Patent opposition moot after waiver; no special interest shown

BPatG 21 W (pat) 314/06Bundespatentgericht / Division 2107.07.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The opponent filed an opposition against patent DE 102 32 740 on the ground of unauthorized appropriation. After the patent proprietor waived the patent, the court asked whether the opponent still had a special legal interest in continuing the opposition. The opponent expressly stated that it did not wish to pursue the proceedings further. The Federal Patent Court held that the proceedings were therefore moot. It also explained that, although unauthorized appropriation is an opposition ground aimed at protecting the injured party, no sufficient need for continuation had been shown to preserve any re-filing interest.

Omnilex-Regeste

§ 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG, § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, § 7 Abs. 2 PatG; Fortführung eines Einspruchsverfahrens nach Verzicht auf das Patent setzt ein besonderes Rechtsschutzinteresse des Einsprechenden voraus. Bei einem auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruch dient der Widerrufsgrund nicht dem Allgemeininteresse, sondern dem Schutz des Verletzten; Gleichwohl führt auch der Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG ex tunc zur Beseitigung des Patents. Nach Verzicht auf das Patent ist ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens grundsätzlich nur gegeben, wenn der Einsprechende substantiiert darlegt, dass ohne Fortsetzung sein Nachanmelderecht nach § 7 Abs. 2 PatG gefährdet ist. Bleibt ein solcher Vortrag aus und erklärt der Einsprechende zudem, die Weiterverfolgung nicht zu wünschen, ist das Einspruchsverfahren in der Hauptsache erledigt.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 21 W (pat) 314/06, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-07-07

Aktenzeichen: 21 W (pat) 314/06

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 7 Abs 2 PatG, § 20 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 3 PatG, § 59 PatG, § 61 PatG

Spruchkörper: 21. Senat

Titelzeile

Patenteinspruchsverfahren - "Feuerlöschanlage" – auf widerrechtliche Entnahme gestützter Einspruch – Patent wegen Verzicht aufgrund des Vorwurfs der widerrechtlichen Entnahme erloschen – zur Begründung eines Rechtsschutzbedürfnisses des Einsprechenden für einen rückwirkenden Widerruf des Patents

Tenor

In der Einspruchssache

gegen das Patent DE 102 32 740

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 7. Juli 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie der Richter Baumgärtner, Dipl.-Ing. Bernhart und Dipl.-Ing. Veit

beschlossen:

Das Einspruchsverfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Gründe

I.

1 Gegen das Patent DE 102 32 740, dessen Erteilung am 24. November 2005 veröffentlicht worden ist und das eine "Feuerlöschanlage" betrifft, hat die Einsprechende, gestützt auf den Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme, am 24. Februar 2006 Einspruch erhoben.

2 Die Patentinhaberin hat gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt am 10. November 2009 auf das Patent verzichtet. Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 ist die Einsprechende daraufhin aufgefordert worden, zu erklären, ob sie ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens geltend macht. Mit Schreiben ebenfalls vom 11. Februar 2010 hat die Einsprechende mitgeteilt, dass sie auf die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Einspruchsverfahrens verzichtet.

3 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

4 1. Da die Einspruchsfrist im vorliegenden Verfahren nach dem 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat und der Einspruch vor dem 1. Juli 2006 erhoben worden ist, ist das Bundespatentgericht für die Entscheidung gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG in der bis einschließlich 30. Juni 2006 gültigen Fassung weiterhin zuständig (vgl. BGH GRUR 2007, 862 ff. - Informationsübermittlungsverfahren II; BPatG GRUR 2007, 449 f. - Rundsteckverbinder).

5 2. Das verfahrensgegenständliche Patent ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 PatG am 10. November 2009 mit Wirkung für die Zukunft erloschen. Die Patentinhaberin hat mit Schreiben vom 9. November 2009, das am 10. November 2009 beim zuständigen Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist, erklärt, dass sie "rückwirkend das deutsche Patent 102 32 740" zurücknehme. Da eine Zurücknahme des Patents gesetzlich nicht vorgesehen und ein Verfahren nach § 64 Abs. 1, 1. Alt. PatG ersichtlich nicht eingeleitet worden ist, ist das Schreiben als Verzicht auszulegen.

6 3. Grundsätzlich besteht im Falle des Wegfalls eines Patents für die Zukunft kein Interesse der Allgemeinheit mehr an einem Widerruf des Patents für die Restlaufzeit (h. M., vgl. Schulte, 8. Aufl. 2008, § 59 Rn. 250; Benkard, 10. Aufl. 2006, § 59 Rn. 46c; Busse 6. Aufl. 2003, § 59 Rn. 28, jeweils m. w. N.). Nach Erlöschen des Patents ist demzufolge für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens das Vorliegen eines besonderen Rechtsschutzinteresses des Einsprechenden nötig (vgl. BGH GRUR 1997, 615 ff. - Vornapf; BPatGE 51, 128 ff.).

7 Ein solches besonderes Rechtsschutzbedürfnis hat die Einsprechende nicht geltend gemacht, sie hat vielmehr mit Schreiben vom 11. Februar 2010 erklärt, dass auf die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Einspruchsverfahrens verzichtet werde. Damit ist das Einspruchsverfahren erledigt.

