Patent nullity case: increase of dispute value denied

BPatG 4 Ni 45/09 (EU)Bundespatentgericht / 4. Abteilung25.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court rejected the plaintiff's request to increase the dispute value in a patent nullity case. It held that the dispute value is normally guided by the value of the parallel infringement proceedings, but not where the infringement courts have already found that the accused embodiment does not fall within the patent claims. In that situation, the infringement case does not affect the patent's economic value. Turnover figures were also found unsuitable as a reliable basis for a higher valuation.

Omnilex-Regeste

§ 51 Abs. 1 GKG; Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren und Verhältnis zum Verletzungsverfahren; der Streitwert ist grundsätzlich nach billigem Ermessen zu bestimmen und orientiert sich regelmäßig am gemeinen Wert des Patents zuzüglich bis dahin entstandener Schadensersatzforderungen, wobei der Streitwert des Verletzungsverfahrens grundsätzlich die Untergrenze bildet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Verletzungsgerichte die angegriffene Ausführungsform als nicht in den Schutzbereich des Patents fallend beurteilt haben; dann ist das Verletzungsverfahren für die Patentbewertung ohne Bedeutung, weil eine nicht patentverletzende Benutzung den Wert des Patents nicht beeinflussen kann (consid. 6-9). Pauschale Umsatzangaben reichen für eine erhebliche Höherbewertung nicht aus, wenn kein sicherer Bezug zu sämtlichen Merkmalen des geschützten Gegenstands besteht.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 4 Ni 45/09 (EU), Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-25

Aktenzeichen: 4 Ni 45/09 (EU)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 2 PatKostG, § 84 Abs 2 PatG, § 51 Abs 1 GKG, § 3 ZPO

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren" - angegriffene Ausführungsform greift nach der Feststellung der Verletzungsgerichte nicht in Schutzbereich des Streitpatents ein - Streitwert ist unabhängig vom Verletzungsverfahren zu bestimmen

Leitsatz

Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren

Der Streitwert im Nichtigkeitsverfahren ist unabhängig vom Verletzungsverfahren zu bestimmen, wenn die angegriffene Ausführungsform nach der Feststellung der Verletzungsgerichte nicht in den Schutzbereich des Streitpatents eingreift.

Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent … (DE …)

hier: Antrag auf Erhöhung des Streitwerts

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts durch den Richter Voit als Vorsitzenden sowie die Richterin Friehe und die Richter Dipl.-Phys. Dr. Morawek, Dipl.-Phys. Dr. Müller und Dipl.-Ing. Veit am 25. Oktober 2011

beschlossen:

Die als Gegenvorstellung auszulegende Anregung der Klägerin auf Erhöhung des Streitwerts wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Senat hat den Streitwert für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Bundespatentgericht in der mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2011 nach Anhörung beider Parteien auf deren übereinstimmende Angaben auf 2.500.000,- € festgesetzt.

2 Mit Schriftsatz vom 6. Juni 2011 hat die Klägerin angeregt, den Streitwert nachträglich auf mindestens 20.000.000,- € festzusetzen. Dies hat sie mit dem Umsatz der Beklagten sowohl mit der U... als auch mit angeblich unter das Streitpatent fallenden Produkten wie auch mit der Streitwertfestsetzung im parallelen Verletzungsverfahren begründet, in dem das Oberlandesgericht Karlsruhe den Streitwert auf 10.000.000,- € festgesetzt habe.

3 Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt, dass das Landgericht Mannheim und das Oberlandesgericht Karlsruhe im parallelen Verletzungsverfahren eine Verletzung des Streitpatents durch die von der Klägerin benutzte Ausführungsform verneint haben. Dies hat die Klägerin bestätigt.

II.

4 Die Anregung der Klägerin, den Streitwert in Abänderung des Beschlusses vom 31. Mai 2011 höher festzusetzen, ist zulässig. Sie ist als Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung des Senats zu werten (vgl. Benkard/Rogge, Patentgesetz, 10. Auflage, Rdnr. 19 zu § 84 PatG).

