Object value in trademark appeal set at EUR 20,000

BPatG 24 W (pat) 18/10Bundespatentgericht / Division 2422.09.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The 24th Senate of the Federal Patent Court fixed the object value in a trademark application appeal proceeding at EUR 20,000. It held that the applicant’s economic interest in registration is comparable to the interest of an already registered trademark owner in fending off an opposition. Since no special circumstances were submitted or otherwise apparent, no deviation from the standard value was justified.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 33 RVG; Gegenstandswert eines Markenanmeldebeschwerdeverfahrens. Für einseitige Anmeldebeschwerdeverfahren kann der Gegenstandswert nach Maßgabe des wirtschaftlichen Interesses des Anmelders festgesetzt werden. Dieses ist grundsätzlich dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke an der Abwehr eines Widerspruchs vergleichbar; in der Regel rechtfertigt dies einen Wert von EUR 20'000. Besondere, von der Regelfestsetzung abweichende Umstände müssen dargetan sein; fehlen solche, ist der Regelfall anzuwenden (vgl. consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 24 W (pat) 18/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: 24 W (pat) 18/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 RVG

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – zur Festsetzung des Gegenstandswertes im Anmeldebeschwerdeverfahren

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. September 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner, der Richterin Bayer sowie des Richters Paetzold

beschlossen:

Der Gegenstandswert des vorliegenden Anmeldebeschwerdeverfahrens wird auf 20.000,-- EURO festgesetzt.

Gründe

1 Die Senate beim Bundespatentgericht sind dazu übergegangen, den Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren über den Widerspruch gegen eine jüngere Marke in der Regel auf 20.000,-- Euro festzusetzen. Eine Wertfestsetzung in einseitigen Verfahren wie dem vorliegenden kommt in Betracht, wenn der Anwalt gegenüber den eigenen Mandanten die Kostenfestsetzung beantragt. Das ist bisher so selten gewesen, dass sich für diesen Fall der Festsetzung des Gegenstandswertes noch keine einheitliche Rechtsprechung gebildet hat. Es spricht etwas dafür, dass dem Interesse eines Anmelders an der Eintragung seiner Anmeldung das gleiche wirtschaftliche Gewicht zukommt wie dem Interesse des Inhabers einer bereits eingetragenen Marke daran, den Widerspruch gegen die Eintragung seiner Marke abzuwehren (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rdn. 23 und 25). Deswegen hat der Senat den Wert des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens auf 20.000,-- Euro festgesetzt. Besondere Umstände, die eine Festsetzung über oder unter diesem Wert rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen worden und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Schlagwörter

object valuetrademark appealfee assessmentcostsregistration interest

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

What object value applies to the trademark application appeal proceedings for fee purposes?

Extrahierter Entscheid

The object value of the appeal proceedings is set at EUR 20,000.

Extrahierte Begründung

The Senate follows its regular practice of setting EUR 20,000 in comparable trademark opposition appeal cases and considers the applicant’s economic interest in registration to be comparable to the trademark owner’s interest in resisting opposition. No special circumstances justifying a different value were shown.

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