Connected patent nullity actions keep separate filing fees

BPatG 4 Ni 21/12 (EP)Bundespatentgericht / 4. Abteilung20.07.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court rejected the defendant’s reminder against a corrected costs bill in a patent nullity case. Two nullity actions had been joined after filing, but the court held that the filing fees for both actions had already accrued when the actions were instituted and were not retroactively reduced by the later joinder under § 147 ZPO. The request to amend the costs bill and refund EUR 16,200 was therefore dismissed. The defendant was ordered to bear the costs of the reminder proceedings, and the amount in dispute was set at EUR 16,200.

Omnilex-Regeste

§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG, § 147 ZPO; bei Verbindung mehrerer Patentnichtigkeitsklagen bleiben die mit Klageeinreichung entstandenen Verfahrensgebühren für jedes Einzelverfahren bestehen. Die Verbindung bewirkt lediglich eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung, lässt die prozessuale Selbständigkeit der verbundenen Verfahren jedoch unberührt. Eine rückwirkende Ermäßigung oder der Wegfall bereits entstandener Gebühren findet weder im PatKostG noch im GKG eine Grundlage. Die einheitliche Streitwertfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz ändert daran nichts, weil der Streitwert das allgemeine Interesse an der Nichtigerklärung des Patents abbildet und für jede Klage gleich ist (vgl. Erwägungen zu den Gebührenfolgen und zur Selbständigkeit der Streitgenossen).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 4 Ni 21/12 (EP), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-07-20

Aktenzeichen: 4 Ni 21/12 (EP)

ECLI: ECLI:DE:BPatG:2017:200717B4Ni21.12EP.0

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 3 Abs 1 PatKostG, § 11 Abs 1 PatKostG, § 59 ZPO, § 147 ZPO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen" – bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen bleiben die bis zum Verbindungsbeschluss entstandenen Gebührentatbestände bestehen

Leitsatz

Klagegebühr bei Verbindung von Nichtigkeitsklagen

Erfolgt eine Verbindung von Nichtigkeitsklagen nach § 147 ZPO, so bleiben die bis zum Verbindungsbeschluss entstandenen jeweiligen Gebührentatbestände der Verfahren bestehen; hier die Gebührensätze für die Gerichtsgebühren in zwei Verfahren.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent …

(DE …

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 20. Juli 2017 durch den Vorsitzenden Richter Engels, die Richterin Kopacek und die Richterin Dipl.- Phys. Univ. Zimmerer

beschlossen:

  1. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens beträgt 16.200,00 €.

Gründe

I.

1 Mit Beschluss vom 19. März 2013 hat der Senat die Verfahren … und …, die jeweils Klagen gegen das europäische Patent EP… (DE …) betrafen, miteinander verbunden, wobei das Ver- fahren … führte. Mit Urteil vom 29. April 2014 hat der Senat das Streitpatent EP … mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt und der Beklagten und Erinnerungsführerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Senats Berufung eingelegt. Die Berufung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. November 2016 auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert in der zweiten Instanz ist auf 1.250.000 € festgesetzt worden.

2 Die Kostenbeamtin des Bundespatentgerichts hat ihrer berichtigten Kostenrechnung vom 26. April 2017 für jedes der beiden Verfahren … und …Klagegebühren in Höhe jeweils des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt.

3 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. Mai 2017 Erinnerung gegen die berichtigte Kostenrechnung vom 26. April 2017 eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, in der Kostenrechnung würden Gebührensätze für zwei Verfahren (…) und …) abgerechnet. Die beiden Verfahren seien je doch bereits in einem frühen Stadium erstinstanzlich zusammengelegt worden und als ein Verfahren geführt worden. Daher fielen Gerichtsgebühren auch nur für ein Verfahren und nicht für zwei an. Der BGH habe einen Streitwert von 1.250.000 € für ein Nichtigkeitsverfahren festgesetzt. Dementsprechend sei auch nur eine Gebühr für ein Verfahren erhoben worden. Im Übrigen ergebe sich aus Vergleichsverträgen zwischen den Klägerinnen und der Beklagten, dass für diese Verfahren keine Kostenanträge gestellt werden sollen.

4 Die Beklagte beantragt,

5 eine Berichtigung der Kostenrechnung vom 26. April 2017 und, soweit bereits gezahlt, Rückerstattung des gezahlten Betrags in Höhe von 16.200 € auf das Konto der Beklagten.

6 Die Klägerinnen haben keine Stellungnahme abgegeben.

II.

7 Über die gebührenfreie und fristfreie Erinnerung war gemäß § 11 Abs. 1 PatKostG durch den Senat zu entscheiden, nachdem ihr die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.

8 In der Sache hat die Kostenbeamtin zutreffend der Berechnung der Kosten für jedes der zwei verbundenen Verfahren jeweils eine Klagegebühr in Höhe des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt.

9 Bei Verfahrensgebühren, die bei Einleitung des Verfahrens durch Klageerhebung fällig werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 PatKostG), führt auch eine spätere Verbindung zweier oder mehrerer Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung (§ 147 ZPO) nicht rückwirkend dazu, dass die jeweils für die einzelnen Verfahren entrichteten Verfahrensgebühren entfallen oder ermäßigt werden. Hierzu bietet weder das Patentkostengesetz noch das Gerichtskostengesetz eine gesetzliche Grundlage (vgl. hierzu Keukenschrijver, Patentnichtigkeitsverfahren, 6. Aufl., S. 89 Rn. 117; BPatG BlPMZ 2012, 289; Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 8. Aufl., § 81 Rn. 35).

