Trademark cancellation annulled due to timely objection

BPatG 28 W (pat) 98/11Bundespatentgericht / Division 2815.02.2012Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court allowed the trademark owner's appeal against the DPMA's cancellation order for trademark 303 00 466. It held that the owner had timely objected to the cancellation request by fax on 22 June 2011, supplemented by postal delivery of the original. Because the statutory prerequisite for cancellation under § 53(3) MarkenG was therefore absent, the DPMA's order was unlawful and had to be set aside. Due to the gross procedural defect, the court also ordered refund of the appeal fee.

Omnilex-Regeste

§ 53 Abs. 3 MarkenG; Löschung einer Marke wegen Verfalls setzt voraus, dass der Markeninhaber dem zugestellten Löschungsantrag nicht innert zwei Monaten widerspricht; der rechtzeitige Widerspruch kann durch fristgerechten Faxeingang nachgewiesen werden. Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis der beurkundeten Tatsachen (§§ 415, 418 ZPO), sofern keine konkreten Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen. Wird eine Löschung ohne Vorliegen der gesetzlichen Löschungsvoraussetzung verfügt, ist der Beschluss als rechtswidrig aufzuheben; bei grobem Verfahrensfehler kann die Rückzahlung der Beschwerdegebühr von Amtes wegen aus Billigkeit angeordnet werden (vgl. § 71 Abs. 3 MarkenG).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 98/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-15

Aktenzeichen: 28 W (pat) 98/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 49 MarkenG, § 53 Abs 3 MarkenG, § 54 MarkenG, § 71 Abs 3 MarkenG, § 415 ZPO, § 418 ZPO

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "Zamek Pasta Giro" – die Löschungsvoraussetzung eines fehlenden Widerspruchs der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Löschung wegen Verfalls war nicht gegeben – Rechtswidrigkeit der Löschung der angegriffenen Marke – Verfahrensfehler – Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

| betreffend die Marke 303 00 466

(hier: Löschungsverfahren SB 153/11 Lösch)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 15. Februar 2012 durch die Vorsitzende Richterin Klante, den Richter Schwarz und die Richterin Hartlieb
beschlossen:
1. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes (Markenabteilung 3.4) vom 4 Oktober 2011, mit dem die Löschung der Marke 303 00 466 ausgesprochen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin hat am 18. April 2011 beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung der seit 29. April 2003 für

2 Verarbeitete Fleischprodukte, insbesondere aus Rindfleisch, Schweinefleisch, Geflügelfleisch, Wild, Fischfleisch, Tintenfischfleisch, Muschelfleisch und Krabbenfleisch; Wurstprodukte und Schinkenprodukte, Salami, Speck; Hackfleischprodukte, Hackfleischbällchen, Fleischsaucen und Hackfleischsaucen; Fleischbrüherzeugnisse; Fleischextrakt; Gemüsezubereitungen, Gemüsestückchen, Gemüsefüllungen und Gemüsebeläge, Gemüsesaucen; Tomatenmark und Tomatensaucen; Oliven (verarbeitet); Küchenkräuter (konserviert) und Kräutersaucen; Knoblauch (verarbeitet); Pilzprodukte, Pilzfüllungen und Pilzsaucen; Nüsse (verarbeitet), Nussstücke, Walnüsse (verarbeitet); Fruchtprodukte, Fruchtfüllungen, Fruchtbeläge, Ananasstücke; Milchprodukte, Käse, Käsefüllungen, Käsebeläge, Parmesan, Mozzarella, Sahne und Sahnesaucen, Joghurt und Quark; Speiseöle, Speisefette, Würzöle, Kräuteröle, Kräuterbutter; sämtliche vorstehenden Waren auch als Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, Tiefkühlgerichte, Mikrowellengerichte, Konserven oder Bestandteilen von derartigen Produkten; Getreideprodukte; Backwaren und Teigwaren, diese auch gefüllt oder mit Belag; Nudeln aller Art, Teigtaschen, Teigwaffeln, Lasagne, Pizza, Calzone; Saucenerzeugnisse, Würzsaucen, süße und süßsaure Saucen, diese Saucenerzeugnisse auch trocken, pastenförmig, flüssig oder als Konserven; Ketchup; Gewürze, Gewürzmischungen und Flüssigwürzen; Geschmacksstoffe, Aromen (pflanzlich) und Geschmacksverstärker, Glutamat; ausgenommen ätherische Öle, Lebensmittelfarbstoffe; sämtliche vorstehenden Waren auch als Fertiggerichte, Teilfertiggerichte, Tiefkühlgerichte, Mikrowellengerichte, Konserven oder Bestandteile von derartigen Produkten

