Recusal motions and inadmissible appeal in BFH cost-review proceedings

BFH I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09Bfh / 1. Abteilung13.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cost debtor challenged two BFH cost bills, then filed recusal motions against two judges, 'immediate complaints,' and alternative reconsideration requests. The BFH held that recusal rules from the ZPO apply by analogy in cost-review proceedings, but a motion is inadmissible when it merely attacks prior decisions as unlawful and alleges no concrete bias. Because the recusal requests were obviously abusive, the court could decide them with the challenged judges participating. The alleged complaints were not statutorily available against a BFH decision on an objection to the cost assessment, and the reconsideration requests failed as well. Costs were imposed on the cost debtor.

Omnilex-Regeste

§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. §§ 42, 44, 45 ZPO; § 66 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 GKG: Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz sind die Vorschriften über die Ablehnung von Gerichtspersonen entsprechend anwendbar. Ein Ablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn es sich als rechtsmissbräuchlich darstellt, namentlich wenn es allein mit der behaupteten Rechtswidrigkeit früherer Entscheidungen begründet wird und keine konkreten Umstände vorgetragen sind, die auf persönliche Voreingenommenheit schließen lassen. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, darf über das Gesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne vorherige dienstliche Stellungnahme entschieden werden. Gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statthaft; die Kostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens erfasst nicht solche unstatthaften Rechtsbehelfe.

Gesamter Gesetzestext

BFH — I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: I S 38, 39/09, I S 38/09, I S 39/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 GKG, § 66 Abs 3 S 3 GKG, § 66 Abs 8 GKG, § 42 Abs 1 ZPO, § 44 Abs 2 ZPO, § 45 ZPO, § 51 Abs 1 S 1 ZPO

Spruchkörper: 1. Senat

Titelzeile

Richterablehnung im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz - Keine Beschwerde gegen Entscheidung des BFH

Leitsatz

  1. NV: Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz entsprechend anwendbar .

  2. NV: Ein Ablehnungsbesuch ist missbräuchlich und damit unzulässig, wenn es lediglich auf die angebliche Rechtswidrigkeit von früheren Entscheidungen gestützt wird, an denen der abgelehnte Richter beteiligt war. Ist die Unzulässigkeit offensichtlich, kann das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters und ohne Einholung einer dienstlichen Stellungnahme über das Ablehnungsgesuch entscheiden .

  3. NV: Gegen die Entscheidung des BFH über eine Erinnerung gegen den Kostenansatz ist eine Beschwerde nicht statthaft .

  4. NV: Die Kostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe .

Tatbestand

1 I. Der beschließende Senat hat mit Beschlüssen vom 19. August 2009 I E 16/09 und vom 20. August 2009 I E 14/09 die Erinnerungen der Kostenschuldnerin, Erinnerungsführerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Kostenschuldnerin) gegen zwei Kostenrechnungen des Bundesfinanzhofs (BFH) zurückgewiesen. Gegen die Senatsbeschlüsse wendet sich die Kostenschuldnerin mit "sofortigen Beschwerden", die hilfsweise als Gegenvorstellung(en) gelten sollen; zugleich lehnt sie zwei der an den Senatsbeschlüssen mitwirkenden Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Entscheidungsgründe

2 II. Die entsprechend § 73 Abs. 1 Satz 1, § 121 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zu gemeinsamer Entscheidung verbundenen Rechtsbehelfe der Kostenschuldnerin bleiben ohne Erfolg.

3 1. Die Ablehnungsgesuche sind unzulässig.

4 a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) --von deren entsprechender Anwendbarkeit im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz auszugehen ist--, kann ein Richter u.a. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt eine Ablehnung, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO). Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO).

5 b) In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch unzulässig ist, wenn sich die Ausübung des Ablehnungsrechts als missbräuchlich darstellt. Ein Missbrauch liegt u.a. vor, wenn das Gesuch schlechthin abwegig ist (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 22. Februar 1960 2 BvR 36/60, BVerfGE 11, 1, 5; BFH-Beschluss vom 13. Juni 1986 III R 162/82, BFH/NV 1988, 502) oder wenn die Ablehnung nur auf eine angebliche Rechtswidrigkeit zuvor ergangener Entscheidungen gestützt wird und weitere Gründe für die Befürchtung der Voreingenommenheit des Richters nicht benannt werden (BFH-Beschlüsse vom 2. Juli 1976 III R 24/74, BFHE 119, 227, BStBl II 1976, 627; vom 30. August 1995 XI B 114/95, BFH/NV 1996, 225; vom 21. November 2003 III E 5/03, BFH/NV 2004, 363). Ist die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs offensichtlich, so kann über das Gesuch --abweichend von § 45 ZPO-- das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden (BVerfG-Beschluss vom 20. Juli 2007 1 BvR 2228/06, Neue Juristische Wochenschrift 2007, 3771). Auch der im Regelfall notwendigen vorherigen dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO) bedarf es dann nicht (BFH-Beschlüsse vom 20. Januar 1999 XI E 4/98, BFH/NV 1999, 952; vom 21. November 2002 VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485).