8 3.1. Vorliegend besteht allerdings die Besonderheit, dass der Einspruch ausschließlich auf den Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützt ist. Der Einspruchsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG hat die Frage der Zuordnung der Erfindung sowie die Anmeldung durch einen Nichtberechtigten zum Gegenstand und dient anders als die Einspruchsgründe des § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 PatG ausschließlich dem Interesse des Verletzten, der allein einspruchsberechtigt ist, und nicht - wie die übrigen Einspruchsgründe - der im Allgemeininteresse liegenden Klärung der Frage, ob die Erfindung schutzwürdig ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 28. April 2009, 6 W (pat) 330/05 – Kugelgelenk, vollständig veröffentlicht in juris Das Rechtsportal m. w. N.).

9 Diesem Interesse des Verletzten wird zum Einen durch den Widerruf des dem Nichtberechtigten zu Unrecht erteilten Patents und zum Anderen durch die in § 7 Abs. 2 PatG geregelte Möglichkeit der Nachanmeldung Rechnung getragen.

10 3.2. Der Widerruf hat wie bei den anderen Widerrufsgründen die Beseitigung des Patents ex tunc zur Folge, so dass aus ihm für die Vergangenheit weder gegen Dritte noch gegen den Verletzten Rechte hergeleitet werden können. Insofern unterscheidet sich der Widerruf nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG nicht von dem nach § 21 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 PatG. Im Falle des Erlöschens des Patents mit der Wirkung ex tunc besteht demzufolge auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Einspruchsverfahrens, wenn der Verletzte darlegt, dass gegen ihn für die Vergangenheit Rechte aus dem Patent geltend gemacht werden. Dies ist vorliegend nicht geschehen.

11 3.3. Beim Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme ist weiterhin für die Frage des Rechtsschutzbedürfnisses die Regelung des § 7 Abs. 2 PatG maßgebend. Danach steht dem Verletzten ein Nachanmelderecht zu, wenn der Einspruch zu einem Widerruf des streitbefangenen Patents gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG oder – wie im vorliegenden Fall – zu einem Verzicht auf das Patent geführt hat. Bei einem Verzicht auf das Patent ist demzufolge für das Nachanmelderecht und damit auch für die Frage eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses wesentlich, dass der Verzicht gerade auf den Vorwurf der widerrechtlichen Entnahme zurückzuführen ist. Da diese Kausalität bei einem Verzicht nach Erhebung jedenfalls des nur auf widerrechtliche Entnahme gestützten Einspruchs regelmäßig zu vermuten ist (vgl. Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 7 Rn. 9 m. w. N.), bedürfte es für die Begründung eines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses eines substantiierten Vortrags, aus welchen Gründen der Einsprechende ohne Fortsetzung des Einspruchsverfahrens sein Nachanmelderecht gefährdet sieht. Im vorliegende Fall hat die Einsprechende diesbezüglich nichts vorgetragen. Sie hat vielmehr im Gegenteil erklärt, dass sie auf die Möglichkeit der Weiterverfolgung des Einspruchsverfahrens verzichte. Diese Erklärung ist zwar aufgrund der Formulierung "Weiterverfolgung" keine Rücknahme des Einspruchs, die zur Beendigung des Einspruchsverfahrens führen würde (vgl. BPatG a. a. O. – Kugelgelenk). Sie enthält aber in jedem Fall die Aussage, dass die Einsprechende eine Fortsetzung des Einspruchsverfahrens zur Sicherung ihres Nachanmelderechts nicht für erforderlich hält und insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis nicht geltend macht.

Schlagwörter

patent oppositionunauthorized appropriationwaivermootnessspecial legal interestre-filing righttransitional jurisdiction

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the Federal Patent Court remained competent for the opposition despite the former transitional rules.

Extrahierter Entscheid

The court remained competent under the former version of § 147(3) PatG because the opposition period had begun after 1 January 2002 and the opposition was filed before 1 July 2006.

Extrahierte Begründung

Transitional jurisdiction was preserved by the statutory transitional provision cited by the court.

Kernrechtsfrage

Whether the opposition proceedings became moot after the patent was waived.

Extrahierter Entscheid

Yes. The patent had lapsed with future effect by waiver, and the opponent did not show a special legal interest in continuing the opposition.

Extrahierte Begründung

Once a patent no longer exists for the future, there is generally no public interest in revocation for the remaining term; continuation requires a special legal interest, which was neither substantiated nor invoked here.

Kernrechtsfrage

Whether an opposition based solely on unauthorized appropriation justifies continuation after waiver to protect a possible re-filing right.

Extrahierter Entscheid

Not on the facts of this case. Although unauthorized appropriation can affect the injured party's re-filing right, the opponent did not explain why continuation was needed to safeguard that right.

Extrahierte Begründung

For an opposition under § 21(1) no. 3 PatG, the relevant question is the injured party's own interest and the re-filing mechanism under § 7(2) PatG; a substantiated need for continued proceedings was absent here.

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