Trademark appeal fee not refunded after withdrawal

BPatG 27 W (pat) 61/11Bundespatentgericht / Division 2711.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In an appeal against refusal of a trademark application, the applicant withdrew the appeal and sought reimbursement of the EUR 200 appeal fee. The Federal Patent Court held that the appeal fee is a flat procedural fee that is forfeited when the appeal is filed. Withdrawal of the appeal does not create a right to repayment. Since no special equitable circumstances or procedural errors of the trademark office were shown, the request for reimbursement was rejected.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur ausnahmsweise bei Unbilligkeit; die Beschwerdegebühr ist mit Einlegung der Beschwerde verwirkt und stellt eine pauschale Verfahrensgebühr dar. Die spätere Rücknahme der Beschwerde lässt den Gebührenanspruch grundsätzlich unberührt. Ein Rückzahlungsgrund kann sich nur aus besonderen Umständen des vorgelagerten patentamtlichen Verfahrens ergeben; bloße Erfolglosigkeit oder Rücknahme der Beschwerde genügt nicht (vgl. consid. 4-8).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 61/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 61/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Dresden - Ich liebe Dresden" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 329.9

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 329.9 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 12. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Schlagwörter

trademark lawappeal feefee refundwithdrawalequityprocedural fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the withdrawn trademark appeal fee should be refunded under Section 71(3) MarkenG

Extrahierter Entscheid

The reimbursement request is admissible as a request for refund of the appeal fee, but it is unfounded.

Extrahierte Begründung

The appeal fee is forfeited upon filing the appeal. Withdrawal does not revive any refund entitlement. A refund is only possible in exceptional equitable circumstances, which were not shown. The fee is a flat procedural fee, and no procedural errors by the trademark office were alleged or evident.

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