No interpretation of claim against clear contrary intent

BFH IV B 56/08Bfh / 4. Abteilung28.01.2010Annulled

Zusammenfassung

The BFH held that the appellant had consciously and clearly brought the action only in the name of the KG, where the company was still pending as claimant. The Finanzgericht nevertheless construed the pleading as a personal action and dismissed it as inadmissible. The BFH found this procedurally defective because a court may not interpret a pleading against the unmistakable will of the declarant and may not decide a case that was never pending in that form. The FG judgment was therefore set aside and the matter remitted for a decision on the KG’s still pending action. Costs of the complaint proceedings were imposed on the appellant.

Regest

§ 66 FGO, § 133 BGB; Auslegung der Klageschrift und Rechtshängigkeit: Eine Klageschrift ist als prozessuale Willenserklärung nach dem wirklichen Willen des Erklärenden auszulegen; maßgeblich sind Wortlaut, Gesamtinhalt und außerhalb der Erklärung liegende Umstände. Eine rechtsschutzgewährende Auslegung kommt nur bei Zweifeln über die Person des Klägers in Betracht. Ist hingegen erkennbar und bewusst für eine bestimmte Partei Klage erhoben worden, darf die Erklärung nicht gegen den klaren und zweifelsfreien Willen dahin umgedeutet werden, der Erklärende habe persönlich Klage erhoben. Entscheidet das Gericht gleichwohl gegen eine Person, die keine Klage erhoben hat, fehlt es an der Rechtshängigkeit; dies stellt einen Verfahrensfehler nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dar und führt zur Aufhebung nach § 116 Abs. 6 FGO.

Gesamter Gesetzestext

BFH — IV B 56/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: IV B 56/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 6 FGO, § 133 BGB

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 18. März 2008, Az: 1 K 1456/07, Urteilnachgehend BFH, 24. November 2011, Az: IV B 85/10, Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Keine Auslegung der Klageschrift gegen den erklärten und zweifelsfreien Willen

Leitsatz

  1. NV: Ist bewusst und erkennbar Klage für eine noch nicht voll beendete KG erhoben worden, kann die Klageschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, der Erklärende habe selbst Klage erhoben.

  2. NV: Ein Urteil gegen jemand, der keine Klage erhoben hat, ist verfahrensfehlerhaft, weil über eine Klage entschieden worden ist, die nicht rechtshängig war.

Tatbestand

1 I. Die Beschwerdeführerin und ihr Bruder waren Gesellschafter einer GbR. Diese ist im Dezember 1999 in eine GmbH & Co. KG (KG) umgewandelt worden. Die Beschwerdeführerin war jedenfalls bis zum Jahr 2000 Kommanditistin der KG.

2 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 2. April 2007 beim Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) beantragt, für das Streitjahr 1998 die Besteuerungsgrundlagen der KG gesondert und einheitlich festzustellen. Das FA lehnte diesen Antrag ab (negativer Feststellungsbescheid). Die Beschwerdeführerin legte im eigenen Namen Einspruch ein. Der Einspruch blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung weist im Rubrum als Einspruchsführerin die KG, vertreten durch die Beschwerdeführerin, aus.

3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klageschrift die KG als Klägerin und sich als deren Vertreterin angegeben, hat allerdings weiter ausgeführt: "... erhebe ich hiermit rein vorsorglich zur Fristwahrung Klage." Im Rahmen des Verfahrens vor dem Finanzgericht (FG) hat das FA einen auf § 129 der Abgabenordnung gestützten Bescheid erlassen und darin nunmehr die Beschwerdeführerin als Adressat der Einspruchsentscheidung genannt.

4 Die Beschwerdeführerin hat sich im Verfahren vor dem FG stets gegen die Auffassung gewandt, sie selbst habe Klage erhoben (Schriftsätze vom 7. März 2008 und vom 13. März 2008).

5 Das FG hat die Klageschrift dahin gehend ausgelegt, dass die Beschwerdeführerin die Klage selbst und nicht im Namen der KG erhoben habe; es hat die Klage als unzulässig abgewiesen.

Entscheidungsgründe

6 II. Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie führt nach § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des FG-Urteils.

7 1. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt vor. Das gegenüber der Beschwerdeführerin ergangene Urteil hat keine verfahrensrechtliche Grundlage, da diese keine Klage erhoben hat. Das FG hat insoweit über eine Klage entschieden, die bei ihm mangels Erhebung nicht rechtshängig war. Hierin liegt eine Verletzung des § 66 FGO (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 8. Oktober 1986 I R 113/86, BFH/NV 1988, 32; vom 16. November 1995 VI R 53/95, BFH/NV 1996, 347).

8 a) Als prozessuale Willenserklärung ist die Klageschrift wie sonstige Willenserklärungen auslegungsfähig. Ziel der Auslegung ist es, den wirklichen Willen des Erklärenden zu erforschen (§ 133 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei können auch außerhalb der Erklärung liegende weitere Umstände berücksichtigt werden. Auf die Wortwahl und die Bezeichnung kommt es nicht entscheidend an, sondern auf den gesamten Inhalt der Willenserklärung (BFH-Urteil vom 27. Juni 1996 IV R 61/95, BFH/NV 1997, 232, unter 1. der Gründe; BFH-Beschluss vom 7. November 2007 I B 104/07, BFH/NV 2008, 799).

9 b) Vorliegend ist die Klageschrift nicht in dem Sinne auszulegen, dass die Beschwerdeführerin die Klage selbst erhoben habe.

10 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Klageschrift die KG als Klägerin und sich als deren Vertreterin angegeben, hat allerdings weiter ausgeführt: "... erhebe ich hiermit rein vorsorglich zur Fristwahrung Klage." Die Beschwerdeführerin hat sich aber im weiteren Verfahren stets gegen die Auffassung gewehrt, sie selbst habe Klage erhoben (Schriftsätze vom 7. März 2008 und vom 13. März 2008). Demnach entsprach die Klageerhebung für die KG dem Willen der Beschwerdeführerin.

11 Im Hinblick auf die erkennbar bewusst getroffene Entscheidung der Beschwerdeführerin, für die KG aufzutreten, bleibt kein Raum für eine rechtsschutzgewährende Auslegung der Klageschrift im Sinne des Senatsurteils vom 1. Juli 2004 IV R 4/03 (BFH/NV 2005, 162). Denn diese setzt Zweifel an der Person des Klägers voraus.

12 2. Die Aufhebung beruht auf § 116 Abs. 6 FGO. Das FG wird nunmehr über die noch rechtshängige Klage der KG zu entscheiden haben.

13 3. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Kosten für das Verfahren vor dem FG sind nicht angefallen, da ein Rechtsstreit der Beschwerdeführerin dort nicht rechtshängig geworden ist (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 1988, 32, unter 3. der Gründe).

Schlagwörter

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