BPatG — 26 W (pat) 9/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-03-03
Aktenzeichen: 26 W (pat) 9/10
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 85 Abs 2 ZPO, § 91 Abs 1 S 1 MarkenG
Spruchkörper: 26. Senat
Titelzeile
Markenbeschwerdeverfahren – "sparhandy (Wort-Bild-Marke)" – Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr
Tenor
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 307 31 772.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 3. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fuchs-Wissemann, den Richter Reker und den Richter Lehner
beschlossen:
Der Anmelderin wird auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in die Frist zur Einzahlung der Beschwerdegebühr gewährt.
Gründe
1 Die Anmelderin hat glaubhaft gemacht, ohne eigenes oder ihr zuzurechnendes Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten (§ 85 Abs. 2 ZPO) an der rechtzeitigen Einzahlung der Beschwerdegebühr verhindert gewesen zu sein.
2 Ihr war daher antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 MarkenG).