beruhende Entscheidung des FG darstelle. Das FG sei bei der Auslegung des klaren und eindeutigen Wortlauts des Übergabevertrages zu dem unter keinen Umständen vertretbaren Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer nicht zur Vornahme außergewöhnlicher "Verbesserungsmaßnahmen" verpflichtet gewesen sei. Die Auffassung des FG, bei den vom Kläger getragenen Aufwendungen handele es sich nicht um Instandhaltungsaufwendungen, sondern um Aufwendungen zur Substanzverbesserung, zu denen der Kläger nicht verpflichtet gewesen sei, verletze §§ 133 und 157 BGB, sei ergebnisbezogen und verkenne, dass der Kläger im Rahmen der Billigkeit zur Tragung sämtlicher Aufwendungen im Hinblick auf die Altenteilerwohnung verpflichtet sei.

5 b) Die Kläger wenden sich mit ihrem Vorbringen gegen die Vertragsauslegung durch das FG im Einzelfall. Derartige Angriffe können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 27. April 2007 VIII B 250/05, BFH/NV 2007, 1675, und vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350). Auch von einem sog. qualifizierten oder gravierenden Rechtsanwendungsfehler ist im Streitfall nicht auszugehen, weil die Ausführungen des FG keinen Fehler von so erheblichem Gewicht aufweisen, der geeignet wäre, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

6 c) Im Gegensatz zur Auffassung der Kläger ist das Ergebnis der finanzgerichtlichen Auslegung des § 3 Nr. 1 Buchst. a Abs. 3 des Übergabevertrages vom 28. Oktober 2003 sowohl von dessen Wortlaut als auch von dessen Sinn und Zweck gedeckt.

7 Das FG differenziert in seinen Entscheidungsgründen zwischen Instandhaltungsmaßnahmen, die den vertrags- und ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes, wie er sich im Zeitpunkt der Übergabe dargestellt hat, erhalten sollen, und außerordentlichen Verbesserungsmaßnahmen, die über eine Instandhaltung hinausgehen und sowohl die Bausubstanz als auch den Zustand des Gebäudes wesentlich verbessern. Nach dem Wortlaut des Übergabevertrages, der nur von "Instandhaltungskosten einschließlich der außergewöhnlichen Instandhaltungskosten und Schönheitsreparaturen" spricht und damit Verbesserungsmaßnahmen nicht zwingend einschließt, ist eine derartige Unterscheidung möglich.

8 Auch der Sinn und Zweck einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen erlaubt die vom FG vorgenommene Differenzierung. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH kann die Verpflichtung des Übernehmers, die Wohnung instand zu halten, bei diesem eine dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes --EStG--) begründen, wenn sich ein Altenteilsberechtigter an Räumen einer zum übertragenen Vermögen gehörenden Wohnung ein Wohnrecht vorbehalten hat (Senatsurteil vom 15. März 2000 X R 50/98, BFH/NV 2000, 1089, m.w.N.). Als Versorgungsleistung anerkannt werden jedoch nur Aufwendungen, die der Erhaltung des im Zeitpunkt der Übergabe vertragsgemäßen Zustandes der Wohnung dienen (Fortführung der Senatsurteile vom 25. März 1992 X R 196/87, BFHE 167, 408, BStBl II 1992, 1012; vom 25. August 1999 X R 38/95, BFHE 190, 302, BStBl II 2000, 21). Dass sich das FG an diesen Erwägungen orientiert hat und damit auch nur eine Verpflichtung des Klägers zur Erhaltung des bisherigen als vertragsgemäß akzeptierten Zustandes --eine Verpflichtung, die auch außergewöhnliche Instandhaltungsaufwendungen zur Folge haben kann-- als vertraglich vereinbart angesehen hat, ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

9 d) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die finanzgerichtliche Einordnung des Austauschs der Fenster und der Haustür im Streitfall als Verbesserungsmaßnahme und nicht als Instandsetzungsmaßnahme. Das FG hat ohne Verletzung von Denkgesetzen und willkürfrei den Hinweis der Kläger, ein Austausch der Fenster sei früher oder später erforderlich gewesen, den geringen zeitlichen Abstand zwischen der Vermögensübergabe und dem Einbau der neuen Fenster und Türen sowie die Tatsache, dass alle Fenster des Gebäudes ausgetauscht wurden, dahingehend gewürdigt, dass mit diesen Maßnahmen eine Verbesserung des Zustandes der Altenteilerwohnung erreicht worden sei, der über den vertragsgemäßen Zustand im Zeitpunkt der Vermögensübergabe hinausgehe.

10 e) Bedenken gegen die sich hieraus ergebende Schlussfolgerung des FG, der Kläger sei zu diesen außergewöhnlichen Verbesserungsmaßnahmen nicht verpflichtet gewesen, so dass ein Abzug der Aufwendungen als dauernde Last i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der im Streitjahr geltenden Fassung nicht möglich sei, sind ebenfalls nicht zu erkennen.

Schlagwörter

tax lawrevision admissibilitycontract interpretationmaintenance expensesimprovement measurestransfer against support payments

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether revision should be admitted for safeguarding legal uniformity due to an allegedly egregious misapplication of contract interpretation rules.

Extrahierter Entscheid

No qualified legal error was shown; the tax court's contractual interpretation did not reach the threshold for admitting revision.

Extrahierte Begründung

Only a highly serious interpretive error that undermines confidence in the judiciary can justify admission. The plaintiffs merely attacked the case-specific interpretation, which was plausible and not arbitrary.

Kernrechtsfrage

Whether expenses for replacing windows and the front door qualified as deductible maintenance payments under the transfer contract and § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 2002.

Extrahierter Entscheid

Only expenses preserving the contractual condition existing at transfer are deductible; the replacement works were properly treated as improvements, not maintenance.

Extrahierte Begründung

The contract covered maintenance costs and extraordinary maintenance, not necessary improvement measures. Under BFH case law, maintenance claims cover only preservation of the agreed condition at transfer, not substantial enhancements.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.