BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 - 24 W (pat) 16/11•BPatG, 2011-09-22 — 24 W (pat) 16/11
BPatG, Beschluss vom 22.09.2011 - 24 W (pat) 16/11Bundespatentgericht / 24. Senat22.09.2011
BPatG | Beschluss | 2011-09-22 | 24 W (pat) 16/11 | Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit
Entscheidungsdatum: 2011-09-22
Aktenzeichen: 24 W (pat) 16/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO
Spruchkörper: 24. Senat
Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit
In der Beschwerdesache
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betreffend die IR-Marke 787 605
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzold
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.
1 Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.
2 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).
3 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.
4 | | | | | --- | --- | --- | | Werner | Bayer | Paetzold |