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BFH II B 112/09 ΓÇó Interest-free loan as indirect gift for gift tax
BFH II B 112/09Bfh / 2. Abteilung14.01.2010Dismissed
The BFH dismissed the claimant's complaint against the FG Münster judgment. It held that no question of fundamental importance existed because the challenge concerned only the FG's case-specific interpretation of the contract, which is generally binding on review. The court further stated that settled case law already recognizes a gift-taxable enrichment where a borrower may use loan capital interest-free, including where the loan serves to set up repayment insurance in a property-financing context.
§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 118 Abs. 2 FGO; interest-free loan as taxable enrichment: A complaint alleging error in the lower court's interpretation of a contract does not, as a rule, raise a question of fundamental importance, because contractual interpretation by the FG is a fact-specific assessment binding on review. The free use of capital under an interest-free loan constitutes a pecuniary benefit subject to gift tax; whether the parties' arrangement is in truth an interest-free loan is a matter of substantive interpretation of the individual agreement and is not, by itself, generally clarifiable within the meaning of Section 115(2)(1) FGO (cf. consid. 2). An indirect purpose gift is excluded where the claimed benefit only arises later and is not part of a completed earlier acquisition transaction.
Entscheidungsdatum: 2010-01-14
Aktenzeichen: II B 112/09
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 10 Abs 1 S 1 ErbStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 118 Abs 2 FGO
Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 25. Juni 2009, Az: 3 K 2804/06 Erb, Urteil
Spruchkörper: 2. Senat
Zinsloses Darlehen zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung als mittelbare Zweckschenkung
NV: Der Empfänger eines zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung gewährten zinslosen Darlehens erfährt durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung, die der Schenkungsteuer unterliegt .
1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
2 1. Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt, das Finanzgericht (FG) habe den Vertrag vom 28. November 1999 zu Unrecht als Darlehensvertrag ausgelegt, wird damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Das folgt schon daraus, dass in der --das Revisionsgericht regelmäßig bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO)-- Auslegung einer vertraglichen Abrede durch das FG lediglich eine einzelfallbezogene Entscheidung zu sehen ist, die nicht das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. August 2009 IV B 67/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, 1196). Eine über ihren Einzelfall hinausgehende und also nicht nur die Auslegung der konkreten Vereinbarung betreffende Rechtsverletzung hat die Klägerin nicht dargelegt.
3 2. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Zweck der Begründung einer Tilgungsversicherung im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung sich als mittelbare Zweckschenkung darstellt, bei welcher die Realisierung eine schenkungsteuerpflichtige Vermögenszuwendung erst im Zeitpunkt der Realisierung der Versicherung angenommen werden kann, ist nicht klärungsbedürftig. Es entspricht insoweit der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass der Empfänger eines zinslosen Darlehens durch die Gewährung des Rechts, das als Darlehen überlassene Kapital unentgeltlich zu nutzen, eine Vermögensmehrung erfährt, die der Schenkungsteuer unterliegt (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juni 2005 II R 52/03, BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 800; vom 21. Februar 2006 II R 70/04, BFH/NV 2006, 1300; vom 11. April 2006 II R 13/04, BFH/NV 2006, 1665). Der BFH hat dazu bereits in seinem Urteil in BFHE 210, 459, BStBl II 2005, 1729 ausgeführt, dass in dem Fall, dass ein Darlehen nach dem Willen des Darlehensgebers der Finanzierung eines Grundstückskaufs dienen soll, im Hinblick auf den eingeräumten Nutzungsvorteil eine mittelbare Grundstücksschenkung ausscheidet, weil dem Darlehensnehmer die Vorteile hieraus regelmäßig erst nach der Zahlung der Kaufpreise zufließen und diese deshalb nicht mehr mittelbarer Teil des bereits abgeschlossenen Grundstückserwerbs sein können. Ob in der Sache aber ein zinsloses Darlehen vorliegt oder nicht, ist eine dem materiellen Recht zuzuordnende Frage der Auslegung der konkreten Parteivereinbarung im Einzelfall, die als solche nicht im Interesse der Allgemeinheit klärungsbedürftig ist.