Child benefit recovery: no legitimate expectation from continued payment alone

BFH III B 37/09Bfh / 3. Abteilung28.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed the complaint against the Baden-Württemberg Fiscal Court judgment. It held that the case had no fundamental significance. In child-benefit recovery matters, continued payment alone does not create a legitimate expectation; rather, particularly clear conduct by the Familienkasse is required, from which a tacit assurance against repayment can be inferred. Whether such conduct exists must be assessed on the facts of each individual case and is not generally transferable.

Omnilex-Regeste

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; § 37 Abs. 2 AO, § 242 BGB; continued payment of child benefit and legitimate expectation in recovery proceedings: The mere continuation of payments, even after notification of the circumstances leading to loss of entitlement, does not by itself establish a trust-based bar to repayment. A claim of illoyal exercise of rights requires additional special circumstances; in mass proceedings of child-benefit law, particularly clear conduct of the Familienkasse is necessary, from which a tacit assurance may be inferred that no recovery will be sought. Whether such an assurance exists depends on the concrete facts of the individual case and is not amenable to generalization (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

BFH — III B 37/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-28

Aktenzeichen: III B 37/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 37 Abs 2 AO, § 242 BGB

Vorinstanz: vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 25. Februar 2009, Az: 12 K 1895/07, Urteil

Spruchkörper: 3. Senat

Titelzeile

Rückforderung von Kindergeld: Treu und Glauben

Leitsatz

NV: Die Weiterzahlung des Kindergeldes reicht selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht aus. Hinzu kommen müssen besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falles unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger entstehen kann.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den Bundesfinanzhof (BFH) geboten erscheinen lassen. Ferner darf sich die Bedeutung der Rechtssache nicht in der Entscheidung des konkreten Einzelfalls erschöpfen, sondern muss eine Vielzahl gleichartiger Fälle betreffen und einer Verallgemeinerung zugänglich sein (z.B. BFH-Beschluss vom 28. September 2009 XI B 103/08, BFH/NV 2010, 73, m.w.N.).

3 In der Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass die Weiterzahlung des Kindergeldes selbst bei Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes allein nicht ausreicht. Hinzu kommen müssen vielmehr besondere Umstände, die die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Bei einem Massenverfahren wie im Kindergeldrecht ist dabei ein besonders eindeutiges Verhalten der Familienkasse zu fordern, dem zu entnehmen ist, dass sie auch nach Prüfung des Falls unter Berücksichtigung veränderter Umstände von einem Fortbestehen des Kindergeldanspruchs ausgeht und ein anderer Eindruck bei dem Kindergeldempfänger nicht entstehen kann. Dem Verhalten der Familienkasse muss also die konkludente Zusage zu entnehmen sein, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche (z.B. BFH-Urteile vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, und vom 15. Juni 2004 VIII R 93/03, BFH/NV 2005, 153; Senatsbeschluss vom 26. November 2007 III B 121/06, BFH/NV 2008, 553).

4 Danach kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht. Ob dem Verhalten der Familienkasse die konkludente Zusage zu entnehmen ist, dass der Kindergeldempfänger mit einer Rückforderung des Kindergeldes nicht zu rechnen brauche, und ob ein solches Verhalten dabei auch durch unterlassene Ermittlungen der Familienkasse veranlasst sein kann, lässt sich nur anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilen und ist einer Verallgemeinerung nicht zugänglich.

Schlagwörter

child benefitrecoverylegitimate expectationsgood faithtax procedurefundamental importance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a question of fundamental importance justifying leave to appeal on the basis of good faith and recovery of child benefit.

Extrahierter Entscheid

No. The legal question was already clarified in BFH case law and depended on the specific circumstances of the individual case.

Extrahierte Begründung

A matter lacks fundamental importance if it is answerable from the statute and existing case law, and if no new reasons call for renewed review. In child-benefit mass proceedings, continued payment alone does not create a protected reliance position; special circumstances and especially clear conduct by the Familienkasse are required.

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