Bonnaris/BONARIS: likelihood of confusion and genuine use

BPatG 26 W (pat) 37/09Bundespatentgericht / Division 2610.03.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Patent Court dismissed the trademark owner's appeal against the cancellation order concerning BONNARIS for mineral and table water. It upheld the finding that the opponent had shown genuine use of the earlier mark despite the combined label form with 'QUELLE' and 'BASINUS', because the distinctive character of BONARIS was preserved. Given identical goods, normal distinctiveness of the earlier mark, and strong phonetic similarity, the court found a likelihood of confusion under trademark law. It also refused to shift appeal costs on equitable grounds.

Omnilex-Regeste

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, § 43 Abs. 1 MarkenG; genuine use and likelihood of confusion in opposition proceedings. Use of an older trademark in a composite label remains genuine if added word or figurative elements are merely descriptive or spatially separate and do not alter the mark's distinctive character; multiple branding may be harmless where the earlier sign remains an independent source identifier. For the assessment of confusion, identical goods and ordinary distinctiveness require a clear distance between the signs; where oral use predominates, spelling differences may be disregarded if the phonetic impression is substantially the same. An abstract nationwide exclusion right suffices; actual marketplace encounters are not necessary (consid. 15-19).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 37/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-03-10

Aktenzeichen: 26 W (pat) 37/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 43 Abs 1 MarkenG, § 26 Abs 3 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Bonnaris/BONARIS" – zur rechtserhaltenden Benutzung – keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters - unschädliche Mehrfachkennzeichnung - Warenidentität – klangliche Verwechslungsgefahr

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 51 796

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. März 2010 durch .....

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Gegen die Eintragung der Marke 306 51 796

2 Bonnaris

3 für die Waren der Klasse 32

4 „Mineralwasser, Tafelwasser“

5 ist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 396 42 573

6 die u. a. für die Waren der Klasse 32

7 „Mineralwässer, kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke“

8 eingetragen ist.

9 Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, auf Grund des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Widersprechende habe auf die vom Markeninhaber erhobene, zulässige Nichtbenutzungseinrede hin die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht. Zwischen den für identische Waren eingetragenen beiderseitigen Marken bestehe, ausgehend von einer normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch die Gefahr klanglicher Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, weil die schriftbildlichen Unterschiede der Marken bei deren Benennung kaum wahrgenommen würden.

10 Dagegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Zur Begründung verweist er auf seine gegenüber der Markenstelle gemachten Ausführungen und insoweit insbesondere darauf, dass die beiderseitigen Marken eine deutlich unterschiedliche Schreibweise aufwiesen, sowie ferner darauf, dass es sich um einen regionalen Markennamen handele, sodass es überregional nicht zu Verwechslungen kommen könne.

11 Der Markeninhaber beantragt sinngemäß,

12 die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

13 Die Widersprechende hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

II

14 Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers erweist sich als unbegründet. Zwischen den beiderseitigen Marken besteht in klanglicher Hinsicht die Gefahr von Verwechslungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

15 Zutreffend ist die Markenstelle in den vom Markeninhaber angegriffenen Beschlüssen davon ausgegangen, dass die Widersprechende mit den von ihr vorgelegten Unterlagen die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die maßgeblichen Zeiträume, wie sie sich aus § 43 Abs. 1 S. 1 und S. 2 MarkenG ergeben, glaubhaft gemacht hat. Die in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 2007 glaubhaft gemachte Dauer der Benutzung sowie der glaubhaft gemachte Benutzungsumfang sind geeignet, eine ernsthafte Markenbenutzung im Inland für die im Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke enthaltene Ware „Mineralwässer“ zu belegen. Auch die aus den vorgelegten Flaschenetiketten ersichtliche Art der Benutzung der Widerspruchsmarke ist rechtserhaltend. Die Benutzung der Widerspruchsmarke zusammen mit anderen Wort- und Bildelementen hat deren kennzeichnenden Charakter nicht verändert. Das der von Haus aus normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarke hinzugefügte Wort „ QUELLE “ weist als beschreibende Angabe über die Herkunft des Mineralwassers aus einer Quelle keinerlei Unterscheidungskraft auf. Seine Hinzusetzung ist deshalb unschädlich. Das auf den Etiketten ebenfalls aufgeführte, von der Widerspruchsmarke jedoch räumlich und schriftbildlich deutlich abgesetzte Wort „ BASINUS “ wird vom Verkehr als Erstkennzeichnung gegenüber der Zweitkennzeichnung „ BONARIS “ verstanden und kann deshalb nicht in Frage stellen, dass die Widerspruchsmarke innerhalb der benutzten Gesamtkennzeichnung als eigenständiger betrieblicher Herkunftshinweis verstanden wird. Insoweit liegt ein Fall einer gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG unschädlichen Mehrfachkennzeichnung vor. Auch der auf den Etiketten weiterhin verwendete Bildbestandteil ist von der Widerspruchsmarke hinreichend abgesetzt. Bei den übrigen, deutlich kleiner gehaltenen Wortbestandteilen der glaubhaft gemachten Benutzungsformen handelt es sich ersichtlich nur um rein warenbeschreibende, austauschbare Angaben. Die von der Eintragung abweichende Benutzungsform ist daher als eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke anzuerkennen. Da der Markeninhaber die diesbezüglichen Feststellungen der Markenstelle auch nicht angegriffen hat und somit nicht erkennbar ist, inwiefern er die Beschlüsse der Markenstelle insoweit für unzutreffend hält, erübrigt sich insoweit eine weitergehende Begründung.