3 eingetragenen Marke 303 00 466

4 Zamek Pasta Giro

5 wegen Verfalls nach §§ 49, 53 MarkenG beantragt. Der Antrag ist den im Register genannten Verfahrensbevollmächtigten der Markeninhaberin mit Empfangsbekenntnis am 9. Mai 2011 mit der Aufforderung, binnen 2 Monaten mitzuteilen, ob dem Antrag widersprochen werde, zugestellt worden.

6 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2011 hat das Deutsche Patent- und Markenamt (Markenabteilung 3.4) die Löschung der Marke mit der Begründung angeordnet, die Inhaberin der angegriffenen Marke habe dem Antrag nicht innerhalb der Frist widersprochen.

7 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin, mit der sie geltend macht, sie habe dem Löschungsantrag mit Anwaltsschriftsatz vom 22. Juni 2011, der am selben Tag sowohl per Telefax an das Deutsche Patent- und Markenamt übersandt als auch per Post an dieses geschickt worden sei, widersprochen; der Eingang des Originalschreibens habe das Deutsche Patent- und Markenamt für den 27. Juni 2011 quittiert. Hierzu legt sie eine Abschrift des Widerspruchsschreibens (Anlage B 1 zum Beschwerdeschriftsatz, Bl. 21 GA), des Faxprotokolls (Anlage B 2 zum Beschwerdeschriftsatz, Bl. 25 GA) und der Empfangsbestätigung des Deutschen Patent- und Markenamts (Anlage B 3 zum Beschwerdeschriftsatz, Bl. 28 GA) vor.

8 Die Markeninhaberin beantragt,

9 den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. Oktober 2011 aufzuheben.

10 Der Senat hat mit Schreiben vom 10. Januar 2012 der Antragstellerin eine Äußerungsfrist bis zum 15. Februar 2012 eingeräumt und mitgeteilt, dass auf der Grundlage der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen damit zu rechnen sei, dass die Beschwerde Erfolg haben werde. Die Antragstellerin, deren Verfahrensbevollmächtigten der Senatshinweis am 15. Januar 2012 zugestellt worden ist, hat innerhalb dieser Frist zur Beschwerde keine Stellung genommen und auch keinen Antrag gestellt.

II.

11 Die zulässige Beschwerde, über die nach Ablauf der Äußerungsfrist für die Antragstellerin entschieden werden kann, hat in der Sache Erfolg. Der Löschungsbeschluss des Deutschen Patent- und Markenamtes ist aufzuheben, weil die Inhaberin der angegriffenen Marke innerhalb der gesetzlichen Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG dem Löschungsantrag der Antragstellerin rechtzeitig widersprochen hatte.

12 Nach § 53 Abs. 3 MarkenG kann auf den Löschungsantrag nach §§ 49, 53 MarkenG eine Marke nur gelöscht werden, wenn der Markeninhaber dem ihm zugestellten Löschungsantrag nicht innerhalb von 2 Monaten widerspricht. Im Fall des rechtzeitigen Widerspruchs ist der Antragsteller nach § 53 Abs. 4 MarkenG hiervon zu unterrichten und ihm mitzuteilen, dass er seinen Löschungsantrag durch Löschungsklage nach § 55 MarkenG geltend machen kann.

