ACB: no descriptiveness after narrowing goods

BPatG 30 W (pat) 549/11Bundespatentgericht / Division 3017.01.2013Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought registration of the word mark ACB for electrical/electronic power-supply devices. The Markenstelle refused registration, relying on a claimed descriptive meaning of ACB as 'Air Circuit Breaker' and on lack of distinctiveness. On appeal, the applicant narrowed the goods to devices for even distribution of load current on parallel power supplies. The Federal Patent Court held that this amended specification was admissible and that, for these goods, ACB was neither shown to be a descriptive indication under § 8(2) No. 2 MarkenG nor devoid of distinctive character under § 8(2) No. 1 MarkenG. The refusal was therefore set aside.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Zur Schutzfähigkeit einer Buchstabenfolge als Marke bei fachsprachlicher Mehrdeutigkeit. Ein Freihaltungsbedürfnis besteht nur, wenn die Buchstabenfolge im maßgeblichen Warenzusammenhang als ohne Weiteres verständliche Abkürzung einer Merkmalsangabe dient und von den Verkehrskreisen unmittelbar beschreibend erfasst wird (vgl. auch BioID; TDI). Bloße theoretische Verwendbarkeit einer abweichenden Fachbedeutung genügt nicht. Ergibt sich für die konkret beanspruchten Waren keine naheliegende beschreibende Bedeutung, scheidet regelmäßig auch die Verneinung jeglicher Unterscheidungskraft aus, da beide Schutzhindernisse insoweit in engem Zusammenhang stehen (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 30 W (pat) 549/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-17

Aktenzeichen: 30 W (pat) 549/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 30. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "ACB" – Unterscheidungskraft – kein Freihaltungsbedürfnis -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2010 042 175.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 17. Januar 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker, der Richterin Winter und des Richters am Amtsgericht Backes

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

1 Die Buchstabenfolge

2 ACB

3 ist als Wortmarke für

4 „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“

5 zur Eintragung in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register angemeldet worden.

6 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Eintragung durch Beschluss vom 11. August 2011 versagt, weil die beanspruchte Marke als beschreibende Angabe einem Freihaltungsbedürfnis unterliege und jeder Unterscheidungskraft entbehre. „ACB“ sei die gängige Abkürzung für „Air Circuit Breaker“, der englischen Bezeichnung für einen Leistungsschalter in offener Bauform. Die beanspruchten Stromversorgungsgeräte könnten solche offenen Leistungsschalter als Bauteil enthalten.

7 Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hat mit näheren Einzelheiten ausgeführt, das angemeldete Zeichen sei für die beanspruchten Waren nicht beschreibend, da diese weder offene Leistungsschalter seien noch solche enthielten. Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Warenverzeichnis wie folgt beschränkt:

8 „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“

9 hilfsweise:

10 „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zur vollkommen gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“.

11 Mit dieser Maßgabe beantragt sie,

12 den Beschluss der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. August 2011 aufzuheben.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

14 Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache auf der Grundlage des im Beschwerdeverfahren zuletzt eingeschränkten Warenverzeichnisses nach dem Hauptantrag begründet. Der zur Eintragung in das Markenregister angemeldeten Bezeichnung „ACB“ stehen hinsichtlich der noch beanspruchten Waren keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1 MarkenG entgegen.

15 1. Die vorgenommene Beschränkung des Warenverzeichnisses ist zulässig, da die nunmehr beanspruchten Geräte von dem ursprünglichen Warenbegriff „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Symmetrieren von Stromversorgungen“ umfasst sind.

16 2. Unter dem geltenden Warenverzeichnis (Hauptantrag) kann zunächst ein Freihaltebedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht festgestellt werden. Nach dieser Vorschrift sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge und der Bestimmung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Ein schutzhinderndes Freihalteinteresse kann sich dabei auch auf Buchstaben als Abkürzungen von Art- oder Beschaffenheitsangaben erstrecken. Schutzunfähig sind insofern Abkürzungen, die im Verkehr als solche gebräuchlich oder aus sich heraus verständlich sind sowie von den beteiligten Verkehrskreisen ohne Weiteres der betreffenden Beschaffenheitsangabe gleichgesetzt und insoweit beschreibend verstanden werden können (vgl. EuGH GRUR 2006, 229 Nr. 70 - BioID; GRUR Int. 2004, 328, 330 Nr. 31 - 34 - TDI). Das ist vorliegend nicht der Fall.

17 Die Markenstelle hat allerdings zutreffend festgestellt, dass die Buchstabenfolge „ACB“ als Abkürzung von „Air Circuit Breaker“ (Leistungsschalter in offener Bauform) verwendet wird. Auf der Basis des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses ist auch die Annahme nicht zu beanstanden, dass „elektrische oder elektronische Stromversorgungsgeräte zum Entkoppeln, Überwachen und Symmetrieren von Stromversorgungen“ solche Schalter enthalten können. Im Hinblick auf die nunmehr allein noch beanspruchten „elektrischen oder elektronischen Stromversorgungsgeräte zur gleichmäßigen Verteilung von Laststrom auf parallel betriebene Stromversorgungen“ ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese offene Leistungsschalter als Bauteil aufweisen könnten. So verwendet auch die (fachkundige) Anmelderin im Zusammenhang mit Waren der vorliegenden Art, die ausschließlich für den Fachverkehr bestimmt sind, das Zeichen „ACB“ nicht im Sinne von „Air Circuit Breaker“, sondern als Phantasieabkürzung für „Auto Current Balancing“. Dass im vorliegenden Produktzusammenhang daneben auch die Bedeutung „Air Circuit Breaker“ eine Rolle spielen könnte, kann der Senat nicht feststellen.

18 3. Da eine aus sich heraus beschreibende Bedeutung der Buchstabenfolge „ACB“ nicht festgestellt werden kann, besteht auch keine Grundlage für die Annahme, dass dieses Zeichen für die jetzt noch beanspruchten Waren jeder Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entbehrt.

19 4. Die Beschwerde hat daher Erfolg.

Schlagwörter

trademark registrationdistinctivenessdescriptivenessabbreviationfreihaltungsbedürfnisgoods specificationpower supply devices

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the narrowed goods description remained covered by the original filing

Extrahierter Entscheid

Yes. The narrowing was admissible because the newly claimed devices were encompassed by the original goods term.

Extrahierte Begründung

The court found the amended specification still fell within the original wording of the application.

Kernrechtsfrage

Whether ACB is descriptive for the remaining goods under Section 8(2) No. 2 MarkenG

Extrahierter Entscheid

No. For the remaining goods, the abbreviation was not shown to be a directly descriptive indication of characteristics or purpose.

Extrahierte Begründung

Although ACB can mean 'Air Circuit Breaker' in general, the court could not establish that the remaining power-supply devices would contain such switches or that the term would be understood in that sense in this product context; the applicant used it as a fantasy abbreviation for 'Auto Current Balancing'.

Kernrechtsfrage

Whether ACB lacks any distinctiveness under Section 8(2) No. 1 MarkenG

Extrahierter Entscheid

No. Because no directly descriptive meaning could be established for the remaining goods, there was no basis to deny inherent distinctiveness.

Extrahierte Begründung

The absence of a readily understandable descriptive meaning also precluded a finding that the sign was devoid of distinctiveness.

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