Trademark opposition appeal: amount in dispute set at €50,000

BPatG 27 W (pat) 68/10Bundespatentgericht / Division 2716.04.2012Granted

Zusammenfassung

The Federal Patent Court determined the amount in dispute in a trademark opposition appeal at EUR 50,000 after the parties had settled and the oppositions were withdrawn following a restriction of the goods list. The court held that, in such proceedings, the decisive criterion is the trademark owner's economic interest in retaining the challenged mark, and that no special circumstances justified deviating from the standard amount. It also noted that the decision is not further appealable and that no costs are reimbursed.

Regest

§ 23 Abs. 3 RVG; markenrechtliche Widerspruchsbeschwerde; Gegenstandswert. Im Beschwerdeverfahren über markenrechtliche Widersprüche ist der Gegenstandswert nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke zu bemessen, nicht nach dem Wert der Widerspruchsmarke. Mangels abweichender besonderer Umstände ist im Regelfall ein Gegenstandswert von 50.000 € angemessen; eine Differenzierung gegenüber dem Rechtsbeschwerdeverfahren ist hierfür grundsätzlich nicht veranlasst. Die Entscheidung über den Gegenstandswert ist nach § 33 Abs. 4 S. 3 RVG unanfechtbar; das Verfahren ist gebührenfrei und Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 68/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-16

Aktenzeichen: 27 W (pat) 68/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 RVG, § 33 RVG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren - Gegenstandswert -

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Gegenstandswert)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 22. Mai 2012 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, den Richter Kruppa und die Richterin Werner

beschlossen:

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Gegen die am 27. März 2006 angemeldete Wort /Bildmarke … hat die

Widersprechende aus ihrer am 10. März 2005 angemeldeten Gemeinschaftswortmarke … und ihrer am 1. April 1996 angemeldeten Gemeinschaftsbildmarke … Widerspruch eingelegt.

4 Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Widersprüche mit zwei Beschlüssen vom 29. Februar 2008 und vom 18. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

5 Die Widersprechende hat dagegen Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Marken seien verwechselbar.

6 Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich die Widersprechende und die Markeninhaberin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung außergerichtlich geeinigt.

7 Mit Schriftsatz vom 10. Februar 2012 hat die Markeninhaberin beantragt,

8 den Gegenstandswert festzusetzen.

9 Die Widersprechende hat hierzu keine Stellungnahme abgegeben.

10 Nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke durch die Markeninhaberin hat die Widersprechende ihre Widersprüche mit Schriftsatz vom 28. März 2012 zurückgenommen.

II

11 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist zulässig, da auf beiden Seiten Anwälte mitgewirkt haben und keine Wertvorschriften bestehen. Der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (vgl. § 1 GKG) erstreckt sich nicht auf das Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und vor dem Bundespatentgericht (§ 82 Abs. 1 MarkenG). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren ist daher gemäß § 23 Abs. 3 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.

12 | | | | | --- | --- | --- | | 1. | | Der Senat hält in markenrechtlichen Widerspruchsbeschwerdeverfahren im Regelfall und auch im vorliegenden Verfahren einen Gegenstandswert von 50.000 € für angemessen. Der Senat orientiert sich dabei an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der von einem Regelgegenstandswert von 50.000 € für das Rechtsbeschwerdeverfahrens ausgeht (vgl. BGH GRUR 2006, 704 Markenwert). |

13 Wie dort ausgeführt, ist maßgeblich für den Gegenstandswert im Widerspruchsverfahren das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt der angegriffenen Marke und nicht etwa der Wert der Widerspruchsmarke. Da sich im Regelfall das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers am Erhalt seiner Marke im patentgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht von seinem entsprechenden Interesse im Rechtsbeschwerdeverfahren unterscheiden wird, rechtfertigt dies keine unterschiedlichen Wertansätze im Beschwerde- und im Rechtsbeschwerdeverfahren. Umstände, die eine höhere oder niedrigere Festlegung nahelegen würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

14 | | | | | --- | --- | --- | | 2. | | Die Entscheidung ist trotz des die Beschwerde grundsätzlich eröffnenden § 33 Abs. 3 RVG unanfechtbar, weil nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof als ein oberster Gerichtshof des Bundes (Art. 95 Abs. 1 GG), der im Instanzenzug allein als Beschwerdegericht nach § 33 Abs. 4 Satz 2 RVG in Betracht kommt, nicht statthaft ist. |

15 | | | | | --- | --- | --- | | 3. | | Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG). |

Schlagwörter

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