Trademark appeal fee is forfeited upon filing appeal

BPatG 27 W (pat) 70/11Bundespatentgericht / Division 2711.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court rejected the applicant’s request for reimbursement of the trademark appeal fee. After the office had refused the mark for lack of distinctiveness, the applicant filed an appeal, paid the fee, later withdrew the appeal, and asked for a partial refund. The court held that the appeal fee is forfeited upon filing and is a flat procedural fee. Withdrawal of the appeal does not create a refund entitlement. A refund may only be warranted in exceptional unfairness stemming from the earlier Patent Office proceedings, which was neither alleged nor apparent here.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren: Die Beschwerdegebühr ist eine pauschale Verfahrensgebühr und verfällt mit Einlegung der Beschwerde. Die spätere Rücknahme der Beschwerde lässt den Gebührenanspruch grundsätzlich unberührt. Eine Rückzahlung kommt nur ausnahmsweise bei Unbilligkeit in Betracht, wobei die Gründe im vorgelagerten Patentamtsverfahren liegen müssen; Mängel des Beschwerdeverfahrens genügen nicht. Fehlen solche besonderen Umstände, ist der Rückzahlungsantrag abzuweisen (vgl. Erw. 5–8).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 70/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 70/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Zwickau - Ich liebe Zwickau" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 339.6

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 339.6 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the trademark appeal

Extrahierter Entscheid

The refund request is rejected; the fee is forfeited when the appeal is filed and withdrawal does not change that.

Extrahierte Begründung

The appeal fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. A refund can only be justified by special unfairness arising from the prior Patent Office proceedings, not from the appeal proceedings themselves. No such circumstances or procedural defects were shown.

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