Legal aid for utility model renewal fee denied as vexatious

BPatG 35 W (pat) 2/08Bundespatentgericht / Division 3511.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court dismissed the appeal against the DPMA Utility Model Section’s refusal to grant legal aid for the first renewal fee of a utility model. The court held that, under the legal-aid rules, the decisive question is whether a non-indigent owner would continue maintaining the protection right in the same way. Here, the appellant failed to substantiate serious commercial exploitation: the submitted sales lists were not verifiable, invoices were missing, buyer identities were unclear, and the alleged turnover was insufficient. Mere preservation of the utility model was not enough to justify legal aid.

Omnilex-Regeste

§ 21 Abs. 2 GebrMG, § 130 Abs. 1 S. 2 PatG, § 114 ZPO; legal aid for renewal fees of a utility model may be refused if continued maintenance appears vexatious. In assessing mutwilligkeit, the decisive criterion is whether a non-indigent utility model proprietor, after reasonable appraisal of the facts and law, would pursue the maintenance of the right in the same manner. For renewal fees, particular weight attaches to whether the proprietor has made serious efforts to economically exploit the protected subject-matter. Mere retention of the protection right, without substantiated commercialisation efforts, does not justify public funding; the applicant need not prove vexatiousness with mathematical certainty, but the overall circumstances must make economic reasonableness unlikely (consid. 2.1–2.2).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 35 W (pat) 2/08, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-01-11

Aktenzeichen: 35 W (pat) 2/08

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 21 Abs 2 GebrMG, § 130 Abs 1 S 2 PatG, § 114 ZPO

Spruchkörper: 35. Senat

Titelzeile

Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren – zur Verfahrenskostenhilfe für Aufrechterhaltungsgebühren eines Gebrauchsmusters

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster …

hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für die 1. Aufrechterhaltungsgebühr

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Müllner sowie die Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) ist Inhaber des am 21. September 2004 angemeldeten Gebrauchsmusters … (Streitgebrauchsmuster), das mit der Bezeichnung "..." in das Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen worden ist. Dem Beschwerdeführer war mit Beschluss der Gebrauchsmusterstelle vom 3. November 2004 Verfahrenskostenhilfe für das Eintragungsverfahren gewährt worden. Mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 beantragte der Beschwerdeführer für das Streitgebrauchsmuster Verfahrenskostenhilfe für die Zahlung der ersten Aufrechterhaltungsgebühr, da sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verändert hätten, was er durch eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007 belegte.

2 Mit Schreiben vom 18. Juli 2007 hatte die Gebrauchsmusterstelle den Beschwerdeführer bereits dazu aufgefordert, innerhalb eines Monats Nachweise für ernsthafte Verwertungsversuche vorzulegen, um die Vermutung auszuräumen, dass die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters mutwillig sei. Daraufhin reichte der Antragsteller eine Erklärung ein, aus der hervorgeht, dass er das Streitgebrauchsmuster auf der Messe MEDICA – 2004 ausgestellt hat.

3 Mit Beschluss vom 26. September 2007 hat die Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamts den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die erste Aufrechterhaltungsgebühr mit der Begründung zurückgewiesen, die Produktausstellung auf der Messe MEDICA – 2004 stelle keinen ausreichenden Beleg für eine Erfolg versprechende Verwertung dar. Eine Vermarktung oder gewerbliche Nutzung des Gebrauchsmusters seit seiner Eintragung sei damit weder nachgewiesen noch erscheine eine wirtschaftliche Verwertung in absehbarer Zeit möglich. Damit widerspreche eine weitere Aufrechterhaltung des Streitgebrauchsmusters den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns und sei daher mutwillig im Sinne der Vorschriften über die Verfahrenskostenhilfe.

4 Gegen diese Zurückweisung richtet sich die Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe weiterverfolgt. Er ist der Auffassung, dass Mutwilligkeit nicht vorliege, da er aktiv versuche, seine Schutzrechte zu verwerten. Er legt eine erneute Erklärung über die Verwertung der Erfindung und eine Aufstellung von Zahlungen für im Jahr 2006 und von Januar bis Juni 2007 verkaufte Testvorrichtungen vor.

5 Wegen weiterer Einzelheiten wurde auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

6 Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Gebrauchsmusterstelle hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu Recht zurückgewiesen.

7 1. Dem Inhaber eines Gebrauchsmusters kann auf Antrag gemäß § 21 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 130 Abs. 1 S. 2 PatG Verfahrenskostenhilfe für die Aufrechterhaltungsgebühren gewährt werden. Bei der Entscheidung über die Bewilligung ist - wie in allen Fällen der Verfahrenskostenhilfe - § 114 ZPO entsprechend anzuwenden. Nach dieser Vorschrift muss die mit dem Verfahrenskostenhilfeantrag beabsichtigte Rechtsverfolgung oder -verteidigung Erfolg versprechend sein und darf nicht mutwillig erscheinen. Diese Einschränkungen sind erforderlich, um den Einsatz öffentlicher Mittel zur Verfahrensführung nur in rechtlich und wirtschaftlich sinnvollen Fällen zu gewährleisten. Denn das im Grundgesetz verankerte Rechtsstaatsprinzip gebietet es nur, die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes einander anzunähern. Verfassungsrechtlich ist keine vollständige Gleichstellung geboten, sondern nur eine weitgehende Angleichung. Wirtschaftlich schwache Personen sollen nicht allein aufgrund ihrer Vermögensverhältnisse von der Verwirklichung des Rechtsschutzes ausgeschlossen werden.

