Cost fixation in trademark cancellation proceedings

BPatG 28 W (pat) 136/09Bundespatentgericht / Division 2831.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The trademark proprietor appealed a DPMA order fixing reimbursable costs in cancellation proceedings concerning trademark 305 40 071. The Federal Patent Court held the appeal to be admissible and timely, but unfounded. The underlying costs order had become final, the successful cancellation applicant had properly requested cost fixation and filed a costs statement, and there were no reasons to disturb the amount of EUR 1,679.80. The appeal was dismissed and no appeal costs were imposed.

Omnilex-Regeste

§ 63 Abs. 3 MarkenG, § 103 ZPO, § 104 ZPO; cost fixation in trademark cancellation proceedings: where the cost order in the cancellation proceeding has become final and the entitled party has timely requested fixation together with a cost statement, the costs of the necessary proceedings are to be fixed according to the submitted calculation unless specific objections or other indications justify correction. A mere unsubstantiated appeal does not suffice to disturb the fixed amount; absent grounds for deviation, the appeal is to be dismissed (consid. 7-10).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 136/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-31

Aktenzeichen: 28 W (pat) 136/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 63 Abs 3 MarkenG, § 103 ZPO, § 104 ZPO

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – zur Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 305 40 071

(hier: Kostenfestsetzung im Löschungsverfahren )

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 31. März 2010 unter Mitwirkung...

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Beschwerdegegnerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die kostenpflichtige Löschung der angegriffenen Marke beantragt, da deren Anmeldung bösgläubig erfolgt sei. Der Markeninhaber und Beschwerdeführer hat dem Löschungsantrag zunächst widersprochen, im Laufe des Verfahrens jedoch den Widerspruch zurückgenommen. Nach der Löschung der Marke hat die Löschungsantragstellerin an ihrem Kostenantrag festgehalten. Daraufhin hat die Markenabteilung 3.4. des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 2. April 2007 dem Markeninhaber die Kosten des Verfahrens auferlegt. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Inhaber der Marke sei bei der Anmeldung bösgläubig gewesen, wie dies von ihm auch selbst eingeräumt worden sei. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen (28 W (pat) 171/07).

2 Mit Kostenfestsetzungsbeschluss der Markenabteilung 3.4 vom 9. Oktober 2009, sind die vom Markeninhaber und Löschungsantragsgegner der Antragstellerin zu erstattenden Kosten auf 1.679,80 Euro festgesetzt worden. Der Gegenstandswert für das Löschungsverfahren sei von der Markenstelle auf 25.000 Euro festgesetzt worden. Als notwendige Kosten des Verfahrens seien eine 1,3-Geschäftsgebühr (gemäß § 13 RVG i. V. m. Nr. 2300 VV) in Höhe von 1.359,80 Euro sowie ein Telekommunikationsentgeld (gemäß Nr. 7002 VV) sowie zusätzlich die Löschungsantragsgebühr in Höhe von 300 Euro festzusetzen.

3 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers. Eine weitergehendere Begründung der Beschwerde ist nicht erfolgt, ebenso wenig wurde ein konkreter Sachantrag gestellt.

4 Die Beschwerdegegnerin und Löschungsantragstellerin ist der Beschwerde entgegen getreten, ohne jedoch in der Sache Stellung zu nehmen.

5 Die Beschwerdegegnerin hat die fristgerechte Beschwerdeeinlegung in Frage gestellt, in der Sache aber keinen Antrag gestellt.

6 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

7 Die Beschwerde des Markeninhabers und Löschungsantragsgegners ist statthaft und zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt (§ 63 Abs. 3 Satz 3 und 4 MarkenG). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Markenabteilung hat die vom Markeninhaber zu erstattenden Kosten zutreffend auf 1.679,80 Euro festgesetzt.

8 Die Kostenfestsetzung durch die Markenabteilung war zulässig (§ 63 Abs. 3, Satz 1 und 2 MarkenG). Der im Löschungsverfahren ergangene Beschluss der Markenstelle vom 2. April 2007 und die darin ausgesprochene Kostenauferlegung sind rechtskräftig. Die nach der Kostenentscheidung erstattungsberechtigten Löschungsantragstellerin hat auch einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und eine Kostenberechnung eingereicht (§ 103 ZPO).

9 Der angegriffene Beschluss ist auch in sonstiger Hinsicht nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, die zu anderen als der von der Markenabteilung getroffenen Kostenfestsetzung durch den Senat Anlass geben könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Auch wenn für den Beschwerdeführer keine Pflicht zur Begründung seines Rechtsmittels besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.

10 Die Beschwerde ist somit zurückzuweisen. Kosten werden nicht auferlegt.

Schlagwörter

cost fixationtrademark cancellationappeal admissibilitylegal costsfinalitynecessary expenses

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the cost-fixation order was admissible and timely

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible and filed in time.

Extrahierte Begründung

The court found the appeal statutorily permissible and expressly timely under the Trademark Act.

Kernrechtsfrage

Whether the cost-fixation of EUR 1,679.80 was correct

Extrahierter Entscheid

The cost fixation was upheld in full.

Extrahierte Begründung

The cancellation cost order had become final; the entitled party had applied for fixation and submitted a cost calculation; no objections or indications of error showed any reason to alter the amount.

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