No refund of appeal fee after trademark appeal withdrawal

BPatG 27 W (pat) 60/11Bundespatentgericht / Division 2711.10.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant challenged the trademark refusal, paid the EUR 200 appeal fee, and later withdrew the appeal while asking for reimbursement. The Federal Patent Court construed this as a request under § 71(3) MarkenG and rejected it. It held that the appeal fee is a flat procedural fee that becomes due when the appeal is filed and is not a payment for a substantive decision. Withdrawal of the appeal does not by itself justify repayment, and no special equitable circumstances or procedural errors in the trademark office proceedings were shown.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde: Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr und mit Einlegung der Beschwerde verwirkt. Die spätere Rücknahme der Beschwerde lässt den Gebührenanspruch grundsätzlich unberührt. Eine Rückzahlung kommt nur bei besonderen, die Einbehaltung als unbillig erscheinen lassenden Umständen in Betracht; solche müssen regelmäßig im vorausgegangenen amtlichen Verfahren liegen, nicht im Beschwerdeverfahren selbst (vgl. consid. 3 ff.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 60/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-10-11

Aktenzeichen: 27 W (pat) 60/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Radio Dresden - Wir lieben Dresden" – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr – Gebühr verfällt mit Einlegung der Beschwerde - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei Rücknahme der Beschwerde

Leitsatz

Radio Dresden

Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung. Sie ist mit Einlegung der Beschwerde verfallen und bei Rücknahme nicht zurückzuzahlen, wenn dies nicht weitere Gesichtspunkte billig erscheinen lassen.

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 010 328.0

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner am 11. Oktober 2012

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wortmarke Nr. 30 2008 010 328.0 mit zwei Beschlüssen vom 28. Juli 2009 und vom 2. Mai 2011, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, aufgrund fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Gegen den ihrem anwaltlichen Vertreter am 9. Mai 2010 zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 3. Juni 2011, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am 6. Juni 2011, Beschwerde eingelegt und am selben Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt. Die Beschwerde hat sie dann mit Schriftsatz vom 11. August 2011 begründet.

2 Nach weiterer Stellungnahme mit Schriftsatz vom 15. Februar 2012 und richterlichem Hinweis vom 12. September 2012 hat die Anmelderin die Beschwerde mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2012 zurückgenommen und beantragt, ihr im Rahmen der Kostenentscheidung eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen.

II.

3 Der Antrag, im Rahmen der Kostenentscheidung der Beschwerdeführerin eine angemessene Gebührenrückerstattung zuzusprechen, ist als zulässiger Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr auszulegen, § 71 Abs. 3 MarkenG.

4 Dieser Antrag ist allerdings unbegründet.

5 Mit der Einlegung der Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 10. Aufl., § 71 Rn. 42; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.).

6 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich.

7 Insbesondere nach Einreichung der Beschwerdebegründung und entsprechendem eingehenden Hinweis des Senats zu den mangelnden Erfolgsaussichten der Beschwerde ist ein Anlass für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG nicht zu erkennen.

8 Die Beschwerdegebühr ist keine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht erkennbar.

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Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded after withdrawal of the trademark appeal.

Extrahierter Entscheid

The request for refund is unfounded because the appeal fee is forfeited upon filing the appeal and withdrawal does not change that; no special equitable circumstances were shown.

Extrahierte Begründung

The fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision. A refund can only be justified by circumstances in the prior patent-office proceedings, not by events in the appeal proceedings. No procedural errors by the trademark office were alleged or apparent.

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