Trademark assignment: insolvency suspension and transfer proof

BPatG 28 W (pat) 522/17Bundespatentgericht / Division 2828.06.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht held that the trademark assignment proceedings were interrupted only upon the opening of insolvency proceedings, that § 240 ZPO applies to DPMA assignment proceedings, and that the appellant had effectively resumed the case by filing the appeal. It also found the case ready for decision and declined to remit it. On the merits, the court held that the 2011 agreement clearly effected a valid transfer of the mark, that the contract was sufficiently proved by a copy, and that later objections by the owner and insolvency administrator could not undo the prior transfer. The DPMA refusal was therefore annulled.

Omnilex-Regeste

§ 240 ZPO, § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO; Anwendbarkeit der Unterbrechungsvorschriften im Umschreibungsverfahren vor dem DPMA und wirksame Aufnahme durch Prozesshandlung; die Vorschriften der ZPO sind im markenrechtlichen Umschreibungsverfahren zur Lückenfüllung grundsätzlich anwendbar, soweit Verfahrensbesonderheiten nicht entgegenstehen. Ein bloßer Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO bewirkt keine Unterbrechung nach § 240 Satz 2 ZPO; erforderlich ist ein allgemeines Verfügungsverbot. Die Aufnahme eines unterbrochenen Verfahrens nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO kann auch konkludent durch Vornahme prozessualer Handlungen erfolgen; eine ausdrückliche Aufnahmeerklärung ist nicht nötig. Ist die Sache entscheidungsreif, kann das Beschwerdegericht trotz fehlerhafter erstinstanzlicher Sachbehandlung selbst entscheiden und von einer Zurückverweisung absehen (vgl. consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 522/17, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-06-28

Aktenzeichen: 28 W (pat) 522/17

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 240 S 1 ZPO, § 240 S 2 ZPO, § 21 Abs 2 Nr 2 InsO, § 22 Abs 1 InsO, § 86 Abs 1 Nr 1 InsO, § 27 Abs 3 MarkenG, § 66 Abs 1 S 1 MarkenG, § 70 Abs 3 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Umschreibung – zur Unterbrechung durch Insolvenzverfahren – Anwendbarkeit der Vorschriften der ZPO für das Umschreibungsverfahren vor dem DPMA – Aufnahme des Beschwerdeverfahrens durch Beschwerdeeinlegung der Antragstellerin – Entscheidungsreife – wirksame Übertragung der Marke - Vermögen der Markeninhaberin war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit einem Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt belegt

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke ...

(hier: Umschreibung)

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung am 28. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kortbein und die Richter Schmid und Dr. Söchtig

beschlossen:

Der Beschluss der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2016 wird aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 28. September 2015 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, die unter der Nr. ... registrierte Wort-/Bildmarke

...

2 auf sich umzuschreiben. Zum Nachweis des Rechtsübergangs hat sie eine Kopie eines zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin geschlossenen Vertrags vom 30. September 2011 vorlegt.

3 Mit Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 10. November 2015 ist Herr Rechtsanwalt. ... zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beschwerdegegnerin bestellt worden. Darin wurde des Weiteren angeordnet, dass sie nur mit seiner Zustimmung über Gegenstände ihres Vermögens verfügen darf. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2015 des gleichen Gerichts ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beschwerdegegnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt ... zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

4 Das Deutsche Patent- und Markenamt, Markenabteilung 3.1, hat den Umschreibungsantrag durch Beschluss vom 16. September 2016 zurückgewiesen. Es hat hierzu ausgeführt, dass sich dem vorgelegten Vertrag nicht zweifelsfrei die rechtsgeschäftliche Übertragung der Marke auf die Beschwerdeführerin entnehmen lasse. Im Übrigen habe der Insolvenzverwalter seine Zustimmung zur Umschreibung verweigert.

5 Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2016 erhobene Beschwerde der Antragstellerin. Nach ihrer Auffassung hat das Deutsche Patent- und Markenamt die beantragte Umschreibung zu Unrecht zurückgewiesen. Zwischen den Beteiligten sei durch Vertrag vom 30. September 2011 eine rechtswirksame Vereinbarung über die Übertragung der streitgegenständlichen Marke getroffen worden. Die Rechtsgültigkeit dieser Vereinbarung werde nicht dadurch berührt, dass die Markeninhaberin der Umschreibung nachträglich widersprochen habe. Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 29. März 2017 mitgeteilt, dass sie das auf Grund der Insolvenz der Beschwerdegegnerin unterbrochene Beschwerdeverfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufnehme.

6 Die Beschwerdeführerin beantragt,

7 den Beschluss der Markenabteilung 3.1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. September 2016 aufzuheben.

