Trademark cancellation case: dispute value set at EUR 100,000

BPatG 24 W (pat) 36/09Bundespatentgericht / Division 2407.07.2011Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court had to determine the object value for a trademark cancellation appeal after the parties had used the term 'Streitwert' in their fee applications. It held that, in trademark cancellation proceedings, the relevant benchmark is the object value for attorney fees under the RVG, not a court-cost dispute value. Applying the public-interest standard for cancellation cases, the court found EUR 100,000 not excessive because the mark had long been used, had economic value, and had been vigorously contested. The object value was therefore fixed at EUR 100,000.

Omnilex-Regeste

§ 23 Abs. 3 S. 2 RVG, § 33 RVG, § 82 Abs. 1 S. 3 MarkenG; object value in trademark cancellation appeal proceedings. Where the parties request a 'Streitwert', the request is to be construed as one for determination of the object value for attorney remuneration, since the trademark appeal proceedings do not have a dispute value for court fees due to the flat-rate fee regime. In cancellation proceedings under § 50 MarkenG, the decisive benchmark is not the individual interest of the applicant, but the public interest in deleting unlawfully registered marks (cf. consid. 10). In assessing value, the court may take into account long-standing use, economic significance, and the intensity of the dispute; on this basis an object value of EUR 100,000 is not excessive (consid. 11).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 24 W (pat) 36/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: 24 W (pat) 36/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 23 Abs 3 S 2 RVG, § 33 RVG, § 82 Abs 1 S 3 MarkenG, § 50 MarkenG, § 54 MarkenG

Spruchkörper: 24. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - Festsetzung des Gegenstandswertes - Antrag auf Festsetzung des Streitwerts wird ausgelegt als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts – zum Maßstab für die Wertfestsetzung - langjährig benutzte, werthaltige und umkämpfte Marke - Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 100.000,- EUR ist nicht überhöht

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke …

(hier: Festsetzung des Gegenstandswertes)

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 7. Juli 2011 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Werner sowie der Richter Viereck und Paetzold

beschlossen:

Der Gegenstandswert für das Löschungs-Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,- € (einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsgegner hatte am 16. Dezember 2004 die Marke … angemeldet, die am 30. Juni 2005 in das Register eingetragen worden ist. Der Antragsteller hat die Löschung dieser Marke betrieben mit der Begründung, dass der Markeninhaber und Antragsgegner die Marke bösgläubig angemeldet hätte, § 50 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG. Die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 27. April 2009 zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Antragstellers hat der Senat in der mündlichen Verhandlung am 7. Dezember 2010 folgenden Beschluss verkündet:

2 „1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 27. April 2009 aufgehoben.

3 Die Löschung der Marke … wird angeordnet.

4 2. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.“

5 Mit an das Patentamt gerichtetem Schriftsatz vom 17. Dezember 2010 hat der Antragsgegner die Löschung seiner Marke beantragt und dies dem Bundespatentgericht mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2010 mitgeteilt. Der Rechtspfleger des Senats hat daraufhin die Feststellung getroffen, dass sich das Beschwerdeverfahren erledigt hätte. Danach hat der Antragsteller die Kostenfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beantragt und seiner Kostenberechnung einen „Streitwert“ von € 100.000,- zugrunde gelegt. Der Antragsteller hält diesen Wert aus folgenden Gründen für angemessen: In dem vor dem Landgericht Hamburg geführten Verfahren mit dem Aktenzeichen … sei für einen Löschungsantrag gegen die seinerzeit unter der Nummer … registrierte Marke - einer Vorläuferin der im hiesigen Löschungs-Beschwerdeverfahren angegriffenen Marke - ein Streitwert von € 50.000,- angesetzt worden. Im übrigen sei der Antragsteller durch den Widerspruch, den der Antragsgegner aus der Marke … gegen eine Anmeldung des Antragstellers betrieben hat, seit Mitte 2007 bis zur Löschung der Marke … an der Nutzung seiner eigenen Marke unberechtigt gehindert gewesen. Daher stellt der Antragsteller den Antrag, den „Streitwert“ für das Beschwerdeverfahren auf € 100.000,- festzusetzen.

6 Der Antragsgegner, der seinerseits um „Streitwertfestsetzung“ durch den Senat gebeten hat, hält einen „Streitwert“ in Höhe von € 100.000,- für überhöht. Er bestreitet eine Nutzungsabsicht des Antragstellers für dessen Marke mit Nichtwissen und hat den Antragsteller dazu aufgefordert darzutun, an welcher konkreten Nutzung dieser über Jahre gehindert gewesen sein will.

7 Beide Verfahrensbeteiligten sind im Beschwerdeverfahren von Anfang an von einem Rechtsanwalt vertreten worden.

II.

8 Die Anträge beider Verfahrensbeteiligten sind dahin auszulegen, dass die Festsetzung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angestrebt wird. Denn das markenrechtliche Beschwerdeverfahren kennt keinen „Streitwert“ im Sinne des Gerichtskostengesetzes, weil die Gerichtsgebühr pauschaliert ist.

9 Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist entsprechend § 33 RVG zulässig, weil beide Verfahrensbeteiligten durch einen Rechtsanwalt vertreten wurden und ein Bemessungswert fehlt, da der Geltungsbereich des Gerichtskostengesetzes (§ 1 GKG) insoweit das Verfahren vor dem Bundespatentgericht nicht erfasst (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 3 MarkenG). Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG).

10 Anders als die Verfahrensbeteiligten meinen, ist der Maßstab für die Wertfestsetzung im Löschungs-(Beschwerde-)Verfahren nach § 50 MarkenG nicht das Interesse des Löschungsantragsstellers, sondern im Hinblick auf den Popularcharakter des Löschungsantrages das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der zu Unrecht eingetragenen Marke (vgl. Knoll in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Auflage, § 71 Rdn. 26).

11 Im vorliegenden Fall ging es um eine langjährig benutzte, werthaltige und - auch vor Zivilgerichten - umkämpfte Marke. Der vom Antragsteller seiner Kostenberechnung zugrunde gelegte Gegenstandswert von € 100.000,- ist daher nicht überhöht. Das Interesse der Allgemeinheit, dass bösgläubig angemeldete Marken aus dem Register gelöscht werden, ist hoch zu bewerten, was in der Festsetzung des Gegenstandswerts seinen Niederschlag finden muss.

Schlagwörter

trademark cancellationobject valueattorney feespublic interestbad faithmarket valuecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

How should the parties' request for a 'Streitwert' be construed in this trademark cancellation appeal?

Extrahierter Entscheid

The requests were to be interpreted as applications for determination of the object value for attorney remuneration under the RVG, not as a court-cost dispute value.

Extrahierte Begründung

Trademark appeal proceedings do not have a dispute value for court fees because the court fee is flat-rate; therefore the only relevant value is the object value for legal fees.

Kernrechtsfrage

What object value should be set for the cancellation appeal?

Extrahierter Entscheid

An object value of EUR 100,000 was appropriate and not excessive.

Extrahierte Begründung

The case concerned a trademark that had been used for many years, had economic value, and had been heavily contested, including before civil courts; in cancellation proceedings the benchmark is the public interest in removing unlawfully registered marks, which was high here.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.