Fundamental importance requires a clarifiable legal question

BFH IX B 116/09Bfh / Division 913.01.2010Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Fiscal Court dismissed a complaint seeking admission of revision. It held that the appellants' proposed question of fundamental importance was not reviewable, because it presupposed facts different from those found by the Finance Court. According to the binding findings, the taxpayer did not act to benefit his employer but selfishly to escape personal surety obligations; therefore, the legal issue framed by the appellants was not relevant to the case.

Regest

§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO; grundsätzliche Bedeutung setzt eine im Revisionsverfahren klärungsfähige Rechtsfrage voraus. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsfähig, wenn sie nur unter einem anderen als dem vom FG bindend festgestellten Sachverhalt entsteht. Ist nach den Feststellungen des FG nicht von einer Handlung zur Vorteilszuwendung an den Arbeitgeber, sondern von eigennützigem Verhalten zur Vermeidung persönlicher Bürgschaftsverpflichtungen auszugehen, fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit der auf eine andere Tatsachengrundlage zugeschnittenen Rechtsfrage (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BFH — IX B 116/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-13

Aktenzeichen: IX B 116/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 115 Abs 2 Nr 1 FGO

Vorinstanz: vorgehend FG Münster, 15. Mai 2009, Az: 14 K 720/06 F, Urteil

Spruchkörper: 9. Senat

Titelzeile

Grundsätzliche Bedeutung nur bei klärungsfähiger Rechtsfrage

Leitsatz

  1. NV: Eine Rechtsfrage, die sich nur stellen könnte, wenn von einem anderen als dem vom FG festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, kann im Revisionsverfahren nicht geklärt werden.

  2. NV: Hat das FG festgestellt, dass der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen hat, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, sondern vielmehr in dem eigennützigen Bestreben gehandelt hat, persönlich eingegangen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen, ist die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, nicht im Revisionsverfahren klärungsfähig.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.

3 Die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage, "ob eine Überlagerung der beruflichen Veranlassung von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen einen Arbeitnehmer durch nichtberufliche Gründe vorliegt, wenn der Arbeitnehmer (bewusst) gegen Strafvorschriften verstößt, um dem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden, hiermit aber letztlich keinen Erfolg hat und der Verstoß eine Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers gegenüber Dritten begründet, auch soweit diese den für den Arbeitgeber angestrebten Vermögensvorteil übersteigt", ist im Streitfall nicht klärungsfähig. Denn diese Rechtsfrage kann sich nur stellen, wenn von einem anderen als dem vom Finanzgericht (FG) festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Juni 2000 IX B 5/00, BFH/NV 2000, 1238).

4 Nach den tatbestandlichen Feststellungen im angefochtenen FG-Urteil hat der Kläger nicht gegen Strafvorschriften verstoßen, um seinem Arbeitgeber einen Vorteil zuzuwenden. Vielmehr handelte er in dem eigennützigen Bestreben, persönlich eingegangenen Bürgschaftsverpflichtungen zu entgehen. Hieraus hat das FG lediglich gefolgert, dass es dem Kläger nicht in erster Linie darauf ankam, seinen Arbeitgeber (sondern andere Dritte) zu schädigen und die --gleichwohl vorsätzliche-- Vermögensschädigung des Arbeitgebers lediglich Ausfluss der Schädigung Dritter war. Die Frage, wie eine Schädigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer steuerrechtlich zu bewerten ist, wenn der Arbeitnehmer durch strafbare Handlungen dem Arbeitgeber einen Vorteil zuwenden will, war daher entgegen der Auffassung der Kläger im Streitfall nicht rechtserheblich.

Schlagwörter

fundamental importanceadmissibility of revisionclarifiable legal questionbinding findings of facttax procedure