Object value in trademark opposition appeal set at EUR 50,000

BPatG 27 W (pat) 29/13Bundespatentgericht / Division 2729.07.2014Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht determined the object value in a trademark opposition appeal. After the opposition had been rejected by the DPMA and later withdrawn, both parties applied for a value determination. The court held that in opposition proceedings the value depends on the trademark proprietor’s interest in keeping the attacked mark; the opponent’s interest is irrelevant. As a rule, the proper value in such proceedings is EUR 50,000, and no special circumstances required departure from that benchmark here.

Omnilex-Regeste

§ 42 MarkenG; Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren: Massgeblich ist das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke, nicht dasjenige des Widersprechenden. In der Regel ist der Gegenstandswert im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren und im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren auf EUR 50'000 festzusetzen; besondere Umstände können eine Abweichung rechtfertigen. Für die Bemessung sind insbesondere Benutzung, Bekanntheit, Einbindung in eine Markenfamilie, Entwicklungskosten, Waren- und Dienstleistungsbereich sowie Kennzeichnungskraft zu berücksichtigen (consid. 8-12).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 29/13, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-07-29

Aktenzeichen: 27 W (pat) 29/13

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 2 S 1 RVG, § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 51 Abs 1 GKG, § 42 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Gegenstandswert im Widerspruchsbeschwerdeverfahren"

Leitsatz

Der Gegenstandswert ist bei Widerspruchsverfahren regelmäßig 50.000 Euro.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandwert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 29. Juli 2014 durch Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Hermann und Richter k.A. Schmid

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Gegen die Marke …

2

3 hat die Widersprechende Widerspruch eingelegt.

4 Die Markenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5 Dagegen hat die Widersprechende zunächst Beschwerde eingelegt und im Lauf des Verfahrens den Widerspruch zurückgenommen.

6 Nunmehr haben beide Parteien beantragt,

7 einen Gegenstandswert festzusetzen.

II.

8 In Widerspruchsverfahren nach § 42 MarkenG richtet sich der Wert nach dem Interesse des Inhabers des angegriffenen Zeichens (BPatGE 11, 166 (168); BPatGE 12, 245 f.; BPatG GRUR 1995, 415; GRUR 1999, 64 f.; GRUR 2006, 704 – Markenwert); Interessen des Widersprechenden sind dabei nicht relevant.

9 Anhaltspunkte für das Interesse des Inhabers der angegriffenen Marke sind u.a. der Umfang der Benutzung und die sich daraus ergebende Bekanntheit einer Marke, die Übereinstimmung mit einer Geschäftsbezeichnung, die Einbindung in eine Markenfamilie, die Kosten für die Entwicklung einer Marke, der beanspruchte Waren- und Dienstleistungsbereich sowie der Schutzumfang (Kennzeichnungskraft) etc., also Kriterien, die auch sonst im Markenrecht zum Tragen kommen.

10 Der BGH hat zur Anmeldung der Marke „…“ (MarkenR 2012, 26) 50.000 € als Gegenstandswert angenommen, ohne dies mit einer besonderen Benutzung zu begründen. Auch sonst hat der BGH für Rechtsbeschwerdeverfahren deutlich höhere Werte als 50.000 € für Anmeldungen festgesetzt; Werte darunter sind nicht bekannt (Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl. 2012 Rn. 27). Dieser Wert erscheint keinesfalls als zu hoch, gelten für Gemeinschaftsmarken doch 250.000 € als durchschnittlich angemessen (EuG GRUR-Prax 2012, 200 – Royal Appliance International GmbH). Das Verhältnis der Anmeldegebühren 7:2 (1.050 € zu 300 €) würde auf den Gegenstandswert umgesetzt sogar mehr als 70.000 € für die nationale Marke ergeben. Die für Unterlassungsansprüche bei bloß drohender Beeinträchtigung, die sich schon aus einer Markenanmeldung (Begehungsgefahr) ergeben kann, üblichen Streitwerte gehen ebenfalls in diese Richtung (vgl. Albrecht/Hoffmann, Die Vergütung des Patentanwalts, 2. Aufl.! 2013, Rn. 222, 332).

11 Der Senat hält im markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandwert von 50.000 € für angemessen.

12 Dabei orientiert sich der Senat an der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheidet, sind keine unterschiedlichen Werte im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren anzusetzen. Immer ist schließlich das Interesse dessen maßgeblich, der Markeninhaber ist. Den unterschiedlichen Anforderungen an die Anwälte tragen die unterschiedlichen Gebührensätze ausreichend Rechnung (Albrecht/Hoffmann, a.a.O. Rn. 626). Dies entspricht auch der Handhabung in der Verwaltung-, Arbeits- und Finanzgerichtsbarkeit sowie in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 131 KostO (BPatG GRUR 2012, 1174 – Plus).

13 Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Schlagwörter

object valuetrademark oppositionappeal proceedingslikelihood of confusioncoststrademark proprietor's interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What object value applies in the trademark opposition appeal?

Extrahierter Entscheid

The object value was to be set at EUR 50,000.

Extrahierte Begründung

In opposition proceedings under § 42 MarkenG, value is determined by the interest of the proprietor of the attacked sign, not by the opponent’s interests. As a rule, that interest corresponds to EUR 50,000 in opposition appeal proceedings; no special circumstances justified a different value here.

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