16 Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass zwischen den beiderseitigen Marken in klanglicher Hinsicht Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht.

17 Bei den Waren, für die die angegriffene Marke eingetragen ist, und den Waren, für die die Widersprechende die ältere Marke benutzt hat, handelt es sich jeweils um Mineral- und Tafelwässer. Für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist deshalb von Warenidentität auszugehen. Der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist ferner eine normale Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zugrunde zu legen, da die Widerspruchsmarke für Mineral- und Tafelwässer weder eine beschreibende Angabe darstellt noch beschreibende Anklänge aufweist. Bei dieser Sachlage bedarf es angesichts der Wechselbeziehung, die zwischen den einzelnen Faktoren der Verwechslungsgefahr, nämlich der Ähnlichkeit der Marken und der mit ihr gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke (st. Rspr., vgl. z. B. EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2002, 167 f. - Bit/Bud), in jeder Richtung eines deutlichen Abstandes der Marken, den die angegriffene Marke aber in klanglicher Hinsicht gegenüber der Widerspruchsmarke nicht einhält.

18 Die beiderseitigen Marken weisen zwar in ihrem Schriftbild Unterschiede auf, die jedoch - wie die Markenstelle bereits zutreffend und erschöpfend ausgeführt hat - in klanglicher Richtung, also bei mündlichen Bestellungen der hier maßgeblichen Getränke, praktisch nicht hörbar sind. Es ist deshalb nicht nur zu erwarten, dass die Marken im erfahrungsgemäß eher ungenauen Erinnerungsbild der Durchschnittsverbraucher von Mineral- und Tafelwässern nicht auseinandergehalten werden können, sondern es ist darüber hinaus auch bei mündlichen Bestellungen, z. B. in Gaststätten, mit Verwechslungen in Folge eines Verhörens zu rechnen. Diese große klangliche Ähnlichkeit der Marken begründet angesichts der Tatsache, dass alkoholfreie Getränke aller Art häufig auch mündlich bestellt werden, die Gefahr von Verwechslungen der Marken. Auf die Frage, ob die Marken darüber hinaus auch in schriftbildlicher Hinsicht ähnlich sind, kommt es bei dieser Sachlage nach ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. EuGH GRUR 2007, 700, 701, Nr. 36 - HABM/Shaker; BGH GRUR 2008, 803, 804, Nr. 21 - HEITEC ) nicht an.

19 Dass die beiderseitigen Marken, wie der Markeninhaber behauptet, derzeit nur regional verwendet werden, vermag die Gefahr von Verwechslungen ebenfalls nicht auszuschließen, weil die Eintragung der Widerspruchsmarke der Widersprechenden ein abstraktes, bundesweites Verbietungsrecht gibt. Tatsächlich vorgekommene Verwechslungen oder die Möglichkeit tatsächlicher, aktueller Begegnungen auf dem Markt sind deshalb keine Voraussetzung für die Bejahung einer Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG (st. Rspr., vgl. z. B. BGH GRUR 1991, 609, 611 - SL). Der Beschwerde muss daher auch unter Berücksichtigung dieser Argumentation des Markeninhabers der Erfolg versagt bleiben.

20 Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf eine der Verfahrensbeteiligten aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) gibt die Sache keinen Anlass.

Schlagwörter

trademark oppositiongenuine usemultiple designationdistinctive characterlikelihood of confusionphonetic similarityidentical goodscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the opponent proved genuine use of the earlier mark despite use in altered form and alongside other signs.

Extrahierter Entscheid

Yes. The submitted evidence showed serious domestic use for mineral water; added elements did not change the mark's distinctive character, and the use as part of a multiple designation was harmless.

Extrahierte Begründung

'QUELLE' was descriptive, 'BASINUS' was perceived as a separate first designation, and the figurative and minor descriptive elements were sufficiently detached. The used form therefore qualified as genuine use under the statute.

Kernrechtsfrage

Whether BONNARIS and BONARIS create a likelihood of confusion for identical goods.

Extrahierter Entscheid

Yes, in sound. For identical mineral/table waters and ordinary distinctiveness of the earlier mark, the verbal similarity was sufficient despite spelling differences.

Extrahierte Begründung

The signs are practically indistinguishable when ordered orally; in this goods sector oral ordering is common, so the consumer may confuse them through mishearing. Regional use does not eliminate the abstract nationwide right of exclusion.

Kernrechtsfrage

Whether costs of the appeal should be imposed on one party for equitable reasons.

Extrahierter Entscheid

No. The case gave no reason to depart from the general rule on costs.

Extrahierte Begründung

No equitable grounds justified a cost order against either side.

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