8 Seitens der Beschwerdegegnerin liegt kein Antrag vor. Der Insolvenzverwalter hat sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert. Im Umschreibungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt hat der Geschäftsführer der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 25. September 2015 darauf hingewiesen, dass Änderungen der Inhaberschaft der gegenständlichen Marke nur mit seiner schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden dürften. Der Insolvenzverwalter teilte mit Schreiben vom 12. November 2015 mit, dass er der Umschreibung nicht zustimme.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

10 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig und begründet. Der angegriffene Beschluss war daher aufzuheben.

11 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Die Beschwerdegegnerin ist nach ihrer Auflösung gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG weiterhin parteifähig, da die Eintragung der Streitmarke eine verwertbare Vermögensposition darstellt (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 37. Auflage, 2016, § 50, Rdnr. 3). |

12 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist ungeachtet der vor ihrer Einlegung bestehenden Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO wirksam eingelegt. |

13 | | | | | --- | --- | --- | | a) | | Das Umschreibungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts Rottweil vom 23. Dezember 2015 gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochen worden. Eine Unterbrechung gemäß § 240 Satz 2 ZPO trat nicht bereits mit dem Beschluss vom 10. November 2015 ein, da in ihm lediglich ein Zustimmungsvorbehalt gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt., InsO angeordnet, nicht jedoch ein allgemeines Verfügungsverbot gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alt., InsO erlassen worden ist (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 14. Auflage, § 240, Rdnr. 3). Ein solches ist für die Anwendbarkeit des § 240 Satz 2 ZPO erforderlich, da nur in diesem Fall die Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter gemäß § 22 Abs. 1 InsO übergeht (vgl. BGH NJW-RR 2013, 1461). |

14 | | | | | --- | --- | --- | | b) | | § 240 ZPO ist auch für das Umschreibungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt anwendbar. Die in der Mitteilung Nr. 20/08 des Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts über die geänderte Praxis bei Insolvenz eines Beteiligten vom 14. November 2008 geäußerte Sichtweise, dass § 240 ZPO generell für Schutzrechtsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt nicht anzuwenden ist, begegnet erheblichen rechtlichen Bedenken. Auch wenn eine dem § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG entsprechende Vorschrift für das Deutsche Patent- und Markenamt fehlt, so werden die Vorschriften der Zivilprozessordnung grundsätzlich in Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zur Lückenfüllung herangezogen, soweit nicht die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens dies ausschließen (vgl. zusammenfassend Ströbele/Hacker, Markengesetz, 11. Auflage, § 42, Rdnr. 71). Die gilt insbesondere auch für kontradiktorische Verfahren, wozu das vorliegende Umschreibungsverfahren gehört. Zudem würde die in obiger Mitteilung vertretene Auffassung dazu führen, dass das Umschreibungsverfahren erst mit Einlegung der Beschwerde unterbrochen wäre, da eine Abhilfe gemäß § 66 Abs. 5 Satz 2 MarkenG nicht in Betracht kommt und § 240 ZPO gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG in zweiseitigen Verfahren vor dem Bundespatentgerichts entsprechend anzuwenden ist (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 82, Rdnr. 72). |

15 | | | | | --- | --- | --- | | c) | | Auch wenn der Beschluss vom 16. September 2016 folglich während der Unterbrechung des Verfahrens erlassen worden ist, so kann er dennoch mit der Beschwerde angefochten werden (zum entsprechenden Fall des Erlasses eines Urteils während der Unterbrechung vgl. BGH NJW 1997, 1445). Zudem hat die Antragstellerin bereits mit Einlegung und Zustellung der Beschwerde das Verfahren gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO wirksam aufgenommen. § 250 ZPO setzt nicht voraus, dass die Aufnahme ausdrücklich erklärt wird. Sie kann auch stillschweigend durch die Vornahme von Prozesshandlungen zum Ausdruck gebracht werden (BGH 111, 104; Uhlenbruck/Mock, InsO, 14. Auflage, § 86, Rdnr. 26). Die ausdrückliche Aufnahmeerklärung der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 29. März 2017 bestätigt ihr vorheriges schlüssiges Verhalten. |

16 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Das Beschwerdeverfahren ist entscheidungsreif. Es ist - wie oben ausgeführt - mit der Einlegung der Beschwerde aufgenommen worden und demzufolge nicht weiter gemäß § 240 ZPO unterbrochen. |

17 | | | | | --- | --- | --- | | 4. | | Von einer Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG wird abgesehen. Zwar hätte der Beschluss vom 16. September 2016 nicht ergehen dürfen, da das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Markeninhaberin bereits zum Zeitpunkt seines Erlasses anhängig war. Da sich jedoch die für eine Sachentscheidung maßgeblichen Umstände nicht verändert haben und das Verfahren nunmehr formal fortgeführt werden kann, entscheidet der Senat auch zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung selbst. |