10 Eine Verbindung der Verfahren führt – wie bereits aus dem Wortlaut des § 147 ZPO ersichtlich – lediglich dazu, dass in diesen Prozessen gemeinsam verhandelt und entschieden wird. Die so gebündelten Verfahren bleiben als jeweils eigenständige Prozesse bestehen. Die Kläger werden durch die Verbindung einfache Streitgenossen nach §§ 59 ff. ZPO, wobei jeder Streitgenosse seinen Prozess selbständig und unabhängig von den anderen Streitgenossen (§ 61 ZPO) betreibt. Die Kläger können unterschiedliche Anträge stellen, z. B. bezüglich des Umfangs des Angriffs, unterschiedliche Nichtigkeitsgründe geltend machen oder jeder für sich die Klage zurücknehmen. Obwohl somit trotz Verbindung weiterhin mehrere Nichtigkeitsklagen vorliegen, fallen aber ab dem Verbindungsbeschluss Gerichtsgebühren nur noch einfach an. Dadurch soll gebührenrechtlich belohnt werden, dass sich das Verfahren für das Gericht ab Verbindung ökonomischer gestaltet. Die bereits mit Einreichung der Klagen fällig gewordenen Verfahrensgebühren (4,5-fach unter Verweis auf das GKG vom Streitwert abhängig), die zu diesem Zeitpunkt verfahrensmäßig völlig voneinander unabhängige Verfahren betreffen, deren Verbindung noch nicht absehbar ist, sind darum für jeden einzelnen Kläger angefallen und – weil vor dem Verbindungsbeschluss entstanden – verfallen (vgl. Hövelmann, Mitt. 2004, 59, 61 f.).

11 Hiergegen spricht nicht die Festsetzung eines gemeinsamen Streitwerts für die verbundenen Verfahren in der Berufungsinstanz vor dem Bundesgerichtshof, da der Streitwert für das Nichtigkeitsverfahren sich nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Nichtigerklärung des Streitpatents bemisst und deshalb für jede der verbundenen Nichtigkeitsklagen gleich ist (vgl. hierzu ebenfalls BPatG, a. a. O., S. 290).

12 Eine unzulässige Benachteiligung der Beklagten gemäß Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 19 Abs. 4 GG kann in dem Grundsatz, dass auch bei verbundenen Verfahren für jedes einzelne Verfahren bis zur Verbindung jeweils eigenständig Gerichtsgebühren fällig werden, ebenfalls nicht gesehen werden (vgl. BPatG a. a. O., S. 290).

13 Aus den vorgenannten Gründen hat die Kostenbeamtin ihrer Kostenrechnung zu Recht für jede Nichtigkeitsklage jeweils Klagegebühren in Höhe des 4,5-fachen Satzes zugrunde gelegt (vgl. BPatG a. a. O., S. 290; Beschl. v. 01.02.2011 5 Ni 109/09, hinzuverbunden 2 Ni 128/09).

III.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.

15 Der Gegenstand des Erinnerungsverfahrens bestimmt sich nach dem Interesse der Beklagten an der verfolgten Änderung. Ausgehend von dem strittigen Betrag ergibt dies den festgesetzten Wert von 16.200 €.

16 Der vorliegende Beschluss ist unanfechtbar, eine Rechtsmittelbelehrung hat daher zu unterbleiben. Nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 ZPO ist die Rechtsbeschwerde in Kostenfestsetzungsverfahren vor dem Bundespatentgericht, da das Gesetz sie nicht ausdrücklich vorsieht, nur eröffnet, wenn das Bundespatentgericht sie zugelassen hat (zur Frage der Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse über Kostenfestsetzungserinnerungen vgl. BGH GRUR 2013, 427 Rn. 5 ff.). Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war nicht geboten, da die Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.

Schlagwörter

patent nullityjoinderfiling feecosts billreminderprocedural feejoint proceedingscost allocation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether joining two patent nullity actions under § 147 ZPO eliminates or reduces the filing fees already accrued in each action before joinder.

Extrahierter Entscheid

No. The fees accrued upon filing of each action remain due; joinder only affects joint hearing and decision from that point onward.

Extrahierte Begründung

Joinder does not retroactively extinguish or reduce procedural fees that became payable when each action was filed. The joined cases remain separate proceedings; only the conduct of the proceedings is unified after joinder.

Kernrechtsfrage

Whether the corrected costs bill had to be amended and 16,200 EUR refunded to the defendant.

Extrahierter Entscheid

No. The costs officer correctly charged one filing fee for each of the two actions, so no refund was due.

Extrahierte Begründung

Because separate filing fees remained payable for both actions, the request to correct the bill and reimburse the amount lacked a legal basis.

Kernrechtsfrage

Whether the cost decision should be altered on constitutional grounds or because of the single appellate value set by the Federal Court of Justice.

Extrahierter Entscheid

No. Neither equal treatment nor effective judicial protection is violated, and the common appellate value does not change the fee structure for the joined first-instance actions.

Extrahierte Begründung

The appellate value in nullity proceedings reflects the public interest in invalidation and is the same for each joined action; this does not affect fees already incurred before joinder.

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