13 Die vom Deutschen Patent- und Markenamt mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Löschung der angegriffenen Marke war nach diesen gesetzlichen Vorgaben rechtswidrig, weil die gesetzlich zwingende Löschungsvoraussetzung eines fehlenden Widerspruchs der Inhaberin der angegriffenen Marke gegen die Löschung wegen Verfalls nicht gegeben war. Vielmehr hatte die Inhaberin der angegriffenen Marke rechtzeitig durch Anwaltsschriftsatz vom 22. Juni 2011 dem Löschungsantrag widersprochen. Das hat die Markeninhaberin zur Überzeugung des Senats durch die von ihr mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen nachgewiesen. Danach wurde das Widerspruchsschreiben per Telefax am 22. Juni 2011 um 8:56 Uhr an das Deutschen Patent- und Markenamt übermittelt, wo es mit sog. OK-Status 02:05 Minuten später eingegangen war (vgl. Anlage B 2 zur Beschwerdeschrift, Bl. 25 GA). Darüber hinaus hat das Deutsche Patent- und Markenamt auch am 27. Juni 2011 den Eingang des postalisch übersandten Originalschriftsatzes mit dem üblichen Eingangsstempel quittiert (Anlage B 3 zur Beschwerdeschrift, Bl. 28 GA). Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Urkunden - wobei die Empfangsbestätigung als öffentliche Urkunde vollen Beweis der Richtigkeit der in ihr bekundeten Tatsache begründet (§§ 415, 418 ZPO) - bieten könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass weder das Telefax noch das Originalschreiben zur Löschungsakte gelangt sind, geben hierfür keinen Anlass, weil es eine Vermutung dahingehend, dass die vom Patentamt geführten Akten immer vollständig korrekt durchfoliert, und gut organisiert werden, nicht gibt. Vielmehr entspricht es der üblichen Erfahrung, dass auch im Patentamt solche Schriftstücke, die zunächst in den hierfür eingerichteten Poststellen eingehen, gelegentlich nicht an die zuständige Abteilung weitergeleitet und nicht zur zuständigen Akte genommen werden. Offenbar teilt auch die Antragstellerin diese Auffassung und hat daher zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.

14 Da die Inhaberin der angegriffenen Marke somit dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen hatte, war die mit dem angefochtenen Beschluss ausgesprochene Löschung mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen rechtswidrig. Er ist daher auf die Beschwerde der Markeninhaberin aufzuheben.

15 Da die ersichtlich rechtswidrige Löschung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke auf einem groben Verfahrensfehler beruht, gebieten es darüber hinaus Billigkeitsgründe, von Amts wegen die Rückzahlung der Beschwerdegebühr nach § 71 Abs. 3 MarkenG anzuordnen.

Schlagwörter

trademark cancellationobjection periodfax evidencepublic documentsprocedural defectfee refund

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the trademark owner timely objected to the cancellation request under § 53(3) MarkenG.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection sent by counsel on 22 June 2011 was received by fax within the statutory period, and the original was later received by post.

Extrahierte Begründung

The fax transmission report and the postal receipt were credible public and private documents; there were no indications casting doubt on their accuracy, and the absence of the documents from the cancellation file did not disprove receipt.

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA cancellation order was lawful despite the timely objection.

Extrahierter Entscheid

No. A cancellation under §§ 49, 53 MarkenG is permissible only if the proprietor does not object within two months.

Extrahierte Begründung

Because a timely objection existed, the mandatory precondition for cancellation was missing; the DPMA order was therefore unlawful.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded due to a gross procedural defect.

Extrahierter Entscheid

Yes. The manifestly unlawful cancellation based on a serious procedural error justified refund ex officio on grounds of equity.

Extrahierte Begründung

The improper cancellation resulted from a gross procedural defect, making reimbursement equitable under § 71(3) MarkenG.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.