18 | | | | | --- | --- | --- | | 5. | | Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die beantragte Umschreibung der Streitmarke ... zu Unrecht abgelehnt. Die Antragstellerin hat ihren Erwerb gemäß § 27 Abs. 3 MarkenG i. V. m. § 28 Abs. 3 Nr. 2 b) DPMAV nachgewiesen. |

19 Entgegen der Auffassung des Deutschen Patent- und Markenamts ist der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarung vom 30. September 2011 zweifelsfrei zu entnehmen, dass die eingetragene Markeninhaberin die Streitmarke auf die Antragstellerin übertragen hat. In Ziffer A) 1. dieser Vereinbarung haben die vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Beteiligten ausdrücklich erklärt, dass die eingetragene Markeninhaberin die Streitmarke an die Antragstellerin verkauft und sämtliche Rechte an ihr an letztgenannte abtritt. Die ausdrückliche Abtretung sämtlicher Rechte an der Marke, die das dingliche Verfügungsgeschäft nach §§ 398, 413 BGB darstellt, zieht den Rechtsübergang der Streitmarke auf die Antragstellerin nach sich.

20 Wie auch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht in Zweifel gezogen hat, hat die Antragstellerin den Abschluss des Vertrags durch Vorlage einer Kopie der Vertragsurkunde ausreichend belegt (vgl. § 28 Abs. 5 DPMAV; siehe hierzu auch die Einführung zur Umschreibungsrichtlinie des DPMA vom 15. November 1996, geändert zum 1. Januar 2002). Zur Vorlage weiterer Unterlagen gemäß § 28 Abs. 6 DPMAV bestand im Streitfall kein Anlass. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin den wirksamen Abschluss der aus der vorgelegten Kopie ersichtlichen vertraglichen Vereinbarung zwischen ihr und der Antragstellerin nicht bestritten. Bei dieser Sachlage wird das Zustandekommen des Vertrags im September 2011 auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Original der Vertragsurkunde ausweislich der eidesstattlichen Versicherung der Prokuristin der Antragstellerin vom 27. Juni 2017 derzeit nicht auffindbar ist und daher nicht in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden konnte.

21 Rechtliche Bedenken gegenüber der Wirksamkeit des Vertrags sind nicht geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere war das Vermögen der Markeninhaberin zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mit einem Verfügungsverbot oder Zustimmungsvorbehalt belegt. Ebenso stellt der nachträgliche Hinweis eines Geschäftsführers der Beschwerdegegnerin in seinem Schreiben vom 25. September 2015, dass Änderungen der Inhaberschaft der gegenständlichen Marke nur mit seiner schriftlichen Zustimmung vorgenommen werden dürften, die bereits mit Vertrag vom 30. September 2011 erfolgte Übertragung der Marke ... nicht in Frage. Auch die in dem Schreiben vom 12. November 2015 erklärte Verweigerung der Zustimmung des Insolvenzverwalters zur Umschreibung ist unbeachtlich, da die Streitmarke bereits zuvor wirksam auf die Beschwerdeführerin übertragen worden ist. Zudem sind keinerlei Gründe für die Ablehnung der Übertragung geltend gemacht worden.

22 Der Beschwerde der Antragstellerin war daher stattzugeben.

Schlagwörter

trademark assignmentinsolvency suspensionDPMA procedureprocedural interruptionresumption of proceedingsassignment proofconsent reservationremittalappeal admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the proceedings were interrupted by insolvency and whether the appeal was admissible after interruption.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were interrupted only upon opening of insolvency; § 240 ZPO applies to DPMA assignment proceedings, but the appeal was validly filed and the proceedings were effectively resumed by the appellant's conduct.

Extrahierte Begründung

A mere consent reservation does not trigger § 240 sentence 2 ZPO; only a general disposal prohibition would transfer authority to the insolvency administrator. ZPO rules fill gaps in DPMA proceedings, including adversarial assignment proceedings. Process acts can constitute implicit resumption under § 86(1) no. 1 InsO.

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA decision should be remitted for reconsideration.

Extrahierter Entscheid

No remittal was necessary because the matter was ready for decision and remittal would only delay the proceedings.

Extrahierte Begründung

Although the first-instance decision should not have been issued during the interruption, the factual circumstances relevant to the merits had not changed and the senate could decide the matter itself.

Kernrechtsfrage

Whether the trademark assignment was proven and the assignment entry should be effected.

Extrahierter Entscheid

The transfer agreement sufficiently proved the sale and assignment of all rights in the trademark; the refusal of later consent by the owner and insolvency administrator did not affect the already completed transfer.

Extrahierte Begründung

The agreement expressly stated that the registered owner sold the mark and assigned all rights. A copy of the contract was enough under the applicable trademark regulations. No legal defects were shown, and no disposal prohibition or consent reservation existed at the time of contract formation.

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