Hearing complaint and stay of enforcement denied

BFH VIII S 2/10Bfh / Division 826.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The BFH rejected a hearing complaint against its prior decision and denied the request for interim stay of enforcement. It held that no violation of the right to be heard was shown, since objections to the substantive correctness of the prior ruling and alleged misunderstandings of the lower court do not establish a procedural defect. The stay request failed because the challenged order, which had dismissed a non-admission complaint as unfounded, had no enforceable content. A court fee of EUR 50 was charged.

Omnilex-Regeste

§ 133a FGO; hearing complaint and stay of enforcement against a BFH order dismissing a non-admission complaint as unfounded; a hearing complaint is unfounded if the alleged deficiencies amount only to objections to the substantive correctness of the decision or to a different evaluation of the case, and not to a denial of the opportunity to present or have considered arguments. A stay of enforcement presupposes a decision with enforceable content; an order rejecting a non-admission complaint as unfounded is not enforceable and therefore cannot be stayed (consid. 1–2).

Gesamter Gesetzestext

BFH — VIII S 2/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-26

Aktenzeichen: VIII S 2/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133a Abs 6 FGO, § 131 Abs 1 S 2 FGO

Vorinstanz: vorgehend BFH, 18. Januar 2010, Az: VIII B 132/09, Beschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Anhörungsrüge - einstweilige Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

NV: Der Beschluss, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist, hat keinen vollziehbaren Inhalt.

Gründe

1 1. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Anspruch der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Die Rüge ist deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).

2 a) Es kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin, seine Richtigkeit unterstellt, einen Gehörsverstoß des BFH ergäbe. Selbst wenn der BFH, wie die Klägerin meint, das Urteil des Finanzgerichts (FG) in Teilen unrichtig verstanden haben sollte, ändert dies nichts daran, dass das FG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nicht gehalten war, den von der Klägerin benannten Zeugen zu vernehmen. Der Zeuge sollte bekunden, dass die 2005 vereinbarten Leibrentenzahlungen nicht Honoraransprüche, sondern entgangene Rentenansprüche ausgleichen sollten, die der Gesellschafter X nach seinem Vortrag bei rechtzeitiger Zahlung der Honorare erworben hätte. Insofern hat das FG eindeutig im Urteil ausgeführt: "Die Frage, welcher Einkunftsart Entschädigungszahlungen zuzuordnen sind, ist allein danach zu beantworten, zu welcher Einkunftsart die nicht erzielten Einnahmen gehört hätten. Zu welcher Einkunftsart Einnahmen gehört hätten, die der Steuerpflichtige aus einer gedachten Verwendung der entgangenen Einnahmen hätte erzielen können, ist für die nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG vorzunehmende Zuordnung bedeutungslos". Wenn das FG auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung den Zeugen nicht vernommen hat, liegt darin kein Verfahrensfehler.

3 b) Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern die von der Klägerin behaupteten Mängel der Senatsentscheidung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt haben können. Der Senat hat die Begründung der Klägerin zur Kenntnis genommen und in einem ausführlich begründeten Beschluss erwogen. Mit Einwänden gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung kann die Anhörungsrüge nicht begründet werden. Über den reinen Text des FG-Urteils hinausgehende Formulierungen im angefochtenen Beschluss sollten der Klägerin verdeutlichen, dass die von ihr angestrebte Revision auch jenseits der Frage, ob Zulassungsgründe vorlagen, nicht zu dem von ihr gewünschten Erfolg hätte führen können. Darin liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

4 2. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist schon deshalb abzulehnen, weil der mit der Anhörungsrüge angefochtene Beschluss keinen vollziehbaren Inhalt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 1. Oktober 2007 XI S 20/07, BFH/NV 2008, 91). Daran fehlt es, wenn die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen worden ist.

5 3. Für das Verfahren wird eine Gerichtsgebühr von 50 € erhoben (vgl. Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG--, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Schlagwörter

hearing complaintstay of enforcementright to be heardnon-admission complaintcourt fees

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the hearing complaint under § 133a FGO showed a violation of the right to be heard.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown; the complaint was rejected.

Extrahierte Begründung

The BFH had considered the complainant's arguments. Alleged misunderstandings of the lower court's reasoning or objections to the substantive correctness of the prior decision do not establish a hearing violation. The refusal to hear the witness in the lower court did not amount to a procedural error because, on that court's legal view, the witness testimony was irrelevant.

Kernrechtsfrage

Whether interim stay of enforcement should be granted pending the hearing complaint.

Extrahierter Entscheid

The stay request was denied because the challenged order had no enforceable content.

Extrahierte Begründung

A decision dismissing a non-admission complaint as unfounded is not an enforceable act; therefore there is nothing to suspend.

Kernrechtsfrage

Whether a court fee should be charged for the hearing complaint proceedings.

Extrahierter Entscheid

A court fee of EUR 50 was imposed for the proceedings.

Extrahierte Begründung

The court applied the fee schedule under the Court Costs Act.

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