MOCCAS: refusal for descriptive sign upheld

BPatG 27 W (pat) 504/10Bundespatentgericht / Division 2703.05.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought registration of the word mark MOCCAS for various goods and services. The Mark Office refused registration for catering and accommodation services on the ground that the sign was descriptive. The Federal Patent Court held that 'Moccas' is understood as a plural form of 'Mokka' and can designate a coffee type; for the refused services it therefore falls under the free-keeping requirement of § 8(2) No. 2 MarkenG. The appeal was dismissed, no fee reimbursement was ordered, and leave to further appeal was denied.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG; freihaltebedürftige Angaben können auch dann von der Eintragung ausgeschlossen sein, wenn sie sich nur in einer orthographischen Abwandlung präsentieren. Entscheidend ist, ob das Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen aufweist. Eine geringfügige Schreibweiseänderung, insbesondere der Austausch eines K durch ein C, beseitigt die beschreibende Aussage nicht, wenn Klangbild und Sinngehalt unverändert bleiben (vgl. auch die Erwägungen zur Freihaltung in den Gründen).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 504/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-05-03

Aktenzeichen: 27 W (pat) 504/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "MOCCAS" – Freihaltungsbedürfnis

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 019 156.5

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Schwarz und Richter Kruppa

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Anmeldung der Wortmarke

2 MOCCAS

3 für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; handbetätigte Werkzeuge und Geräte; Messerschmiedewaren, Gabeln und Löffel; Hiebe- und Stichwaffen, Rasierapparate hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. Oktober 2009 teilweise für Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen zurückgewiesen. Das ist damit begründet, „Moccas“ stehe für eine Kaffeesorte in der Pluralform und beschreibe die versagten Dienstleistungen.

4 Der Anmelder hat dagegen Beschwerde eingelegt. Er ist der Auffassung, „Moccas“ sei kein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache.

5 Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

6 den Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die Marke einzutragen.

II.

7 Da der Anmelder keine mündliche Verhandlung beantragt hat, kann über die Beschwerde ohne diese entschieden werden; der Senat hält sie nicht für erforderlich.

8 Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg; einer Registrierung der angemeldeten Marke steht für die versagten Dienstleistungen § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

9 Die angemeldete Marke unterliegt einem Freihaltebedürfnis im Sinn dieser Vorschrift, weil es nahe liegt, dass eine Angabe zu Getränken eine Merkmalsbezeichnung für die versagten Dienstleistungen ist.

10 § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet es, Zeichen als Marke einzutragen, die ausschließlich aus Teilen bestehen, welche zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung einer Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale von Dienstleistungen dienen können. Der Ausschluss solcher zur Beschreibung geeigneter Zeichen oder Angaben dient dazu, dass sie jedermann frei verwenden kann. Es ist daher nicht erlaubt, solche Zeichen oder Angaben durch ihre Eintragung als Marke einem einzigen Unternehmen vorzubehalten (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, Rn. 25 - Windsurfing Chiemsee; GRUR Int. 2003, 632 Rn. 73 - Linde).

11 „Mokkas“ ist laut Duden, wie die Markenstelle belegt hat, die Pluralform von “Mokka“ und steht auch für Mokkasorten. Damit beschreibt das Wort, was im Rahmen der versagten Dienstleistungen angeboten wird. Die vom Duden als österreichische Schreibweise bezeichnete Form „Moccas" enthält keine Abweichungen, die zu einem anderen Verständnis führen könnten. In vielen deutschen Wörtern wird ein K durch ein C ersetzt, ohne dass dies Auswirkungen auf Verständnis und Aussprache hat.

12 Zu einer Erstattung der Beschwerdegebühr ( 71 Abs. 3 MarkenG) besteht kein Anlass.

13 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde sieht der Senat keine Veranlassung. Der vorliegende Fall wirft keine grundsätzliche Rechtsfrage auf.

Schlagwörter

trademark lawdescriptivenessfree keeping requirementorthographic variantcoffee nameappeal fee

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the mark MOCCAS is barred from registration for the refused services under the descriptive-sign prohibition.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sign is likely understood as a descriptive indication of a beverage/coffee type and thus must remain free for use by competitors.

Extrahierte Begründung

The term is close to 'Mokkas', a plural form of 'Mokka', and in the Austrian spelling 'Moccas' it does not change meaning or pronunciation. For catering and accommodation services, it can describe what is offered, so there is a clear need to keep it free.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee should be reimbursed.

Extrahierter Entscheid

No reimbursement is warranted.

Extrahierte Begründung

The Senate saw no reason to order repayment of the appeal fee.

Kernrechtsfrage

Whether leave for further appeal should be granted.

Extrahierter Entscheid

No. The case raises no fundamental legal question.

Extrahierte Begründung

The Senate found no basis for admitting the legal complaint.

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