Trademark appeal fee not refunded after withdrawal

BPatG 27 W (pat) 62/11Bundespatentgericht / Division 2711.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht rejected the applicant’s request for reimbursement of the 200 EUR appeal fee in a trademark refusal case. The applicant had filed an appeal against the refusal of the mark, then withdrew the appeal and asked for a fee refund. The court held that the appeal fee is forfeited when the appeal is lodged and is a flat procedural fee, so later withdrawal does not justify repayment. No special equitable circumstances were shown, and no procedural defect in the trademark office proceedings was identified.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr ist mit Einlegung der Beschwerde verwirkt und stellt eine pauschale Verfahrensgebühr dar. Die spätere Rücknahme der Beschwerde lässt die entstandene Gebührenschuld unberührt. Eine Rückzahlung kommt nur ausnahmsweise bei besonderer Unbilligkeit in Betracht; hierfür müssen Umstände des vorausgegangenen patentamtlichen Verfahrens vorliegen. Fehler des Beschwerdeverfahrens oder eine nachträgliche Erfolglosigkeit der Beschwerde genügen nicht (vgl. consid. 3-8).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 62/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 62/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Lausitz - Wir lieben die Lausitz" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 330.2

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 330.2 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Schlagwörter

trademarkappeal feerefundwithdrawalprocedural feedistinctivenessunfairnesspatent office proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the appeal under § 71(3) MarkenG.

Extrahierter Entscheid

The request for refund is rejected because the appeal fee is forfeited upon filing the appeal and later withdrawal does not change this; no special unfairness justifying reimbursement was shown.

Extrahierte Begründung

The fee is a lump-sum procedural fee, not consideration for a merits decision. Any grounds for reimbursement must arise from the prior patent office proceedings, not from the appeal proceedings. No procedural errors by the trademark office were alleged or apparent, and the court’s warning on the poor prospects of success gave no basis for reimbursement.

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