8 2.1. Ob Mutwilligkeit vorliegt, entscheidet sich nach h. M. danach, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in derselben Weise wahrnehmen würde wie der Antragsteller (vgl. Busse, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 RdNr. 34 m. w. N.; Schulte, Patentgesetz, 8. Aufl., § 130 RdNr. 54; vgl. auch BPatG BlPMZ 1997, 443 m. w. N.). Mutwilligkeit ist danach ein unbestimmter Rechtsbegriff, der nicht von einem fest umrissenen Sachverhalt ausgefüllt wird, sondern stets fallbezogen wertend überprüft werden muss. Kann auf Grund der vorliegenden Tatsachen nicht angenommen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber wie der Antragsteller handeln würde, ist in wertender Erkenntnis auf das Vorliegen mutwilligen Verhaltens zu schließen. Ein exakter Nachweis ist dabei nicht erforderlich, wie sich aus der gesetzlichen Formulierung "nicht mutwillig erscheint" ergibt (BPatG a. a. O. m. w. N.).

9 2.2. Nach den hier zur Bewertung vorliegenden Umständen scheidet eine weitere Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters im Wege der Verfahrenskostenhilfe aus. Ob die Rechtswahrnehmung des Beschwerdeführers bei objektiver Betrachtung der einer vermögenden Person in derselben Situation entspricht, kann aufgrund der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht beurteilt werden. Die Gebrauchsmusterstelle hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, ob der Beschwerdeführer bisher ernsthaft versucht hat, das Streitgebrauchsmuster wirtschaftlich zu verwerten. Denn im Fall der Aufrechterhaltungsgebühren geht es um den weiteren Bestand des Schutzrechts, so dass sich die Frage, ob die Beantragung von Verfahrenskostenhilfe mutwillig ist oder nicht, danach beurteilt, wie sich ein nicht bedürftiger Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich seines Schutzrechts während dessen bisheriger Laufzeit verhalten hätte. Das Ziel eines technischen Schutzrechts ist in erster Linie dessen wirtschaftliche Verwertung. Dies spiegelt sich u. a. in der Schutzvoraussetzung der gewerblichen Anwendbarkeit (§ 3 Abs. 2 GebrMG) und auch in den mit der Eintragung verbundenen Benutzungs- und Verbietungsrechten (§ 11 GebrMG) wider. Daher wird sich ein nicht hilfsbedürftiger Gebrauchsmusterinhaber insbesondere in der ersten Zeit nach Eintragung seines Schutzrechts ernsthaft um dessen Vermarktung bemühen. Dass der Beschwerdeführer dies getan hat, lässt sich seinen Eingaben nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen.

10 Bei den im Beschwerdeverfahren eingereichten Aufstellungen von angeblichen Verkäufen handelt es sich nicht um übliche Kontoauszüge, sondern um eine Liste, deren Verfasser und deren Richtigkeit nicht erkennbar ist. Die Aufstellungen lassen nicht erkennen, an wen die Eiweißtests verkauft wurden. Die Rechnungen, deren Nummern in den Aufstellungen aufgeführt sind, liegen nicht vor. Auch reichten die behaupteten Umsätze von knapp 2.000,– € nicht aus, um von einer den Grundsätzen wirtschaftlichen Handelns entsprechenden Verwertung ausgehen zu können. Hierzu fehlt es insbesondere an Angaben über die Produktionskosten, die den Einnahmen gegenüber gestellt werden müssten. Angesichts der Angaben in der Erklärung des Beschwerdeführers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 31. Juli 2007, in der die Rubrik "Andere Einnahmen (auch einmalige oder unregelmäßige)" frei gelassen worden ist, muss zu seinen Gunsten unterstellt werden, dass die Herstellungskosten über den Verkaufserlösen liegen.

11 Angesichts dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein vermögender Gebrauchsmusterinhaber bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage weitere Mittel einsetzen würde, um das Streitgebrauchsmuster aufrecht zu erhalten. Eine wirtschaftlich sinnvolle Verwertung des verfahrensgegenständlichen Gebrauchsmusters erscheint daher nicht wahrscheinlich. Allein für die bloße weitere Existenz des Gebrauchsmusters kann Verfahrenskostenhilfe nicht beansprucht werden.

Schlagwörter

utility modellegal aidrenewal feemutualitycommercial exploitationvexatiousnesspublic funding

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether legal aid should be granted for payment of the first renewal fee of a utility model.

Extrahierter Entscheid

Legal aid was not warranted because the intended continuation of the utility model appeared vexatious rather than a reasonable exercise of rights by a solvent owner.

Extrahierte Begründung

Sections 21(2) GebrMG, 130(1) sentence 2 PatG and 114 ZPO apply. For renewal fees, the decisive question is whether a non-indigent owner would continue to maintain the utility model in the same way. The appellant did not sufficiently show serious exploitation efforts; the sales lists were unreliable, lacked supporting invoices and buyer details, and the asserted turnover was too small to justify continued maintenance.

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