5 Sie führt jedoch nicht zu einer Abänderung, insbesondere einer Erhöhung des Streitwerts.

6 Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG nach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH X ZR 28/09 vom 12. April 2011, Rdnr. 2 m. w. N.) ist dafür grundsätzlich der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich.

7 Da mit der erstrebten Vernichtung des Streitpatents der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen werden soll, beziffert der Streitwert des Patentverletzungsverfahrens grundsätzlich das Interesse des Nichtigkeitsklägers und damit die untere Grenze des Streitwerts für das Patentnichtigkeitsverfahren (BGH a. a. O.). Der Streitwert des Patentverletzungsverfahrens beruht vor allem auf den geltend gemachten Ansprüchen des Patentinhabers, die insbesondere darauf gerichtet sind, andere von der Benutzung des geschützten Gegenstands auszuschließen und im Falle der Benutzung Schadensersatz zu verlangen; hiergegen wehrt sich der Verletzungsbeklagte im Patentnichtigkeitsverfahren mit dem Einwand, der Gegenstand des Patents sei nicht schutzfähig, weshalb er ihn folgenlos benutzen dürfe. Wenn es auf die Bestandskraft des Patents ankommt, hängen deshalb Höhe des angemessenen Schadensersatzes und Wert des Patents auch ohne weiteres zusammen.

8 Etwas anderes muss aber dann gelten, wenn die Frage der Wirksamkeit des Patents nicht entscheidungserheblich ist für das Patentverletzungsverfahren, insbesondere wenn - wie hier von den Verletzungsgerichten entschieden - die von der Klägerin benutzte Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Streitpatents eingreift. In einem solchen Fall spielt für das Verletzungsverfahren überhaupt keine Rolle, ob das Streitpatent wirksam ist oder nicht, denn die angegriffene Ausführungsform tangiert das Streitpatent nicht. Ein angeblicher Verletzungsgegenstand, der das Patent gar nicht verletzt und dessen Benutzung deshalb nicht geeignet ist, Schadensersatzansprüche zu verursachen, kann jedoch den Wert des Patents nicht beeinflussen. Kurz gesagt: der Wert eines Patents kann nicht bestimmt werden durch die Benutzung eines Gegenstandes, der gar nicht in den Schutzbereich dieses Patents fällt.

9 Eine Streitwerterhöhung ist auch nicht mit einem pauschalen Rückgriff auf Umsatzzahlen zu begründen, denn diese bieten keinen sicheren Anhalt zur Beurteilung des Werts des Streitpatents. Geschützt ist durch das Streitpatent nicht die Vakuumtherapie, sondern eine ganz bestimmte Wunddrainagevorrichtung. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass der gesamte Umsatz mit Produkten gemacht wird, die alle Merkmale des durch das Streitpatent geschützten Gegenstands enthalten. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor (S. 8 des Schriftsatzes vom 13. Oktober 2011), dass die Beklagte auch Umsatz macht mit traditionellen Produkten.

10 In Ermangelung von Umständen, die - entgegen dem Vortrag beider Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 31. Mai 2011 - eine erhebliche Höherbewertung des wirtschaftlichen Interesses der Allgemeinheit an der Vernichtung des Streitpatents begründen, war der Anregung der Klägerin nicht Folge zu leisten.

11 | | | | | | | --- | --- | --- | --- | --- | | Voit | Friehe | Zugleich für den wegen Abordnung verhinderten Richter Dr. Morawek Voit | Dr. Müller | Veit |

Schlagwörter

patent nullitydispute valueinfringement proceedingseconomic interestturnoverscope of protection

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the plaintiff's request to increase the dispute value was admissible as a reconsideration request

Extrahierter Entscheid

The request was admissible and treated as a reconsideration of the court's dispute-value determination.

Extrahierte Begründung

The court qualified the filing as a Gegenvorstellung against its prior cost assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the dispute value in the nullity action should be increased

Extrahierter Entscheid

The dispute value was not to be increased.

Extrahierte Begründung

Although the infringement action's value can usually set the lower limit for the nullity action, this does not apply where the infringement courts have found that the accused embodiment does not fall within the patent's scope. In that situation the infringement case is irrelevant to the patent's value. Turnover figures were also insufficient because they did not reliably show sales of products embodying all claim features.

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