Trademark appeal fee not refundable after withdrawal

BPatG 27 W (pat) 68/11Bundespatentgericht / Division 2711.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged a trademark refusal before the Federal Patent Court, paid the appeal fee, and later withdrew the appeal while seeking reimbursement. The court construed the request as an application under Section 71(3) MarkenG but rejected it on the merits. The appeal fee is a flat procedural fee that is forfeited when the appeal is filed; later withdrawal does not revive any repayment claim. No special circumstances or procedural defects in the trademark office proceedings justified an equitable refund.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr ist als pauschale Verfahrensgebühr mit Einlegung der Beschwerde verwirkt; ihre spätere Rücknahme berührt den Gebührenanfall nicht. Eine Rückzahlung kommt nur ausnahmsweise bei besonderen, die Einbehaltung als unbillig erscheinen lassenden Umständen in Betracht; maßgeblich sind dabei Umstände des vorgelagerten patentamtlichen Verfahrens, nicht des Beschwerdeverfahrens (vgl. consid. 3 ff.). Das bloße Unterliegen oder die Erfolglosigkeit der Beschwerde nach Hinweis des Gerichts genügt nicht; fehlende oder nicht erkennbare Verfahrensfehler der Markenstelle schließen eine Rückzahlung regelmäßig aus.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 68/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 68/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Chemnitz - Ich liebe Chemnitz" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 336.1

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 336.1 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the request for refund of the appeal fee is admissible as a request under Section 71(3) MarkenG.

Extrahierter Entscheid

The request is to be construed as a permissible application for repayment of the appeal fee.

Extrahierte Begründung

Although framed as a cost request, it is substantively a request for fee repayment under Section 71(3) MarkenG.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the appeal.

Extrahierter Entscheid

The appeal fee is not refundable; it is forfeited upon filing the appeal and withdrawal does not change that.

Extrahierte Begründung

The fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. No special circumstances making retention inequitable were shown, and no procedural fault by the trademark office was apparent.

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