Patent legal aid may be granted despite known individual features

BPatG 19 W (pat) 17/08Bundespatentgericht / Division 1918.11.2010Annulled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought patent filing legal aid. The Patent Division 55 refused the request, holding that the invention had no sufficient prospect of grant in light of the prior art. On appeal, the applicant filed a new claim. The Federal Patent Court held that legal aid in patent grant proceedings depends on a summary comparison with the prior art and is not excluded merely because some features are already known, if a grantable combination claim may still be possible. Because the Patent Office had not yet examined the applicant’s neediness and other legal-aid prerequisites, the refusal was set aside and the matter remitted.

Omnilex-Regeste

§ 130 Abs. 1 PatG; Verfahrenskostenhilfe im Patenterteilungsverfahren bei fehlender Neuheit einzelner Merkmale: Für die Erfolgsaussicht genügt eine summarische Prüfung der Anmeldung anhand des vorläufig ermittelten Standes der Technik. Sind einzelne Merkmale bekannt, schließt dies die Bewilligung nicht aus, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich durch eine zulässige Merkmalskombination ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt (vgl. consid. 16, 19). Über die übrigen Voraussetzungen der Verfahrenskostenhilfe, namentlich die Bedürftigkeit, hat zunächst die Patentbehörde zu befinden; das Beschwerdegericht kann die Sache insoweit nach § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG zurückweisen (consid. 20).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 19 W (pat) 17/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-11-18

Aktenzeichen: 19 W (pat) 17/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 130 Abs 1 PatG, § 114 S 1 ZPO

Spruchkörper: 19. Senat

Titelzeile

Patentbeschwerdeverfahren - "Verfahrenskostenhilfe im Erteilungsverfahren" – einzelne Merkmale der Anmeldung sind aus dem Stand der Technik bekannt – Möglichkeit der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe, wenn sich durch einen Kombinationsanspruch ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung…

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 18. November 2010 unter Mitwirkung... beschlossen:

  1. Der Beschluss der Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Oktober 2007 wird aufgehoben.

  2. Die Sache wird an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller hat mit am 9. Mai 2007 beim Patentamt eingegangenem Antrag eine Erfindung mit der Bezeichnung "V…" zur Erteilung eines Patents angemeldet. Mit am selben Tag eingegangenem Schriftsatz vom 7. Mai 2007 hat er Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren sowie für die Jahresgebühren beantragt.

2 Mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 hat die Patentabteilung 55 des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Patentanmeldung … zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Standes der Technik keine hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents bestehe.

3 Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er hat einen neuen Patentanspruch 1 mit folgendem Wortlaut eingereicht:

4 "V…"

5 Er ist der Ansicht seine Anmeldung löse eine aktuelle Aufgabe, sei neu und zeige eine elegante und nicht offensichtliche Lösung.

II

6 Die Beschwerde ist statthaft (§ 135 Abs. 3 Satz 1 PatG) sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PatG). Sie hat auch in der Sache insoweit Erfolg, als sie zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Patentamt führt (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Entgegen der Auffassung der Patentabteilung scheitert der Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe nicht am Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht auf Erteilung des nachgesuchten Patents nach § 130 Abs. 1 PatG.

7 1. Offenbarung des Anmeldungsgegenstands

8 Die Anmeldung ist in sehr schwer verständlichem Deutsch abgefasst und verwendet teils unübliche Begriffe, teils übliche Begriffe in falscher Bedeutung. Trotzdem ist der Senat der Auffassung, dass ein Fachmann - hier ein Diplomingenieur (FH) der Fachrichtung Elektrotechnik mit Erfahrung in der Entwicklung von Regelschaltungen für Transformatoren und Kenntnissen in der Regeltechnik - den Gesamtunterlagen eine in sich widerspruchsfreie Lehre entnehmen kann:

9 In Figur 1 ist ein T…

10 (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zur Darstellung und Beschreibung des Patentanspruchs - zur Offenbarung des Anmeldungsgegenstands)

11 Der Fachmann kennt solche Ausgleichsschaltungen unter dem Fachbegriff "Störgrößenaufschaltung".

12 2. Stand der Technik

13 (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zu Druckschriften)

14 3. Aussicht auf Erteilung

15 Nach § 130 Abs. 1 PatG erhält ein Anmelder in Verfahren zur Erteilung eines Patents Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht.

16 Dazu ist der sich aus den Unterlagen ergebende Anmeldungsgegenstand mit dem vorläufig ermittelten Stand der Technik zu vergleichen. Ergibt dabei eine summarische Prüfung, dass Neuheit und erfinderische Tätigkeit gegeben, und damit eine Erteilung möglich zu sein scheint, so ist Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen (vgl. Schulte, Patentgesetz, 8. Auflage § 130 RdNr. 39, 43, 44).

17 Im vorläufig ermittelten Stand der Technik …

18 (Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: es folgen Erläuterungen zur Bekanntheit und zum Stand der Technik)

19 Auch wenn somit einzelne Merkmale der Anmeldung aus dem Stand der Technik bekannt sind, kann der Senat nicht ausschließen, dass sich - gegebenenfalls durch einen Kombinationsanspruch - ein erteilbares Patentbegehren formulieren lässt.

20 Der Senat hat davon abgesehen, über den Verfahrenskostenhilfeantrag selbst zu entscheiden, da die Patentabteilung noch nicht über die weiteren Voraussetzungen der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren und für die anfallenden Jahresgebühren nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG i. V. m. §§ 114, 115 ZPO, insbesondere die Bedürftigkeit des Antragstellers, entschieden hat (§ 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG). Die Sache wird daher zur weiteren Prüfung und Entscheidung des Verfahrenskostenhilfeantrag unter Beachtung der Auffassung des Gerichts zur Frage der hinreichenden Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 79 Abs. 3 Satz 2 PatG) an das Patentamt zurückverwiesen.

Schlagwörter

patent legal aidprospect of grantprior artcombination claimsummary examinationremittal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the refusal of legal aid for the patent application was justified for lack of sufficient prospects of grant.

Extrahierter Entscheid

The refusal could not stand because the panel could not exclude that an allowable patent claim might still be formulated, possibly through a combination claim.

Extrahierte Begründung

For legal aid in patent grant proceedings, the application must be compared summarily with the prior art. Even if individual features are known, legal aid is not excluded if a grantable claim may still be derivable from the disclosure.

Kernrechtsfrage

Whether the case should be decided by the appellate court or remitted to the Patent Office.

Extrahierter Entscheid

The matter had to be remitted because the Patent Office had not yet examined the remaining prerequisites for legal aid, especially the applicant's neediness.

Extrahierte Begründung

The appellate court limited itself to the prospect-of-grant question and left the unresolved financial eligibility issues to the Patent Office.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.