Effect of DPMA rulings after opposition withdrawal

BPatG 24 W (pat) 16/11Bundespatentgericht / Division 2422.09.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht dealt with an appeal against two DPMA decisions that had partially refused protection for IR mark 787 605 based on an opposition by IR mark 561 445. During the appeal, the opponent withdrew the opposition. The court therefore declared both DPMA decisions ineffective insofar as they had refused protection in Germany. It also declined to impose costs.

Omnilex-Regeste

§ 82 Abs. 1 S. 1 MarkenG i.V.m. § 269 Abs. 3 S. 1 ZPO; Wirkungslosigkeit angefochtener markenamtlicher Beschlüsse nach Rücknahme des Widerspruchs. Wird im Beschwerdeverfahren gegen die teilweise Schutzverweigerung einer IR-Marke der Widerspruch zurückgenommen, so sind die angefochtenen Beschlüsse insoweit von Amts wegen als wirkungslos zu erklären. Der Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. BPatGE 43, 96; BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG kommt nur bei besonderem Anlass in Betracht; fehlt es daran, bleibt es bei keiner Kostenentscheidung.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 24 W (pat) 16/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: 24 W (pat) 16/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 82 Abs 1 S 1 MarkenG, § 269 Abs 3 S 1 ZPO

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Wirkungslosigkeit von Beschlüssen der Markenstelle nach Widerspruchsrücknahme" – Widerspruch gegen Schutzerstreckung einer IR-Marke – Versagung der Schutzerstreckung – Widerspruchsrücknahme im Beschwerdeverfahren – Erklärung der Wirkungslosigkeit der angefochtenen Beschlüsse – Amtsermittlungsgrundsatz - Ausspruch aus Gründen der Rechtssicherheit

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 787 605

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer und des Richters Paetzold

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. September 2007 und vom 3. Januar 2011 sind wirkungslos, soweit darin der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 561 445 der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist.

Gründe

1 Mit Beschluß vom 27. September 2007 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts der international registrierten Marke IR-787 605 wegen des Widerspruchs aus der ebenfalls international registrierten Marke IR-561 445, deren Schutz auch auf die Bundesrepublik Deutschland erstreckt ist, den Schutz für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert. Die Erinnerung der Inhaberin der angegriffenen IR-Marke wurde mit Beschluss vom 3. Januar 2011 teilweise zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat die Inhaberin der angegriffenen IR-Marke Beschwerde zum Bundespatentgericht eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Widersprechende ihren Widerspruch zurückgenommen.

2 Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse als wirkungslos zu erklären sind, soweit mit ihnen der angegriffenen IR-Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland teilweise verweigert worden ist (vgl. BGH Mitt. 1998, 264 - Puma). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl. dazu BPatGE 43, 96).

3 Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlass.

4 | | | | | --- | --- | --- | | Werner | Bayer | Paetzold |

Schlagwörter

trademark oppositioninternational registrationwithdrawal of oppositionineffective decisionlegal certaintyofficial investigationcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the DPMA decisions partially refusing protection became ineffective after withdrawal of the opposition in appeal.

Extrahierter Entscheid

Yes. The challenged DPMA decisions were declared ineffective to the extent they partially refused protection in Germany.

Extrahierte Begründung

Under Section 82(1) Markengesetz in conjunction with Section 269(3) sentence 1 ZPO, the court must declare the decisions ineffective once the opposition has been withdrawn; this is done ex officio for reasons of legal certainty and in light of the investigative principle.

Kernrechtsfrage

Whether costs should be imposed following the opposition withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No costs order was made.

Extrahierte Begründung

The court saw no reason to allocate costs under Section 71(1) and (4) Markengesetz.

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