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BFH IV B 103/08 ΓÇó No fundamental importance where issue depends on case-specific facts
BFH IV B 103/08Bfh / 4. Abteilung14.01.2010Dismissed
The BFH rejected the complaint seeking leave to appeal in a tax case. It held that the asserted question about whether the tax office is barred by good faith from invoking the statute of limitations when it requested documents only after expiry of the limitation period lacked fundamental importance because it turned on the specific facts. The court also noted that BFH case law already generally excludes amendment of a tax assessment after limitation on good-faith grounds.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung und Treu und Glauben nach Eintritt der Verjährung. Eine Rechtssache besitzt keine grundsätzliche Bedeutung, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage nur unter Würdigung einzelfallbezogener tatsächlicher Umstände beantwortet werden kann und das Finanzgericht sie in diesem Sinne entschieden hat (consid. 5). Der Grundsatz von Treu und Glauben führt grundsätzlich nicht dazu, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen geändert werden muss; ein allenfalls denkbarer Ausnahmefall setzt ein eigenes aktives Tun der Finanzbehörde voraus, durch das ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (consid. 6 f.).
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: IV B 103/08
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 24. Juli 2008, Az: 6 K 10383/05 B, Urteil
Spruchkörper: 4. Senat
Nach Eintritt der Verjährung grundsätzlich keine Änderung aufgrund von Treu und Glauben - Keine grundsätzliche Bedeutung bei einzelfallbezogenen Umständen
NV: Der Grundsatz von Treu und Glauben kann grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist .
NV: Einer Frage, die nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden kann und vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu .
1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
2 Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
3 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts betrifft. Sie muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sein. Eine Rechtsfrage ist u. a. nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute höchstrichterliche Prüfung und Entscheidung dieser Frage geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 24. April 2009 IV B 104/07, BFH/NV 2009, 1398).
4 b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält für grundsätzlich bedeutsam, "ob dem Finanzamt die Berufung auf die Feststellungsverjährung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt ist, wenn der Steuerpflichtige die für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen zwar erst nach Ablauf der Feststellungsfrist beim beklagten Finanzamt eingereicht hat, diese aber seitens des beklagten Finanzamtes ... erst nach Ablauf der Feststellungsfrist angefordert wurden".
5 c) Diese Frage kann nur anhand einzelfallbezogener Umstände beantwortet werden und ist vom Finanzgericht auch in diesem Sinne behandelt worden. Ihr kommt demnach keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. BFH-Beschlüsse vom 15. Februar 2006 I B 168/05, BFH/NV 2006, 1121; vom 8. April 2008 IX B 134/07, BFH/NV 2008, 1297).
6 d) Darüber hinaus ist die aufgeworfene Frage bereits geklärt. Sie ist zu verneinen. Nach der Rechtsprechung des BFH kann der Grundsatz von Treu und Glauben grundsätzlich nicht dazu führen, dass ein Steuerbescheid nach Eintritt der Verjährung noch zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist (BFH-Urteil vom 19. August 1999 III R 57/98, BFHE 191, 198, BStBl II 2000, 330). In dieser Entscheidung hat der BFH offen gelassen, ob dies im Ausnahmefall anders sein kann, wenn das Finanzamt durch eigenes aktives Tun einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, es werde rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung von sich aus vornehmen.
7 Die Klägerin sieht den Vertrauenstatbestand darin, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nach Ablauf der Feststellungsfrist noch Unterlagen angefordert hat. Dies kann demnach keinen Vertrauensschutz begründen. Zudem kann das Verhalten des FA auch bedeuten, dass das FA --wie im Streitfall-- beabsichtigt, --nach Ablauf der Feststellungsfrist-- Feststellungen nach § 181 Abs. 5 der Abgabenordnung zu treffen.