6 c) Im Streitfall liegt eine solche Situation vor. Die Kostenschuldnerin macht geltend, dass die abgelehnten Richter an Verfahren beteiligt gewesen seien, in denen ihr --der Kostenschuldnerin-- "willkürlich prozessuale Rechte vorenthalten" worden seien, "permanent gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen" und ein faires Verfahren verweigert worden sei. Sie beruft sich damit letztlich nur auf die aus ihrer Sicht gegebene Rechtswidrigkeit von Entscheidungen, die ihr gegenüber in der Vergangenheit erlassen worden sind. Darüber hinaus gehende konkrete Gründe, die mit einer persönlichen Voreingenommenheit oder einer unsachlichen Einstellung der abgelehnten Richter in Zusammenhang gebracht werden könnten, bringt sie nicht vor. Zudem rügt sie die angeblichen Rechtsverletzungen nur pauschal und ohne nähere Bezeichnung bestimmter Fehler und nimmt --wiederum in pauschaler Weise-- auf nicht näher beschriebene Äußerungen in anderen Verfahren Bezug. Ein solcher Vortrag kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sein, ein Befangenheitsgesuch zu stützen. Ein auf diese Weise begründetes Ablehnungsgesuch ist daher offensichtlich unzulässig. Angesichts dessen sind die Gesuche der Kostenschuldnerin unter Mitwirkung der abgelehnten Richter sowie ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen dieser Richter zu bescheiden und im Ergebnis zu verwerfen.

7 2. Die "sofortigen Beschwerden" sind nicht statthaft. Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

8 3. Den Gegenvorstellungen ist ebenfalls kein Erfolg beschieden.

9 a) Die Senatsbeschlüsse vom 19. und 20. August 2009 sind nicht unter Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) ergangen. Der Senat hat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung über die Erinnerungen der Kostenschuldnerin befunden.

10 Die an den Senatsbeschlüssen mitwirkenden Richter waren in den Erinnerungsverfahren I E 14/09 und I E 16/09 nicht von der Kostenschuldnerin wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Soweit sich die Kostenschuldnerin nunmehr auf ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesfinanzhof A und den Richter am Bundesfinanzhof B vom 3. August 2009 in dem Erinnerungsverfahren I E 8/09 "sowie allen anderen, uns betreffenden Verfahren" bezieht, ist ein solches aus den Akten des Verfahrens I E 8/09 nicht zu ersehen. Die abschließende Senatsentscheidung in diesem Verfahren datiert vom 30. Juni 2009; in einem nachfolgenden Schriftsatz des Bevollmächtigten der Kostenschuldnerin vom 18. August 2009 ist von einem Ablehnungsgesuch nicht die Rede. Im Übrigen können die Wirkungen eines Ablehnungsgesuchs ohnehin nur in dem konkreten Verfahren eintreten, in dem es angebracht wird.

11 b) Die weiteren Ausführungen der Kostenschuldnerin laufen im Kern darauf hinaus, dass die mit den Erinnerungen angegriffenen Kostenrechnungen nicht hätten ergehen dürfen, weil die zur Kostenbelastung führenden Entscheidungen grob rechtswidrig gewesen seien. Mit diesem Einwand hat sich der Senat indessen schon in seinen Entscheidungen über die Erinnerungen auseinandergesetzt; er sieht keinen Anlass, den betreffenden Ausführungen weitere hinzuzufügen.

12 4. Die Auferlegung der Kosten der Beschwerde beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 135 Abs. 2 FGO. Die in § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG angeordnete Kostenfreiheit erstreckt sich nicht auf nicht statthafte Rechtsbehelfe (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2009 IX B 134/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R968, m.w.N.). Die Befangenheitsgesuche und die Gegenvorstellungen lösen keine Gerichtsgebühren aus.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal motions were admissible in the cost-review proceedings.

Extrahierter Entscheid

The motions were inadmissible because they were abusive: they relied only on alleged unlawfulness of earlier decisions and alleged no concrete facts showing personal bias.

Extrahierte Begründung

The court held that the ZPO recusal rules apply by analogy in cost-review proceedings, but an obviously abusive recusal request may be decided with the challenged judges participating and without a prior statement from them.

Kernrechtsfrage

Whether an appeal lies against the BFH decision on an objection to the cost assessment.

Extrahierter Entscheid

No complaint to a higher federal court is available against such a BFH decision.

Extrahierte Begründung

Under § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, no appeal to an oberster Gerichtshof des Bundes is statutorily provided in the objection procedure against the cost assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the reconsideration requests had merit.

Extrahierter Entscheid

The reconsideration requests were unsuccessful; the prior BFH decisions did not violate the constitutional judge principle and the court saw no reason to supplement its earlier reasoning.

Extrahierte Begründung

The challenged judges had not been validly recused in the underlying matters, any recusal effect is confined to the specific proceeding, and the cost bills were not invalid merely because the underlying decisions were allegedly unlawful.

Kernrechtsfrage

Who bears the costs of the attempted appeal and related motions.

Extrahierter Entscheid

The cost debtor must bear the costs of the unsuccessful non-statutory remedies.

Extrahierte Begründung

The court applied § 135 Abs. 2 FGO by analogy; the statutory fee exemption under § 66 Abs. 8 GKG does not extend to inadmissible remedies.

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