Widerspruch withdrawal renders prior trademark decision ineffective

BPatG 24 W (pat) 83/10Bundespatentgericht / Division 2409.07.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In this trademark opposition appeal, the opponent withdrew its oppositions after the Trademark Office had ordered cancellation of the challenged registration. The Federal Patent Court held that, under § 82(1) MarkenG in conjunction with § 269(3) sentence 1 and § 269(4) ZPO, the appealed decision had become ineffective and so declared it without effect. The court also saw no reason to order costs.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO; Wirkungslosigkeit eines Widerspruchsbeschlusses nach Rücknahme des Widerspruchs im Beschwerdeverfahren. Wird der Widerspruch nach Erlass des angefochtenen markenamtlichen Beschlusses im Beschwerdeverfahren zurückgenommen, so ist auf Antrag die Wirkungslosigkeit der Entscheidung festzustellen. Die prozessuale Rücknahme erfasst die Grundlage des angefochtenen Beschlusses; eine materielle Prüfung der angeordneten Löschung findet nicht mehr statt. Kosten werden nur bei besonderem Anlass nach § 71 MarkenG auferlegt (consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 24 W (pat) 83/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-07-09

Aktenzeichen: 24 W (pat) 83/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO, § 269 Abs 4 ZPO

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit eines Beschlusses der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen eingetragene jüngere Marke - Löschung der angegriffenen Marke - Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses der Markenstelle

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 60 075

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 9. Juli 2013 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richterin Dr. Schnurr und des Richters Heimen

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. April 2010 ist wirkungslos.

Gründe

1 Mit Beschluss vom 9. April 2010 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts unter gleichzeitiger Zurückweisung des Widerspruchs aus der Marke EM 640 581 die Löschung der eingetragenen Marke 305 60 075 wegen des Widerspruchs aus der EM 4 059 333 angeordnet. Gegen diese Entscheidung haben die Beteiligten wechselseitig Beschwerde eingelegt.

2 Mit Schriftsatz vom 13. Juni 2013, ergänzt durch Schriftsatz vom 26. Juni 2013, hat die Widersprechende ihre Widersprüche zurückgenommen. Außerdem beantragt sie, die Wirkungslosigkeit der Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts auszusprechen.

3 Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 S. 1, Abs. 4 ZPO ist antragsgemäß festzustellen, dass der angefochtene Beschluss wirkungslos ist.

4 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

5 | | | | | --- | --- | --- | | Werner | Dr. Schnurr | Heimen |

Schlagwörter

trademark oppositionwithdrawalineffectivenessappealcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the challenged decision of the Trademark Office became ineffective after withdrawal of the oppositions in the appeal proceedings.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision is declared ineffective.

Extrahierte Begründung

Following withdrawal of the oppositions, the statutory consequence under § 82(1) MarkenG in conjunction with § 269(3) sentence 1 and § 269(4) ZPO requires a declaration that the prior decision has no effect.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed.

Extrahierter Entscheid

No order as to costs was made.

Extrahierte Begründung

The court saw no reason to depart from the default rule on costs under § 71 MarkenG.

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