Trademark opposition appeal: determination of value in dispute

BPatG 27 W (pat) 108/10Bundespatentgericht / Division 2722.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht determined the value in dispute in a trademark opposition appeal at EUR 50,000. The court held that, as a rule, this value applies in such proceedings and that the decisive factor is the trademark proprietor’s economic interest in retaining the challenged mark. It found no reasons for a different assessment. The court also noted that no further complaint to the Federal Court of Justice lies against this determination and that the proceedings are free of court fees, with no costs reimbursed.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 RVG; Gegenstandswert in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren: Regelwert von 50'000 EUR. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke, nicht der Wert der Widerspruchsmarke. Abweichungen nach oben oder unten bedürfen besonderer, vorgetragener oder ersichtlicher Umstände; fehlen solche, ist der Regelwert zugrunde zu legen (vgl. consid. 10 f.). Gegen die Wertfestsetzung ist eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nicht statthaft (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 108/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-22

Aktenzeichen: 27 W (pat) 108/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 RVG, § 33 RVG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort-/Bildmarke … hat die Widersprechende aus ihrer am 10. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke … und ihrer am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt.

2 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

3 Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.

4 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.

5 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,

6 den Gegenstandswert festzusetzen.

7 Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

8 Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.

II

9 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

10 1. Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 - Markenwert).

11 Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

12 2. Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist.

13 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What value in dispute should be set for the trademark opposition appeal?

Extrahierter Entscheid

The value in dispute for the appeal was set at EUR 50,000.

Extrahierte Begründung

In trademark opposition appeal proceedings, EUR 50,000 is generally appropriate. The relevant factor is the trademark owner's economic interest in keeping the challenged mark, not the value of the opposing mark. No circumstances justifying a higher or lower value were shown.

Kernrechtsfrage

Whether the decision on value in dispute is subject to further complaint to the Federal Court of Justice.

Extrahierter Entscheid

No further complaint to the Federal Court of Justice was admissible.

Extrahierte Begründung

Although the complaint route under § 33(3) RVG is generally open, § 33(4) sentence 3 RVG excludes a complaint to the Federal Court of Justice.

Kernrechtsfrage

Whether court fees were due and costs had to be reimbursed.

Extrahierter Entscheid

The proceedings were court-fee-free and no costs were reimbursed.

Extrahierte Begründung

Under § 33(9) RVG, no reimbursement of costs is ordered.

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