No refund of trademark appeal fee despite different legal assessment

BPatG 26 W (pat) 551/10Bundespatentgericht / Division 2631.08.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht rejected the trademark applicant’s request for reimbursement of the appeal fee. Although the court had previously overturned the DPMA’s refusal of the word/image mark, it held that the DPMA’s earlier assessment was still defensible. Under § 71(3) MarkenG, reimbursement requires an exceptional procedural error or similarly flawed treatment by the DPMA; a mere divergence in legal evaluation is insufficient.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei abweichender rechtlicher Würdigung der Schutzfähigkeit einer Marke. Die Gebühr ist nur aus Billigkeitsgründen ausnahmsweise zurückzuerstatten, wenn die Beschwerde durch einen Verfahrensfehler oder eine sonst fehlerhafte Sachbehandlung des DPMA veranlasst worden ist. Eine bloße abweichende rechtliche Beurteilung durch das Bundespatentgericht genügt nicht, sofern die vom DPMA zugrunde gelegte Auffassung vertretbar war und die angegriffene Entscheidung nachvollziehbar begründet ist (vgl. insb. consid. 7 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 551/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-31

Aktenzeichen: 26 W (pat) 551/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG

Vorinstanz: vorgehend BPatG München, 29. Juni 2011, Az: 26 W (pat) 551/10, Beschluss

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH (Wort-Bild-Marke) - Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr" – andere rechtliche Bewertung: Zumessung einer anderen rechtlichen Bedeutung des Bildbestandteils – Aufhebung der Entscheidung des DPMA – Vertretbarkeit der vom DPMA zugrunde gelegten Auffassung - keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 065 988.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. August 2011 unter Mitwirkung ... beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 21. Juli 2010 die Anmeldung der für die Dienstleistungen der Klasse 39: "Dienstleistungen einer Spedition (Güterbeförderung), Lagerung von Waren, Logistikdienstleistungen auf dem Transportsektor" beanspruchten Wort-/Bildmarke 30 2009 065 988.5

2 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der durch die Kombination des Zeichens bewirkte Gesamteindruck gehe nicht über eine Zusammenfügung beschreibender Elemente hinaus, sondern erschöpfe sich in deren bloßer Summenwirkung. Die Wortkombination "GEORGIEN TRANSPORT LOGISTIK GMBH" enthalte lediglich die beschreibende Aussage, dass Transportlogistikdienstleistungen, die Transporte von und nach Georgien beträfen, von einer GmbH erbracht würden und sei daher nicht geeignet, den angesprochenen Verkehrskreisen als betrieblicher Herkunftshinweis zu dienen. Auch der mit einem Teil der georgischen Flagge gefüllte Umriss des Landes Georgien vermöge der angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit nicht zur Schutzfähigkeit zu verhelfen, weil der überwiegende Teil des Verkehrs in ihrem Bildbestandteil lediglich eine Illustration des Wortes "Georgien" sehen werde.

3 | | | --- | | Auf die Beschwerde der Anmelderin hat der 26. Senat des Bundespatentgerichts diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juni 2011 aufgehoben. Er hat das angemeldete Zeichen für schutzfähig erachtet und u. a. festgestellt, ohne nähere analysierende Betrachtungsweise, die sich bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG verbiete, werde der Verkehr die Bedeutung des Zeichens nicht auf dessen Wortbestandteil reduzieren. Der Umriss des Staatsgebietes von Georgien sei sowohl dem durchschnittlichen inländischen Interessenten für Transport- und Logistikdienstleistungen, als auch dem angesprochenen Fachverkehr überwiegend unbekannt. Erst der Umstand, dass der Betrachter des Gesamtzeichens in dessen Wortbestandteil auf die Bezeichnung eines Staates, nämlich "Georgien" treffe, führe ihn zu der Annahme, dass es sich bei dem ihm als solchen unbekannten Schattenriss eines Staatsterritoriums in Kombination mit der veränderten Darstellung einer Flagge um die Illustration des im Wortbestandteil bezeichneten Staates handeln werde. Dieser Umstand stelle einen gedanklichen Schritt dar, der letztlich dem Gesamtzeichen zum notwendigen Mindestmaß an Unterscheidungskraft verhelfe. Mit der Begründung, dass ihr bei richtiger Sachentscheidung durch das Deutsche Patent- und Markenamt keine Gerichtskosten entstanden wären, beantragt die Anmelderin sinngemäß |

