No reimbursement of appeal fee; object value set at EUR 10,000

BPatG 26 W (pat) 106/09Bundespatentgericht / Division 2601.09.2010Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a trademark appeal concerning application no. 307 39 684.3, the applicants asked for reimbursement of the appeal fee and for fixation of the object value. The Senate held that reimbursement under Section 71(3) MarkenG requires special equitable circumstances, especially a serious procedural error by the trade mark office; a merely different legal assessment after successful appeal is not enough. As no such error was shown, the reimbursement request was rejected. The object value was nevertheless fixed at EUR 10,000 under Section 33(1) RVG because no domestic use of the mark was established.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur bei besonderen, billigkeitserheblichen Umständen, namentlich bei erheblichen Verfahrensfehlern der Markenstelle, die zur Einlegung der Beschwerde veranlasst haben; bloß abweichende rechtliche Beurteilung durch das Patentgericht genügt nicht, sofern die Auffassung des DPMA vertretbar war. § 33 Abs. 1 RVG; Gegenstandswert im Markenanmeldeverfahren regelmäßig 10.000 EUR, sofern keine Umstände, insbesondere keine Benutzung der Marke im Inland, eine Erhöhung rechtfertigen.

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 106/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-09-01

Aktenzeichen: 26 W (pat) 106/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG, § 33 Abs 1 RVG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr – bloße andere rechtliche Beurteilung - zur Festsetzung des Gegenstandswerts

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 39 684.3

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. September 2010 unter Mitwirkung ...

beschlossen:

1.Der Antrag der Anmelder auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr vom 19.08.2010 wird zurückgewiesen.
2.Der Gegenstandswert wird auf € 10.000,-- festgesetzt.

Gründe

I.

1 Nachdem der Beschwerde der Anmelder gegen die Zurückweisung ihrer Anmeldung mit Beschluss des Senats vom 30.06.2010 stattgegeben worden war, beantragen die Anmelder nunmehr in ihrem Schriftsatz vom 19.08.2010, "die Kostenerstattung gem. § 71 MarkenG anzuordnen" und den Gegenstandswert festzusetzen.

II.

2 Der auf Kostenerstattung gerichtete Antrag vom 19.08.2010 ist als Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG auszulegen.

3 Ob dieser Antrag zulässig ist, nachdem bereits rechtskräftig über die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung entschieden wurde, kann dahinstehen, denn er ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

4 Nach § 71 Abs. 3 MarkenG kann das Patentgericht anordnen, dass die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen ist. Voraussetzung hierfür ist jedoch das Vorliegen besonderer Umstände, die aus Gründen der Billigkeit eine Rückzahlung geboten erscheinen lassen. So ist die Beschwerdegebühr billigerweise zu erstatten, wenn der Beschwerdeführer durch erhebliche Fehler der Markenstelle wie die Verletzung rechtlichen Gehörs oder eine gesetzwidrige und unangemessene Sachbehandlung zur Einlegung seines Rechtsmittels und damit zur Entrichtung der Gebühr veranlasst wurde (vgl. BPatGE 26, 20, 22). Ein derartiger Billigkeitsfall für die Rückerstattung liegt hier nicht vor, denn für einen erheblichen Verfahrensfehler der Markenstelle fehlen jegliche Anhaltspunkte.

5 Der - hier für die Anmelder positive - Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist für die Frage einer Rückzahlung der Beschwerdegebühr gem. § 71 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidend. Die Aufhebung einer Entscheidung wegen bloßer anderer rechtlicher Beurteilung durch das BPatG stellt bei Vertretbarkeit der vom DPMA zugrunde gelegten Auffassung keinen Rückzahlungsgrund dar (vgl. BPatG GRUR 2009, 188, 191). Vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidungen "Champi-Krone" (BGH NJW 1969, 2087 - 2089) und "Champagner-Bratbirne" (GRUR 2005, 957, 958) ist die von der Markenstelle vertretene Rechtsansicht nicht als schlechthin unvertretbar zu beurteilen.

6 Der Gegenstandswert war auf den zulässigen Antrag der Anmelder hin auf den für das Anmeldeverfahren angenommenen Regelbetrag von € 10.000,-- festzusetzen, § 33 Abs. 1 RVG. Über die Benutzung der angemeldeten Marke im Inland wurde nichts vorgetragen oder auf andere Weise bekannt, so dass insoweit eine Heraufsetzung des Regelstreitwerts nicht geboten ist.

Schlagwörter

trademark appealappeal feeequityprocedural errorobject valuecosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be reimbursed under Section 71(3) MarkenG after the appeal succeeded.

Extrahierter Entscheid

No. Reimbursement requires special equitable circumstances, in particular a substantial procedural error by the trade mark office that prompted the appeal. Mere success on appeal or a different legal assessment is insufficient.

Extrahierte Begründung

There were no indications of a serious procedural mistake by the trade mark office. The office's view was not plainly untenable, so the case was not one of equity justifying reimbursement.

Kernrechtsfrage

Whether the object value should be fixed for the trademark application proceedings.

Extrahierter Entscheid

Yes. The object value was set at EUR 10,000, as the standard amount for application proceedings, because nothing showed domestic use of the mark that would justify an increase.

Extrahierte Begründung

No information about use of the applied-for mark in Germany was submitted or otherwise known; therefore no upward adjustment of the standard value was warranted.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.