4 | | | --- | | die Rückerstattung der Beschwerdegebühr. |

5 | | | --- | | II. |

6 Der gem. § 71 Abs. 3 MarkenG zulässige Antrag auf Erstattung der Beschwerdegebühr ist nicht begründet. Mit ihrem auslegungsbedürftigen, wörtlich als "Niederschlagung der Gerichtskosten gem. § 20 GKG" bezeichneten Antrag begehrt die Anmelderin die Rückzahlung ihrer am 18. August 2010 geleisteten Beschwerdegebühr.

7 Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann eine solche Rückzahlung in Ausnahmefällen aus Billigkeitsgründen angeordnet werden, sofern der Beschwerdeführer gerade durch einen Verfahrensfehler oder eine andere fehlerhafte Sachbehandlung des Deutschen Patent- und Markenamtes in der Vorinstanz, wie beispielsweise die eklatante Verkennung des Prüfungsumfangs mit schlechterdings unvertretbarem Ergebnis und einer Begründung mit nicht einschlägigen Textbausteinen (vgl. BPatG GRUR 2003, 1069, 1070 – Nettpack), veranlasst worden ist, Beschwerde einzulegen (vgl. näher Knoll, Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. RdNr. 32 zu § 71; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., RdNr. 38 f. zu § 71). Solche Fehler sind im hiesigen Fall nicht feststellbar.

8 Wie die Begründung der Entscheidung vom 29. Juni 2011 erkennen lässt, hat der Senat innerhalb der zur Beurteilung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens gebotenen Gesamtbetrachtung dessen Bildbestandteil eine andere rechtliche Bedeutung zugemessen als die Markenstelle, die die angegriffene Entscheidung vom 21. Juli 2010 gleichwohl mit einer in Aufbau und Argumentation nachvollziehbaren Begründung versehen hat. Die Aufhebung wegen anderer rechtlicher Bewertung durch das Bundespatentgericht stellt jedoch bei Vertretbarkeit der vom Deutschen Patent- und Markenamt zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG GRUR 2009, 188, 191 – Inlandsvertreter III; BPatG GRUR 2004, 1030, 1033 – Markenregisterfähigkeit einer GbR; Knoll, a. a. O. RdNr. 32 zu § 71; Ingerl/Rohnke, a. a. O., RdNr. 39 zu § 71). Dass im hiesigen Verfahren über einen Grenzfall zu entscheiden war, hat der Senat nicht zuletzt durch seinen Hinweis auf den geringen Schutzumfang des angemeldeten Zeichens am Ende seiner Entscheidung vom 29. Juni 2011 zu erkennen gegeben.

9 Aus diesen Gründen war der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr zurückzuweisen.

Schlagwörter

trademarkappeal feerefunddistinctivenessbillnessadministrative errorfigurative mark

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be refunded under § 71(3) MarkenG because the DPMA had initially refused the trademark for lack of distinctiveness.

Extrahierter Entscheid

A refund was not warranted. A different legal assessment by the appeal court does not justify reimbursement if the DPMA's view was still defensible.

Extrahierte Begründung

Fee reimbursement under § 71(3) MarkenG is exceptional and requires a procedural error or other clearly flawed handling by the DPMA that prompted the appeal. Here, the DPMA's refusal decision was reasoned and understandable; the fact that the appellate court later attributed different legal significance to the figurative element does not make the first-instance view untenable.

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